{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-08-28_5_StR_609_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-08-28","aktenzeichen":"5 StR 609/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 609/6\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lagermeister Willi H EB» aus neun.\ngeboren am EB 1900 in rip (>),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28.dJanuar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr EEE\n\nbei der Verkündung.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n°79, 08,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 28.August 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt ists».\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wezen -\n\n-2- [4\n\nGründe\n\n‚Das Landgericht hatte in der Hauptverhandlung\nbeschlossen, den Medizinalrat Dr. SE als Sach-\n‚verständigen über den Geisteszustand des Angeklagten\nzu vernehmen. Für die Dauer dieser Vernehmung verließ\nder Angeklagte auf Anordnung des Vorsitzenden den\nSitzungssaal, \"weil die Gefahr besteht, daß die Ehe\ndes Angeklagten durch’das Gutachten gefährdet wird\".\nDie gegen dieses Verfahren gerichtete Rüge der Revision.\nist offensichtlich begründet. Zunächst darf der Angeklagte (was freilich nicht ausdrücklich gerügt ist)\ngemäß § 247 StPO nur. durch Gerichtsbeschluß, nicht\naber auf bloße Anordnung des Vorsitzenden aus dem\nGerichtssaal entfernt werden. Vor allem aber beruht\ndie Anordnung nicht auf solchen Gründen, die gemäß\n§ 247 StPO zu ihrer Rechtfertigung geeignet gewesen\nwären. § 247 Abs.1 Satz 1 StPO bezieht sich nur auf\ndie Vernehmung von Mitangeklagten oder Zeugen, nicht\nauf die Vernehmung von Sachverständigen. Für die Dauer\nvon Erörterungen über den körperlichen oder geistigen\nZustand des Angeklagten kann seine Entfernung aus dem\nSitzungssaal gemäß § 247 Abs.1 Satz 2 StPO nur dann\nangeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für\nseine Gesundheit zu befürchten ist. Eine solche Besorgnis ist weder in der Verfügung des Vorsitzenden\nerwähnt worden, noch bestand für sie irgendein erkennbarer Anhaltspunkt. Da es hiernach nicht nur an einem\nGerichtsbeschluß fehlt, sondern auch sachlich die\nVoraussetzungen für die Entfernung des Angeklagten\naus dem Sitzungssaal nicht gegeben waren, hat die\nHauptverhandlung während dieser Zeit in Abwesenheit\ndes Angeklagten stattgefunden, dessen Anwesenheit\n\ndas Gesetz vorschreibt. Diesist ein zwingender\nRevisionsgrund gemäß § 338 Nr.5 StPO. Das Urteil\n\nwar deshalb im vollen Umfange aufzuheben, ohne daß es\nauf eine Prüfung ankäme, ob und in welchem Umfang\n\nes auf dem Verstoß beruhen kann.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka . Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-28/5-str-609-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-28/5-str-609-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:43.826717+00:00"}}