{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-10-22_5_StR_421_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-10-22","aktenzeichen":"5 StR 421/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 421/63 2183 074\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Fritz W ED, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren ar EEE '925 ir. EEE.\n- Sachbezeichnungs IB u.2. -\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Oktober 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizang:sstellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten WW wira\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom 9.Mai 1963\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen\nAngeklagten verurteilt,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schöffengericht in Hannover\nzurückverwissen,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ngründes\n\nDie Darlegungen, nit denen die Strafkammer den\nHehlereivorsatz des Angeklagten (Vermutungstatbestand)\nbejaht, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nAls Umstände im Sinne des § 259 StGB sieht die\nStrafkammer \"sowohl die dem Anguklagten ] bekannte\nTatsache eines derart großen Gceldbesitzes bei einen\nMenschen wie dem Angeklagten IL :1s auch dessen\nungewöhnlich großzügiges Verhalten ihm gegenüber, nachden\ner den Angeklagten IWW z:rade kennengelernt haben\nwill, sowie die eindeutig wie eine Flucht anmutende\nnächtliche Fahrt mit einem Taxi nach Hildesheim und\nanschließende sofortige Weiterreise nach Göttingen\" an.\n\nInwiefern der Angeklagte VguimB wissen konnte,\nwas für ein Mensch der Angeklagte I war, bleibt\naber bei dem Sachverhalt unerfindlich. Denn die Strafkammer geht selbst von der Möglichkeit aus, daß beide\nAngeklagte sich erst während der Zecherei kennengelernt\nhaben, an die die Fahrt nach Hildesheim unmittelbar\nanschloß.\n\nDie Strafkammer hält es UA S.8 für möglich, daß\nden Angeklagten LEW außer Fluchtmotiven auch noch\nandere Beweggründe zu der Fahrt nach Hildesheim und\nGöttingen veranlaßt haben, nämlich die ihm bekannt\ngewordene Kenntnis des Angeklagten We von Göttingen\nund sein Bedürfnis nach Geselligkeit. Unter diesen\nUmständen hätte es ausdrücklicher Feststellungen bedurft,\nweshalb sich gerade dem Angeklagten We mindestens\naufdrängen mußte, daß cs sich um eine Flucht handelte,\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch\nauf folgendes hingewiesens\n\n- 3\n\nDa Ersatzhehlerei nicht strafbar ist, empfiehlt es\nsich, genaue Feststellungen darüber zu treffen, ob es\nsich bei den bei Karstadt ausgegebenen Geldscheinen\ngerade um die gestohlenen gehandelt hat oder etwa um\nsolche Scheine, die für die gestohlenen nur eingewechselt\n\nwaren.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-22/5-str-421-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-22/5-str-421-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.304981+00:00"}}