{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-11-05_5_StR_428_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-11-05","aktenzeichen":"5 StR 428/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 428/63 2183 085\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeughändler Karı DB zus cum,\n\naort geboren am Ems |559,\n\nwegen fortgesetzter Beihilfe zu Diebstahl u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.November 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof .Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.Juni 1963\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Beihilfe zu Diebstahl, Betrug und Urkunden-\n\nfälschung verurteilt.\nDie Revision des Ange:lagten, mit der Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird,\n\nhat keinen Erfolg.\n\nZu Unrecht meint Jie Revision, die Strafkammer habe\ndie ihr gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht\nverletzt. Die Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers,\nden Arzt Dr.med. UgB 21: Zeugen zu vernehmen, mit der\nBegründung abgelehnt, daß die in dem Antrag bezeichneten\nBeweistatsachen als wahr unterstellt werden können. Das\nUrteil enthält keine Feststellungen oder Darlegungen, die\nmit der Wahrunterstellung nicht vereinbar wären. Von Amts\nwegen über ändere als Jie in dem Beweisamtrag bezeichneten\nTatsachen durch Vernehmung des Dr.med. Tg oder Anhörung\neines Sachverständigen Beweis zu erheben, brauchte sich der\nStrafkammer nicht aufzudrängen.\n\nAuch sonst ist keine Gesetzesverletzung zu erkennen,\nwelche der Revision zum Erfolg verhelfen könnte.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-05/5-str-428-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-05/5-str-428-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.539499+00:00"}}