{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-10-29_5_StR_430_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-10-29","aktenzeichen":"5 StR 430/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 430/63\n\n2183 086\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Müllermeister Bernhard J gm aus LE,\ngeboren am EEE 1915 in 2 (Lauenburg),\n\nwegen Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.Oktober 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr n\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten JB gegen das\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom 4.Februar 1963\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nI.\n\nl. Die Revision macht zu Unrecht geltend, die Jugendkammer sei nicht zuständig gewesen.\n\na) Die Sache war eine Jugendschutzsache nach § 26 GVG,\nweil dem Beschwerdeführer laut Eröffnungsbeschluß vorgeworfen wurde, den 19jährigen Hans-Peter DB zur\ngleichgeschlechtlichen Uazucht verführt, also an ihm ein\nVerbrechen nach § 175a \\r.3 StGB begangen zu haben. Diese\nBestimmung gehört im Sinne des § 26 GVG zu den \"Vorschriften,\ndie dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen\".\nObwohl der Partner zur Tatzeit kein Jugendlicher mehr,\nsondern schon ein Heranwachsender war, konnte die Sache\nvor das Jugendgericht gebracht werden. Das hat der Bundesgerichtshof für das Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen\nnach § 174 Nr.1 StGB schon entschieden (BGHSt 13,53,58/59).\nFür die Verführung eines minderjährigen Mannes zur gleichgeschlechtlichen Unzucht hat nichts anderes zu gelten. Die\nvorliegende Sache war überdies mit dem Verfahren gegen\nHg verbunden, dem laut Eröffnungsbeschluß zur Last\ngelegt war, SW schon als Sechzehnjährigen, also\nals Jugendlichen, zur Unzucht mit einem Manne verführt\nzu haben.\n\nb) Die Revision kann sich, wie aus § 269 StPO hervorgeht, nicht darauf stützen, daß die Sache nicht vor dem\nJugendschöffengericht, sondern nach den §§ 74 Abs.1l Satz 2,\n74b GVG wegen besonderer Bedeutung vor der Jugendkammer\nverhandelt worden ist.\n\n2. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen DD konnte\ndie Jugendkammer ohne Sachverständigen aus eigener Sachkunde\nbeurteilen.\n\n- 3.\n\nI.\n\nDie Feststellungen trazen die V:rurteilung. Das\nLandgericht hat insbesonder: die volle Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten Jin Falle Rp ohne Rechtsirrtum bejaht.\nDie Einwendungen der Revision gehen fehl.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n\nanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka _ Schmidt\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-29/5-str-430-63","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-29/5-str-430-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.408414+00:00"}}