{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-11-05_5_StR_445_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-11-05","aktenzeichen":"5 StR 445/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammluns: ja\n\nStpo § 231 Abs. 2\n\nHat der Angeklagte sich durch einen Selbstmordversuch\n\nin einen Zustand versetzt, der seine Verhandlungsfähigkeit\nfür jeden Tag auf einige Stunden beschränkt, so darf nach\nderen Ablauf nicht ohne ihn weiterverhandelt werden.\n\nBGH, Urt. v. 5.November 1963 - 5 StR 445/63 -\nIG Berlin\n\n5 StR 445/63\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Leitenden Direktor der Berliner Stadtreinigung\n\nHeinz G EEE zu: ze.\ngeboren am EEE 1905 ir cümwrrei: u.\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.November 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten CB ira das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 11.Januar 1963,\nsoweit es ihn verurteilt, nebst den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen\nVerhandlung und Entscheiüung an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu befinden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Anseklagsten hat Erfolg. Folgende\nVerfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils, soweit das Landgericht den Beschwerdeführer\nverurteilt hat;\n\n1. Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen\ndes Vorwurfs, sich als Leitender Direktor der Berliner\nStadtreinigung in zahlreichen Fällen der schweren passiven\nBestechung schuldig gemacht zu haben, mit Unterbrechungen\nan insgesamt 27 Tagen in der Zeit vom 23.0ktober 1962\nbis zum 11.Januar 19653 verhandelt. Nach dem sechsten\nVerhandlungstag unternahm der Angeklagte, der über die\nAnklage vernommen worden war, in der Nacht vom 5. zum\n6.November 1962 einen ernsthaften Selbstmordversuch.\nInfolge dieses Selbstmordversuches konnte der Angeklagte,\nder auf Grund eines vorläufigen Unterbringungsbeschlusses\ndes Amtsgerichts Wedding vom 9.November 1962 nach dem\nBerliner Unterbringungszesetz in die Karl-Bonhoeffer-Heilstätten verbracht worden war, bis einschließlich 23.Novenber 1962\nnicht an der Hauptverhandlung teilnehmen. Das Landgericht\nhat in seiner Abwesenheit das Verfahren gemäß § 231 Abs.2 StPO\nfortgesetzt, \"weil sich der Angeklagte, um das Verfahren\nzu verhindern, in einen Zustand zeitweiliger Verhandlungsunfähigkeit vorsätzlich versetzt hat und damit bei der\nFortsetzung der unterbrochenen !Iauptverhandlung eigenmächtig\nausgeblieben ist. Die weitere Anxesenheit des über die\nAnklage schon vernommenen Angeklagten GEW erachtete das\nGericht nicht für erforderlich\",\n\nAm 27.November 1962 hatte sich der körperliche Zustand\ndes Beschwerdeführers soweit gebessert, das er an diesem\nTage zur Hauptverhandlung vorgetührt werden und nach dem\n\n- 3.\n\nGutachten eines ärztlichen Sachverstundigen zeitweise\n\n- nämlich für zwei bis zweieinhalb Stunden - verhandlungsfähig war. Auch an den bis zum 8.Januar 1965 folgenden\nVerhandlungstagen war der Anseklagte jeweils nur für einige\nStunden verhandlungsfähig und \"entfernte\" sich, nachdem\nder ihn begleitende Arzt urklärt hatte, der Angeklagte sei\nnicht mehr verhandlungsfähig. Den Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers, jeweils\nbei Eintritt der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten\ndie Hauptverhandlung zu unterbrechen, hat die Strafkammer\nabgelehnt; auch \"die zeitweilige Verhandlungsunfähigkeit\ndes Angeklagten CB seit dem 26.November 1962 beruhe\ngegenüber seiner Verhandlungsfähigkeit, wie sie .... vor\ndem Selbstmordversuch bestand, auf diesem von ihm schuldhaft herbeigeführten Ereignis\".\n\n2. Mit Recht beaustandst die Kevision dieses Verfahren\ndes Landgerichts und rügt die Verletzung des § 251 Abs.2 StPO\nin Verbindung mit § 338 Nr.5 StPO. Jedenfalls war es nicht\nzulässig, in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu verhandeln,\nnachdem dieser vom 27.November 1962 ab wieder zur Haupt-\n\n. verhandlung erschienen und - wenn auch nur zeitweilig -\nverhandlungsfähig war. Der Senat hat die Verhandlung auf\ndiese Rüge beschränkt und nicht auch die Frage entschieden,\nob grundsätzlich eine Hauptverhandlung nach § 231 Abs.2 StPO\nzu Ende geführt werden darf, wenn der Angeklagte infolge\neines ernstlichen Selbstmordversuchs nicht verhandlungsfähig\nund deshalb nicht anwesend ist. Die Frage ist vom 2.Strafsenat\nin BGHSt 16,178 ff bejaht worden. Der Senat könnte - käme\nes im vorliegenden Falle auf ihre Beantwortung an - von der\nAuffassung des 2.Strafsenats, gegen die Schneidewin in\n\nIR 1962,308/309 Bedenken erhoben hat, nicht abweichen, ohne\nnach § 136 Abs.1.CVG den Großen Senat für Strafsachen\n\n-A-\n\n-4-\n\nanzurufen. Das ist jedoch nicht erforderlich. Selbst wenn\nman mit dem 2.Strafsenat und wohl auch der Revision die\naufgeworfene Frage bejaht, muß die in der Verhandlung vor\ndem Senat allein erörterte Rüge Erfolg haben.\n\nDer hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich\nnämlich von dem in BGHSt 16,178 ff abgeurteilten Falle\nwesentlich dadurch, daß der Angeklagte noch während des\nGanges der Hauptverhandlung wieder - wenn auch nur zeitweise - erschienen ist und in dieser Zeit auch verhandlungsfähig war. In einem derartigen, soweit ersichtlich von\nBundesgerichtshof noch nicht entschiedenen Falle liegen\nentgegen der Auffassung .der Bundesanwaltschaft von dem\nAugenblick ab, in dem der Angeklagte wieder an der Hauptverhandlung teilnimmt, die Voraussetzungen des § 231\nAbs.2 St?0 Nicht vor. Das ergibt sich aus folgendem: - :\n\nDer Angeklagte hat nach der Strafprozeßoränung das\nRecht und - soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind - die\nPflicht, nach ordnungsgemäßer Ladung zur. Hauptverhandlung zu\nerscheinen. Er darf sich hieraus nicht sigenmächtig entfernen\nund auch bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Verhandlung\nnicht eigenmächtig fernbleiben. Eigenmächtig handelt er,\nwenn er bewußt diese Pflicht zur Anwesenheit verletzt und\ndadurch dem Gang der Rechtspflege entgegentritt (so BGHSt 16,\n178 ff? im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts). \"\nNur wenn diese Voraussetzungen .vorliegen,. kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach § 23i .\nAbs.2 StPO zu Ende geführt werden, wenn auch die übrigen\nVoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Sie soll\n(vgl. RGSt 22,247,249 unter Berufung auf Hahn, Materialien\nBd.1 S.187) im Interesse. der. Strafrechtspflege und mit\nRücksicht ‘auf die Würde des Gerichts verhindern, daß \"dem.\nAngeklagten die Möglichkeit gewährt wäre, eine begonnene,\n\n-5-\n\n-5-—-\n\nvielleicht schon dem Abschluß nahe 'Tauptverhandlung dadurch,\ndaß er sich entfernt oder bei ihrer Wiedereröffnung ausbleibt, unwirksam und gleichsan ungeschehen zu machen\",\n\nDiese Voraussetzungen waren von dem Augenblick ab, als der\nnunmehr verhandlungsfähige Angeklagte wieder zur Hauptverhandlung erschienen war, nicht gegeben. Zwar war der\nAngeklagte auch nunmehr nur zeitweise in der Lage, an’ der\nHauptverhandlung teilzunehmen. Hierdurch war jedoch - die\nbisherige Ordnungsmäßigkeit der Hauptverhandlung unterstellt -\nnicht eine Lage geschaffen, die ihm ohne § 231 Abs.2 StPO\n\ndie Möglichkeit gegeben hätte, die begonnene Hauptverhandlung\nunwirksam, gleichsam ungeschehen zu machen. Es konnte\nnunmehr, wenn auch mit Unterbrechungen nach § 229 StPO,\n\ndie Verhandlung in Gegenwart des Angeklagten zum Abschluß\ngebracht werden. Die rechtspolitischen Erwägungen, die zur\nEinführung der Bestimmung des % 231 Abs.2 StPO geführt\n\nhaben, treffen daher jedenfalls von dem Augenblick nicht\n\nzu, als der Angeklagte wieder an der Hauptverhandlung teilnahm. Wollte man.auch unter diesen Voraussetzungen § 231\nAbs.2 StPO anwenden, so wäre das nur bei ausdehnender Auslegung dieser Bestimmung möglich. Eine solche ist nicht\nmöglich. § 231 Abs.2 StPO ermöglicht es, eine Ausnahme\n\nvon der Forderung der Strafprozeßordnung zu machen, daß der\nAngeklagte während der gesamton Hauptverhandlung anwesend\n\nzu sein hat. Eine derart die Rechte des Angeklagten einschränkende Vorschrift darf nicht ausdehnend ausgelegt werden\n(vgl. RGSt 42,197,198/199; BGHSt 3,187,190).\n\n3. Da die Strafkanmer an.den Verhandlungstagen in der\nZeit vom 27.November 1962 bis zum 8.Januar 1963 - den\nTagen, an denen der Angeklagte nur zeitweilig verhandlungsfähig war und sich jeweils mit dem ihn überwachenden Arzt\nentfernt hatte, wenn dieser ihn für nicht mehr verhandlungsfähig hielt - auch nach dem Fortgang des Angeklagten\n\n-6-\n\nverhandelt hat, hat die Hauptverhandlung an diesen Tagen\nteilweise in Abwesenheit des Angeklagten, dessen Anwesenheit\ndas Gesetz vorschrieb, stattgefunden. Auf dieser Gesetzesverletzung beruht nach § 3538 Nr.5 StPO das gegen den\nBeschwerdeführer ergangene Urteil. Es mußte, soweit der\nAngeklagte CM teschwert ist, also soweit ihn das\nLandgericht verurteilt hat, aufzeloben werden.\n\n4. Gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO hat der Senat die\nSache an eine ardere Kammer des Landgerichts in Berlin\nzurückverwiesen,.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-05/5-str-445-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-05/5-str-445-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.557001+00:00"}}