{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-10-29_5_StR_440_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-10-29","aktenzeichen":"5 StR 440/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 sit 420/63 2183 082 |\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Franz ri zu: m,\ndort geboren zm GEMEEEEEE> 1933,\n\nwegen Nötigung zur Jnzucht\n\nhat der 5.Strafsenat äües Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ui\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte (u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 25.dJuni 1963 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan das Lanäügericht in Aurich zurlickverwiesen, das auch\nüber die Kosten der Trevision zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n. avisi S zeklag . 2 ,\nDie Revision des Angeklagten ist begründet\n\n.1. Die Revision rügt mit Recht, daß das Landgericht\njiie Zeugin Ks unvereicist gelassen hat, da ihrer Aussage keine wesentliche Bedeutung beizumessen sei (§ 61\nir.3 StPO). Im Gegensatz zu dieser Begründung stützt die\nstrafkammer ihre Überzeusung von der Glaubwürdigkeit der\njauptbelastungszeugin, der Ehefrau Fi, in den Urteilssründen auch auf die Bekundung der ehemaligen Fürsorge-\n-in Hildegard Kg, '::3 Trau Tg während der Fürsorgearziehung sich günstig ertwickelt und nicht mehr zu Klagen\ninlaß gegeben hat\" (JA 3.6; vgl. auch UA 5.4). Eine Aussage ist von wesentlicher Bedeutung, wenn der Tatrichter\nseine Überzeugung in der Schuld- oder Straffrage in einen\nvichtigen Punkt aus ihr gewirnt, sei es auch im Zusamnenalt mit einer weiteren, vislleic.t noch umfassenderen\nJeugenaussage. Das ist auch möglich, wenn die bekundeten\nTatsachen für Gie Beweiskrait eines anderen Beweismittels\nnichtig sind, also nur in nittelbarem Zusammenhang zum\nTatvorwurf stehen. Von ausschlaggebender Bedeutung\n(§ 62 StPO) muß die Aussage nicht sein (BGHSt 1,8). Wenn\nsich eine in der Hauptverhandlung zunächst als unwesentlich\nsrscheinende Aussage erst später, z.B. in der Beratung,\nals wesentlich erweist, so muß die Vereidigung nachgeholt\nnerden (vgl. BGHSt 7,281). Gegen diese Grundsätze (§§ 59,\n>l Nr.3 StPO) hat die Strafkammer verstoßen. Auf diesem\n!ehler kann auch das Urteil beruhen, da der Fehler auf die\n3eurteilung der Aussage der Hauptbelastungszeugin von\nEinfluß gewesen sein kann.\n\n2. Wie die auf Grund der allzeneinen Sachrüge durchgeführte Nachprüfung ergibt, leidet das Urteil weiter daran,\ndaß der für 8 176 Abs.1 üır.l Stüß erforderliche Nötigungsvorsatz des Angeklagten nicht einaandfrei dargelegt ist.\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nDie Strafkamner sagt hierzu nur, der Angeklagte \"hätte ....\nerkennen müssen\", daß die Abwehr der Zeugin rg gegen\nseine Zuäringlichkeiten kein bloßes Sichzieren, sondern\nernstgemeinter Widerstand war (JA S.7/8). Zum Vorsatz der\ngewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen gehört jedoch,\ndaß der Täter die Ernstlichkeit des Widerstandes erkannt\nhat, oder sie jedenfalls für möglich gehalten und billigend\nin Kauf genommen hat. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen,\ndaß die Ausführungen der Strafkammer in diesem Sinne gemeint\n\nsind.\n\n3. Da diese Fehler zur Aufhebung des Urteils zwingen,\nbraucht auf die ferner gerügte Ablehnung des von dem\nVerteidiger gestellten Hilfsteweisamtrages nicht eingegangen\nzu werden. Der Verteidiger kann in der neuen Verhandlung\n\nBeweisamträge stellen.\n\nDer Senat hat von der Befugris des § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht unä die Sache an ein anderes\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,.\n\nSarsteät Koffka Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-29/5-str-440-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-29/5-str-440-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.423508+00:00"}}