{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-09-17_5_StR_358_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-09-17","aktenzeichen":"5 StR 358/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 358/63 f\n\"iInmnNamen des Volkes 2187 025.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Sozialinspektorin Paula 5 mp zus SEE.\ngeboren am EEE 1927 ir TEE (Ostpreusen),\n\nwegen Kindesvernachlässigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.September 1963, an der teilgenommen haben;s\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Amp\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 28.März 19653 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüockverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründejyj\n\nDie 'Strafkammer hat die Angeklagte wegen Vernachlässigung ihres Kindes nach § 170d StGB verurteilt.\n\n'. Die Angeklagte hat nach den Feststellungen des\nUrteils ihr am GE 557 geborenes Kind Sabine\nin der Zeit von Anfang Februar 1962 bis zum 2.März 1962\naus Bequemlichkeit nicht gebadet, ihm die Haare nicht\ngewaschen und die tägliche Wäsche so oberflächlich vorgenommen, daß sich in Gen Ohren des Kindes Schmutzkrusten\nbildeten. Außerdem hat sie das Kind in den letzten Tagen\ndes Februar 1962 nicht mit sauberer Oberkleidung versorgt\nund es am 1. und 2.März 1962 ohne Unterwäsche, Strümpfe\nund Schuhe gelassen (UA S.19). Die Strafkamnmer ist der\nAuffassung, die Angeklagte habe hierdurch sowohl das\nsittliche als auch das körperliche Wohl des Kindes\ngefährdet (UA S.20).\n\nDie Revision der Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, hat aus folgenden Gründen\nErfolgs\n\nDie Strafkammer meint zu Unrecht, das sittliche Wohl\ndes Kindes Sabine sei gefährdet gewesen, weil die\nErziehung des Kindes zu körperlicher Sauberkeit und damit\nzur Fähigkeit, sich in eine zivilisierte Gemeinschaft\neinzuordnen, für die Dauer der Straftat ausgesetzt gewesen\nsei. Das Merkmal der Gefährdung des sittlichen Wohles\nin § 170d StGB setzt die Gefahr. einer: sittlichen Verwahrlosung, also eines ernsten sittlichen Entwicklungsschadens oder einer ebensolchen Entwicklungsstörung voraus\n(vgl. Leipz.Komm.8.Aufl. § 170d StGB Anm.2). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.\n\nDie Tat dauerte etwas mehr als vier Wochen. Das Kind\nSabine war damals ungefähr 4 1/2 Jahre alt. Es leidet an\neinem organischen Hirnschaden und ist schwer debil. Daß\nein solches Kind allein dadurch, daß es gut vier Wochen\nlang nicht oder nur unzulänglich zu körperlicher Sauberkeit erzogen wird, in die Gefahr gerät, sittlich zu\nverwahrlosen, kann nicht an.rkannt werden. Hieran ändert\nauch nichts, daß Sabine sich dagegen wehrte, gekämmt oder\ngebürstet zu werden. Es gibt viele Kinder, die sich nur\nungern kämmen oder bürsten lassen. Das ist im Gegensatz\nzur Meinung der Strafkanmer noch kein Anzeichen dafür,\ndaß ihr sittliches Wohl in Gefahr wäre.\n\nAußerdem reichen die Feststellungen zum inneren\nTatbestand des § 170d StGB nicht aus. Zu ihnen gehört\nin den Fällen, in denen der Täter das körperliche Wohl\nseines Kindes gefährdet, daß er sich dieser Gefahr auch\nbewußt ist. Das Urteil stellt nicht ausdrücklich fest,\ndaß die Angeklagte jenes Bewußtsein hatte. Eine solche\nFeststellung kann auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Die Strafkammer\nhat die Gefährdung des körperlichen Wohles des Kindes\nSabine aus dem Umstand geschlossen, daß sich auf dem Kopf\ndes Kindes Grind und äuf den Hüften - infolge eines durch\nVerschmutzung entstandenen Juckreizes und dadurch\nbewirkten Kratzens - Rötungen und Hautverdickungen gebildet\nhatten. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfange dieser\nUmstand der Angeklagten zur Tatzeit bekannt war, 1äBt\ndas Urteil nicht erkennen.\n\n- 4 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nDsr Senat hat die Sache dem Antrage der Verteidigung\nentsprechend an eine andere Kammer des Landgerichts\nzurückverwiesen (§ 354 Abs.2 Satz 2 StGB).\n\nSarstedt Schmidt Siener\nSchnitt Kersting\n\nENG","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-17/5-str-358-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-17/5-str-358-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:44.119209+00:00"}}