{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-09-03_5_StR_222_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-09-03","aktenzeichen":"5 StR 222/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 222/63\n(altı 5 StR 354/61) 2181 037\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zeitschriftenhändler Hans V 0) aus Hg\ngeboren an EP 925 in zgpKreis vo\n\nwegen Vergehens gegen § 1§ 4 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.September 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lanägerichts in Hamburg vom 12.0ktober 1962\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründeg\n\n1. Revisionsbegründung des Verteidigerss\n\na) Das Urteil des erkennenden Senats vom 8.Mai 1962\nläßt weder im Urteilsspruch noch in den Entscheidungsgründen\nirgend einen Zweifel darüber, daß nur der Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben worden ist. Über\nden Schuldspruch hat der Senat damals nicht entschieden, weil\nder Angeklagte in seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle\nabgegebenen Revisionsbegründung vom 24.Oktober 1961 die\nRevision auf die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, und damit auf das Strafmaß, beschränkt hatte.\nAlle Feststellungen über die Tatbestandsmerkmale eines Vergehens gegen § 1§ 4 StGB waren damit rechtskräftig geworden,\n\nDie Revision irrt also, wenn sie meint, das Landgericht\nhabe mit Unrecht nicht näher geprüft, ob \"überhaupt eine\nstrafbare Handlung des Angeklagten vorgelegen!\" habe, und ob\ndie einzelnen Schriften, Bilder usw, jeweils unzüchtig gewesen\nseien. Der Tatrichter hatte lediglich über die Hauptstrafe\n(einschließlich der Frage des § 20a StGB) und über die Nebenstrafe der Einziehung neu zu entscheiden (vgl. Urteil des\nSenats vom 8.Mai 1962, 5.5 letzter Absatz vor 4).\n\nb) Beachtlich sind daher nur die Ausführungen auf\nSeite 6 bis 8 der Revisionsbegründung. Sie greifen aber ebenfalls nicht durch.\n\n‚ Der Angeklagte hat in der neuen Hauptverhandlung selbst\nzugegeben, daß er wiederum Handel mit Pornographien betrieben\nhabe, Dieser - so festgestellte - Umstand konnte gegen ihn\nverwendet werden, auch wenn wegun dieses Verstoßes noch keine\nVerurteilung erfolst war. Was die Revision hierzu im einzelnen\nvorbringt, enthält neue Tatsachen und ist deshalb unzulässig.\n\n- 3.\n\nAuch war es allein Sachs des Tatrichters, die Beweggründe der Verzichtserklärung auf Rückgabe des beschlagnahmten Materials zu würdigen.\n\nHinsichtlich der Schreibmaschine mit großem Wagen und\ndes Vervielfältigungsapparates hat die Strafkammer erneut\nfestgestellt, daß diese Gegenstände dazu gedient haben,\nPornographien anzufertigen. Schon deshalb ist die Einziehungsanordnung gerechtfertigt.\n\nDaß die kurze Untersuchungshaft nicht angerechnet\nworden ist, kann ebenfalls mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden; die Erwägungen des Landgerichts genügen der\nständigen Rechtsprechung.\n\n2. Revisionsbegründung des Angeklagtens\n\na) § 226 StPO ist nicht verletzt. Nach der allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift ist stets in Gegenwart aller\nGerichtsmitglieder verhandelt worden.\n\nb) Die anderen Verfahrensangriffe sind verspätet und\ndeshalb unzulässig.\n\nUnzulässig ist auch das Gesuch um Wiedereinsetzung wegen\ndieser Verfahrensrügen. Eine solche Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand wird zur Nachholung einzelner Verfahrensangeriffe grundsätzlich nicht gewährt. Ein Ausnahmefall aber\nist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht\ngegeben,\n\nc) Die Verfahrensrügen in der Revisionsbegründung vom\n4.April 1963 sind ebenfalls verspätet. Die Revisionsb»gründungsfrist war bereits durch Zustellung des Urteils\nan den hierzu bevollmächtigten Verteidiger in Lauf gesetzt\n\"worden.\n\n-4-\n\nd) Die sachlichrechtlichen Einwände sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSicemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-03/5-str-222-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-03/5-str-222-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:43.961307+00:00"}}