{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-10-01_5_StR_415_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-10-01","aktenzeichen":"5 StR 415/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 415/63 2181 012\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Schlosser Jen x EB __ zus HEHE\n\ngeboren an EEE 1926 in TED xreis Tumw,\n\n2. die Ehefrau Sophie K geborene LED\ngeschiedene aus\ngeboren am 1319 in Kreis ED\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der\nSitzung vom 1.Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schnidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Jen KEEBD\nwird das Urteil des Landgerichts in Verden vom\n12.Juni 1963 aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer und die Mitanseklagte Sophie KW petrifft.\n\nBeide Angeklagte werden auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.\n\n- Von Rechts wugsen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die angeklagten Eheleute wegen\ngemeinschaftlichen Betruzges schuldig gesprochen, den Angeklagten Jan KW unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls,\n\nGegen das Urteil hat nur der Angeklagte Jan Kun\nRevision eingelegt.\n\nDas Urteil ist auf ürunä der allgemeinen Sachrüge\naufzuheben.\n\nDie beiden Angeklas;ten haben am 26.Juli 1962 in der\nFahrradhandlung und Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt\nLouise WEWiie beiden Fahrräder unter der unwahren\nAngabe gemietet, von Verden nur nach dem 10 km entfernten\nDörverden fahren und bis zum Abend des Tages zurückkehren\nzu wollen. In Wirklichkeit wollten sie nach Delmenhorst\nfahren, das 40 bis 50 km entfernt liegt. Sie wollten dort\neine Verwandte des Beschwerdeführers aufsuchen und sich\nin dieser Stadt und der Umgebung nach Arbeitsstellen umsehen, weil der erst einen Monat vorher aus dem Zuchthaus\nentlassene Beschwerdeführer in Verden wegen seiner Vorstrafen mit einer Einstellung nicht rechnen konnte. Danach\nwar die Verschaffung der Fahrräder nicht der alleinige und\nausschließliche Beweggrund ihres Handelns. Sie erstrebten\ndurch die Täuschung des Fahrradvermieters nicht in erster\nLinie die in dem Besitz der Fahrräder bestehenden Vorteile,\nsondern wollten die Räder lediglich als das Mittel für\neinen anderen, dahinterliegendsn Endzweck benutzen. In\neinem solchen Falle bedarf die Frage, ob das Handeln der\nAngeklagten den inneren Tatbestand des § 263 StGB erfüllt,\nbesonders sorgfältiger Prüfung (BGHSt 16,1,5 £f; Schönke/\nSchröder, StGB 11.Aufl. § 263 Nr.129). Dies hat das Landgericht außer Betracht gelassen,\n\n- 3-\n\nDer festgestellte Sachverhalt 1äßt nicht erkennen,\ndaß der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schon beim\nMieten der beiden Fahrräder am 26.Juli 1962 diese dem\nBerechtigten zuf nicht absehbare Zeit entziehen wollten.\nSoweit die Fahrt nach Delmenhorst in Frage stand, handelten\nsie nach den getroffenen Feststellungen allerdings im\nZeitpunkt des Vertragschlusses, auf den für die innere\nTatseite abzustellen ist, sicher nit betrügerischem Vorsatz im Sinne des § 263 StGB. Wenn die Angeklagten Verden\nauch endgültig verlassen und \"aufs Geratewohl\" zunächst nach\nDelmenhorst fahren wollten, ohne zı wissen, ob, wann und\nwohin sie von dort aus weiterf'\\hren und ob und wann sie\njemals in der Lege sein würden, die Räder zurückzugeben\nund den Mietzins für eine noch nicht abzusehende Mietzeit\nzu zahlen (UA S.18), so stand damit jedoch noch nicht fest,\ndaß sie von Anfang an bereits die Möglichkeit billigend in\nKauf nahmen, auch weiterhin, für Fahrten über Delmenhorst\nhinaus, die erlangten Fahrräder zu behalten. Die Derlegung\ndes Urteils, daß sie in Delmenhorst \"zu ihrer Bestürzung\"\ndie Verwandte nicht antrafen (UA S.12), und daß sie ferner\nnoch am gleichen Abend einen Brief an die Vermieterin absandten, zeigt, daß sie die Weiterfahrt und damit sowohl\nden für die Vermieterin weiter eintretenden Vermögensschaden. als auch die Vermögensvorteile, die der weitere\nBesitg der Fahrräder ihnen verschaffte, nicht schon von\nvornherein als Nebenfolge ihres auf das Erlangen von\nArbeitsstellen gerichteten Handelns ins Auge gefaßt hatten,\nDeshalb kann dem Beschwerduführer nur die infolge seines\n'betrügerischen Verhaltens durch die Fahrt bis Delmenhorst\nherbeigeführte Gefährdung des Anspruchs der V..rmieterin auf\nZahlung der Fahrradnicte zur Lest gelegt werden. Der Schaden,\nden der Beschwerdeführer und scing Ehefrau der Vermieterin\nhierdurch und durch das Voronthalten der Fahrräder während\n\nwege\n\nder für eine Rücksendung benötigten Tage zugefügt haben,\nund ebenso die diesem Schaden entsprechende Bereicherung\nbetragen bei einer Fahrradnmiete von ungefähr 3,50 DM je\nTag für beide Räder nicht viel über 10 DM. Der diesem\nSchaden gegenüberstehende Vernösunsvorteil war nur der\nBesitz an den- Rädern für zwci bis drei Tage. Die Angeklagten haben sich danach durch Täuschung nur einen\ngeringwertigen Gegenstand verschafft. Nach den insoweit\nrechtlich einwandfreien Fsststullungen der Strafkammer\nhaben sie dabei aus Not gehandelt, Sie haben sich deshalb\nnur des Notbetruges gemäß § 264a StGB schuldig gemacht.\n\nDie Bestrafung wegun Notbestruges setzt voraus, daß\nder Geschädigte rechtzeitig Strafantrag gestellt hat.\nHieran fehlt es. Göschädigte war die Schwägerin des Fahrradschlossers Oskar Waltcr, die als Inhaberin der Pahrradhandlung Eigentümerin oder zum mindesten Besitzerin\nder den Angeklagten zur Verfügung gestellten Fahrräder war.\nSie hat einen Strafantrag nicht gestellt und kann dies\nwegen Ablaufs der Frist des § 61 StGB auch nicht mehr tun,\nDamit entfällt eine Bestrafung dws Beschwerdeführers. Für\ndie etwaige unbefugte Ingebrauchnahme der Fahrräder im\nSinne von § 248b StGB (vs1. BGH GA 1957,17 und insbesondere\nBGH 2 StR 522/62 vom 12.Dezember 1962, angeführt in\nSchwarz/Dreher, StGB 25.Aufl. § 248b Anm.2 C) gilt das\ngleiche,\n\nDa das dem Beschwerd:führer vorgeworfene Verbrechen\n(§§ 263,264, 20a StGB) nicht nachzuweisen ist, ist nicht\nauf Einstellung, sondern uf Freisprechung zu erkennen\n(BGHSt 1,231,235 und BGH GA 1959,17).\n\n-5-\n\nFür die Aitangeklagte Sophie KW zilt das gleiche\nwie für den Beschwerdeführer. Auf sie ist deshalb gemäß\n§ 357 StPO die Freisprechung zu erstrecken,\n\nFür eine Überbürdung der den Anzeklagten erwachsenen\nAuslagen auf die Landeskasse zemäß § 467 Abs.2 Satz 1 StPO\nbesteht bei der. gegebenen Sachlage kein Anlaß,\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt.\n\nSarstedt Bundesrichterin Schmidt\nDr.Koffka ist\nbeurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben,\nSarstedt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-01/5-str-415-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-01/5-str-415-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:44.345939+00:00"}}