{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-09-24_5_StR_589_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-09-24","aktenzeichen":"5 StR 589/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR_589/6\n\nIm Namen des Volkes To,\n\n09n\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Werner N EEE» zus He.\ndort geboren am we 1921,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2l1.Januar 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof. Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ii»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 24.September 1963\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n“ Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen _\nUrkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, auf die die\nRevision in zulässiger Weise beschränkt worden ist.\n\nSoweit der Betrug zum Nachteil des Rundfunkhändlers\n\nDamm begangen worden ist, genügt es, auf die zutreffenden\nAusführungen des Landgerichts (UA S.23) zu. verweisen,\n\ngegen die die Revision nur die allgemeine Sachrüge erhebt.\n\nDer Senat hätte das Rechtsmittel nach § 349 Abs.2 StPO\ndurch Beschluß als offensichtlich unbegründet verwerfen\nkönnen, wenn nicht rechtliche Bedenken dagegen aufgetreten\nwären, daß das Landgericht einen Betrug auch zum Nachteil\nder Familienausgleichskasse annimmt.\n\nIn den Urteilsgründen steht zwar nicht ausdrücklich,\nob die Familienausgleichskasse die gefälschte Kindergeldanweisung zunächst für echt gehalten und aus diesem\nGrunde der Neuen Sparcasse von 1864 die ausgezahlten\n40 DM vergütet hat, oder ob sie etwa die Fälschung\nerkannt hatte und die Sparkasse schadlos halten wollte.\nIn jedem Falle wurde aber zunächst die Neue Sparcasse\nvon 1864 betrügerisch geschädigt, weil sie für das\nausgezahlte Geld vorerst keinen Gegenwert, sondern\nnur eine unechte Urkunde erhielt. Es ist für den Schuldspruch und für die Strafe des Angeklagten gleichgültig,\nob neben Dee nur die Neue Sparcasse von 1864 oder,\n\nwie nach den Feststellungen (UA 8.18) nahe zu liegen\nscheint, auch die Familienausgleichskasse durch Täuschung\nzu einer Vernögensverfügung veranlaßt und dadurch im.\nSinne des 8 263 SteB am Vermögen ‚geschädigt. worden ist.\n\n.o\n\n= Sarstedt geht :. Siemer .\n| u Schmitt 5 pp. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-24/5-str-589-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-24/5-str-589-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:44.239728+00:00"}}