{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-09-24_5_StR_398_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-09-24","aktenzeichen":"5 StR 398/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2182 027\n\n5_ StR 398/63\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Raupenfahrer Alwin HB zus Li\ngeboren an EEE 1935 in EB (Holstein),\n\nzur Zeit in Haft,\nwegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.September 1963, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\n\nBundesrichter Siemer,\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof: Dr . REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltc iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 4.Juni 1963 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie zulässigerweise auf die Maßregel nach § 42m StGB\nbeschränkte Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\n1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist entgegen\nder Ansicht der Revision mit ausreichenden und rechtlich\nfehlerfreien Erwägungen begründet. Der Umstand, daß der\nbereits dreimal als Rückfalltäter vorbestrafte Angeklagte\nseinen Kraftwagen dazu benutzt hat, um den jetzt abgeurteilten schweren Diebstahl im vierten Rückfall zu begehen,\nkennzeichnet ihn als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.\n\n2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Festsetzung des Zeitrauus, vor dessen Ablauf die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten einen neuen Führerschein nicht\nerteilen darf, sind im Ergebnis unbegründet.\n\nEs trifft zwar zu, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßregel\nist, und daß deshalb für die Dauer der Sperrfrist maßgebend nur die Gefährlichkeit des Verurteilten ist. Die\nBegründung der Strafkammer erweckt auf den ersten Blick\nden Eindruck, als handele es sich um spezialpräventive\nErwägungen bei der Strafzumessung. Indessen läßt das Urteil\ndoch ausreichend erkennen, daß die Strafkammer den Angeklagten für die Dauer der Sperrfrist für gefährlich hält,\nnämlich, daß sie befürchtet, der Angeklagte würde, wenn\nihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen würde, während dieser\nFrist im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges\nStraftaten begehen. Es ist auch eine zulässige Erwägung,\n\n«\n\nwenn die Strafkammer, wie der Zusammenhang ergibt, davon\nausgeht, gerade der Umstand, daß der Angeklagte noch eine\nZeitlang nach Strafverbüßung keine Kraftfahrzeuge führen\ndürfe, würde, wegen des Eindrucks, den dies auf ihn\nmachen würde, dazu beitragen, für die Zukunft die von ihm\nausgehende Gefahr zu beseitigen oder jedenfalls wesentlich\nzu verringern.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nKoffka Siemer Schmitt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-24/5-str-398-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-24/5-str-398-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:44.220525+00:00"}}