{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-08-27_5_StR_239_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-08-27","aktenzeichen":"5 StR 239/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 239/63\n\nFi\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn ker 5Stialsache\nsegen\n\ned\n\nden Arbeiter Erharü K aus\n\ngeboren am 1926 in S ‚\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Arbeiter Paul Y ED aus zu\ngeboren am 1535 in Sin »\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\ndie Arbeiterin Hedwiz K geborene T\n\naus BB, zseboren an 1933 in\n\nden Fuhrunternehmer und Schrotthändler Otto ED\naus DEEP,\n\ndort geboren ar 19055,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27.August 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarsteädt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestelltc un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1} Die Revisionen der Angeklagten Erhard und\nPäul Kg und Fggp ze:cn das Urteil des Landgerichts\nin Berlin von 13.Dszember 1962 werden verworfen,\n\nJeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDen Angeklagten Erhard und Paul KB wird\ndie nach dem 13,Dezember 1962 in dieser Sache\nerlittene Untersuchunsshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nII. Auf die Revision der Angeklagten Hedwig\nKB wird das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben, als diese Beschwerdeführerin verurteilt\nworden ist, Insow:it wird das Verfahren auf Kosten\nder Landeskasse eingestellt.\n\nDie dieser Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden\nebenfalls der Landeskasse auferlegt,\n\n- Von Fechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angzcklagten Erhard und Paul Ki\nsowie des Angeklagten Hgg haben keinen Erfolg. Die\nRevision der Angeklagten Hedwig Kg führt jedoch zur\nAufhebung der gegen sie ausgesprochenen Verurteilung und\nzur Einstellung des Verfahrens gegen sie,\n\nI. Die Revision des Än;exlagten Erhard Tg>.\nl. Die Verfahrensbeschwerde,\n\nDie Rüge der Revision, das Landgericht habe den\n§ 244 Abs.2 StPO verletzt, ist unbegründet. Die Strafkammer hat - wie auch die Revision selbst vorträgt -— die\nvom Beschwerdeführer als aufklärungsbedürftig bezeichnete\nTatsache, daß der Angeklagte durch Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 6.Februar 1961 wegen versuchten\nschweren Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis verurteilt\nund die Vollstreckung dieser Strxfe bis 1964 zur Bewährung\nausgesetzt worden ist, im angefochtenen Urteil festgestellt,\nWas in der Revisionsbegründung im übrigen zu diesem Punkte\nvorgetragen worden ist, betrifft die Sachrüge und ist bei\nderen Prüfung zu erörtern.\n\n2. Die Sachrüge.\n\na) Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich, was\nden Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer anlangt, Bedenken\nnicht ergeben. Die Feststellungen der Strafkammer tragen\n- wie auch die Revision nicht verkennt - die Verurteilung\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen,\ngemeinschaftlichen Diebstahls und Diebstahls in je einem\nFalle. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer nicht alle vier Straftaten des Angeklagten als eine\n\neinzige fortgesetzte Handlung angesehen hat. Der Annahme\neines alle Taten umfassenden Gesamtvorsatzes steht entgegen, daß der Angeklagte die Tatorte der einzelnen in\nsich fortgesetzten Kabeldielstähle nicht schon vor oder\nbei Begehung des ersten Diebstahls in seine Vorstellung\naufgenommen, sondern sie erst von Fall zu Fall ausgewählt\nhat. Daß die Strafkamnmer die Fälle UA S.18 bis 24 nur als\nEinzelakte einer fortgesetzten Handlung angesehen hat,\nbeschwert den Angeklagten nicht,\n\nb) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe\nder Revision gegen die Strafzumessungsgründe des Landgerichts.\n\nEntgegen der Behauptung der Revision hat das Landgericht nicht übersehen, daß der Beschwerdeführer bei\nBegehung der bis zum 6,Februar 1961 ausgeführten Einzelakte des fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls auf\ndem S-Bahngelände am Bahnhof Charlottenburg noch nicht\nwegen Kabeldiebstahls vorbestraft war. Die Strafkammer hat\nnicht allgemein strafschärfend berücksichtigt, daß Erhard\nI] nach der Strafaussetzung zur Bewährung straffällig\nwurde, sondern diesem Angeklagten ausdrücklich nur\nerschwerend angerechnet, \"Gaß er die Straftaten weiter\nfortsetzte, nachdem ihm im Jahre 1961 auch wegen Kabeldiebstahls eine Strafaussetzung zur Bewährung bis 1964\nbewilligt worden ist\". Das ist nicht zu beanstanden,\n\nEs ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht\nzu beanstanden, wenn die Strafkammer in den Strafzunessungsgründen ausführt, es sei sowohl dem Beschwerdeführer als\nauch seinem Bruder Paul \"nicht darauf angekommen\" -— gemeint\nist, es habe sie nicht gestört -, um ihres Vorteils willen\nS-Bahnkabel anzugreifen und zu vernichten. Daß durch ihr\nVerhalten keine Betriebsstörung dur S-Bahn eingetreten ist\n\nund dabei keine Menschenleben in Gefahr kamen, sei\n\n\"ein Umstand, dessen Nichteintritt den Angeklagten nicht\ngutgebracht werden\" könne, \"weil sie dazu nichts beigetragen\nhaben\". Das Landgericht hat zus diesem Grunde also nur\n\nin rechtlich nicht angreifbärer Weise abgelehnt, den Angeklagten das Ausbleiben der möglichen schweren Folgen\n\nals Milderungsgrund zuguie zu halten. Hierin liegt auch\n\nim Hinblick auf § 17 Abs.1 UnedWG keine unzulässige\nDoppelverwertung des gesetzlichen Tatbestandes. Es wird\nvielmehr die sich in dem Veraalten der Angeklagten spiegelnde\nSteigerung ihres verbrecherischen Tuns berücksichtigt.\n\nDaraus, daß die Strafkammer erst in dem die Strafhöhe begründenden Abschnitt der Gründe die wirtschaftliche\nNot des Angeklagten erwähnt, kann nicht hergeleitet\nwerden, daß diese Tatsache bei der Entscheidung außer\nacht gelassen worden ist, ob mildernde Umstände gemäß\n§ 243 Abs.2 StGB zu bejahen waren.\n\nWenn auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe sich als unbegründet erwiesen haben,\nso ist doch von Amts wegen auf folgendes Versehen hinzuweisen, Die Strafkammer verhängt für den fortgesetzten\nDiebstahl am Tatort Wustermarker Straße eine Gefängnis-\n‚strafe von acht Monaten und wandelt diese in eine Zuchthausstrafe von einem halben Jahr um. Das entspricht nicht\ndem Umwandlungsmaßstab des § 21 StGB. Es ist eine Einzelstrafe von fünf Monaten und zehn lagen festzusetzen.\n§ 19 Abs.2 StGB steht dem nicht entgegen. Trotz dieses\nVersehens der Strafkammer brauchte der Senat die gegen den\nBeschwerdeführer Erhard Kg verhängte Gesamtstrafe nicht\naufzuheben, Er ist überzeugt, daß sich der Irrtum des\nLandgerichts bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht zum\nNachteil des Angeklagten auszewirkt hat.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Paul Kg».\nl. Die Verfahrensbeschwerd.n.\n\nDer Vorsitzende der Strafkamer stellte zu Beginn\nder Hauptverhandlung fest, daß der Wahlverteidiger des\nAngeklagten Paul KW, Rechtsanwalt Dr.Rrgw, nicht\nerschienen sei. \"Die beiden Angeklagten Erhard und Paul\nKB erklärten darauf im Einverständnis mit ihrem Anwalt\nKr daß gegensätzliche Interessen bei ihnen nicht\nbestehen, Sie sind damit einverstanden, daß ihnen der\nbei der Kammer zur Ausbildung befindliche Referendar\nTer Nedden beigeordnet wird.\" Die Hauptverhandlung wurde\nsodann für eine halbe Stunde unterbrochen, damit der\nReferendar die Akten einsehsn könne. Alsdann ist der\nReferendar Ter gg» als Verteidiger für den Beschwerdeführer Paul Kg aufsetreten.\n\nDie an diese Vorgänge geknüpften Verfahrensbeschwerden\ndieses Beschwerdeführers sind unbegründet,\n\na) Daraus, daß der Vorsitzunde dem Beschwerdeführer\nmit dessen Zustimmung den Referendar Ter N> als\nVerteidiger beigeordnet hat, läßt sich ein Revisionsgrund\nnicht herleiten. Die Revision beanstandet nicht, daß dem\nBeschwerdeführer nach § 142 Abs.2 StPO ein Rechtskundiger,\nder die vorgeschriebene erste Prüfung bestanden hat - also\nein Referendar -— beigcordnet worden ist. Sie hält es\njedoch für unzulässig, daß dem Beschwerdeführer ein der\nerkennenden Strafkammer zur Ausbildung überwiesener.\nReferendar beigeordnet worden ist. Das ist jedoch im vorliegenden Falle nicht zu beanstanäen. § 142 Abs.2 StPO\nverbietet dem Gericht nicht, auf die ihm zugewiesenen\nReferendare, auch zum Zweckz der Ausbildung, bei der Bestellung eines Verteidigers zurückzugreifen (Dünnebier in\nLöwe/Rosenberg, StPO 21.Aufl. Erläuterungen zu §§ 141\nbis 143 II 4 a).\n\nrg:\n\nmat.\n\nb) Auch die Behauptung der Revision, das Landgericht\nwäre verpflichtet gewesen, zemäß § 145 Abs.2 StPO die\nHauptverhandlung auszusetzen, um dem als Verteidiger\nbestellten Referendar die erforderliche Zeit zur Vorbereitung zu geben, vermag ihr nicht zum Ziele zu verhelfen.\nDa der Angeklagte ebenso wie sein Bruder Erhard im wesentlichen\ngeständig war, läßt sich nicht feststellen, daß dem Referendar\nTer Ne nit der nur halbstündigen Unterbrechung der Hauptverhandlung keine hinreichende Zeit zur Vorbereitung zur\nVerfügung stand. Diese Behauptung ist ebenso unerwiesen\nwie das Vorbringen der Revision, der Referendar habe die\nFrist zur Vorbereitung der Verteidigung nur deshalb nicht\nfür unzureichend erklärt, weil er sich nicht habe das Mißfallen des Gerichts zuziehen wollen. Jedenfalls hatte die\nStrafkammer keinen Anlaß, ohne dahingehenden Antrag nach\nder Kannvorschrift des § 145 Abs.2 StPO zu verfahren.\n\n2, Die Sachrüge.\n\na) Gegen den Schuldspruck hat die Revision keine\nEinzelangriffe vorgetragen. Insoweit sind auch, wie die\nPrüfung, zu der die allgemeine Sachrüge zwingt, ergeben\nhat, Bedenken nicht vorhanden.\n\nb) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls unbegründet.\n\naa) Die Strafkammer durfte bei der Versagung mildernder\nUmstände auch in die Wagschale werfen, daß der Angeklagte\nsich durch Strafen, die ebenfalls wegen Kabeldiebstahls\ngegen ihn verhängt wurden, nicht hat abschrecken lassen,\nvon neuem Straftaten auf demselben Gebiet zu begehen. Das\nVorbringen der Revision, der Angeklagte sei bisher nur ein\neinziges Mal wegen Kabeldiebstahls bestraft worden, ist\nunzulässig. Das Landgericht hat zwei Vorstrafen wegen\n\nDiebstahls festgestellt. Die weiteren Feststellungen,\ndaß es sich um Kabeldiebstähle gehandelt hat, ist für\ndas Revisionsgericht bindend. Eine Aufklärungsrüge in\ndieser Beziehung ist nicht erhoben worden,\n\nbb) Die Strafkammer war auch nicht gehindert, als\nAusdruck der besonderen Skrupellosigkeit des Angeklagten\nzu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, er habe trotz\nder verhältnismäßigen Geringfügigkeit des in Aussicht\nstehenden Verkaufserlöses durch die Zerstörung und\nEntwendung verlegter S-Bahnkabel schweren Schaden angerichtet.\n\ncc) Daß die Beeinflussung durch seinen älteren\nBruder, den Mitangeklagten Erhard Kg, erst bei der\nStrafzumessung erwähnt worden ist, ergibt noch nicht,\ndaß diese Tatsache nicht auch bei der Entscheidung über\ndie Zubilligung mildernder Umstande berücksichtigt worden\n\nist.\n\ndd) Was die Revision noch weiter zur Strafzumessung\nvorgebracht hat, deckt sich nit dem Vorbringen des\nBeschwerdeführers Erhard Kg. Auf die Ausführungen zu\ndessen Revision wird verwiesen.\n\nIII. Die Revision der Angeklagten Hedwig Kg.\n\n1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Hehlerei\nwird von den Feststellungen der Strafkammer nicht getragen.\n\na) Das Landgericht sicht den Tatbestand des § 259 StGB\nals erfüllt an, weil die Angeklagte ihres Vorteils wegen\nbeim Absatz des gestohlenen Schrottes mitgewirkt habe,\n\nDas würde jedoch ein einverständliches\nMittätigwerden der Angeklagten zur wirtschaftlichen\nVerwertung der Sache voraussetzen, das dem auf Absatz\ngerichteten Interesse des Täturs zu dienen bestimmt ist\n\n-9 -\n\n(BGHSt 9,137,138 mit Nachweisen). Diese Voraussetzungen\nsind nach dem Sachverhalt nicht erfüllt. Jedenfalls fehlt\nes an dem einverständlichen Zusammenwirken. Die Angeklagte\nhat die Blei- und Kupferkabel ohne Fühlungnahme mit ihrem\nEhemann oder Schwager von sich aus verkauft.\n\nb) Auch in anderer Form hat die Angeklagte den Tatbestand der Hehlerei nicht verwirklicht, insbesondere hat\nsie nicht \"an sich gebracht\", Auch dieses Tatbestandsmerkmal würde voraussetzen, daß die Angeklagte einverständlich\nmit den Vortätern zusammengewirkt hat (vgl. BGHSt 10,151,\n152).\n\n2. a) Wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben,\nhat die Angeklagte jedoch an sich den Tatbestand des\n§ 242 StGB verwirklicht; denn die Sachen, die sie an den\nMitangeklagten MOD verkauft hat, standen noch im\nEigentum der \"Deutschen Reichsbahn\", und die Angeklagte\nhatte jedenfalls keinen Alleingewahrsam an ihnen.\n\nDer Diebstahl wäre nicht etwa nach § 247 StGB straflos, weil die Angeklagte den Gewahrsam (oder Mitgewahrsam)\nihres Ehemannes (§ 247 Abs.2 StGE) gebrochen hat oder\ndenjenigen ihres Schwagers Paul KB; der keinen Strafantrag gestellt hat (§ 247 Abs.1 StGB). Diese Bestimmungen\nfinden nämlich dann keine Anwendunz, wenn der Gewahrsam\neines Angehörigen gebrochen, aber das Eigentum eines\nDritten verletzt worden ist (vgl. BGHSt 10,400,401).\n\nb) Dennoch kann die Tat der Angeklagten nicht nach\n§ 242 StGB bestraft werden. Wie die erschöpfenden Feststellungen der Strafkammer ergeben, ist hier der Sondertatbestand des § 248a Abs.1 StGB erfüllt. Es handelt sich\num Gegenstände von geringem Werte, und die Angeklagte\nhandelte aus Not, weil sio kein Wirtschaftsgeld hatte und\nsie sich Mittel zum Lebensunterhalt für sich und ihre sechs\n\n- 10 —\n\n10 -\n\nKinder beschaffen wollte.\n\nDie Tat der Angeklagten könnte daher nur auf Antrag\nverfolgt werden. Da ein Strafantrag nicht gestellt worden\nist, fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Das\nVerfahren gegen die Angeklagte Hedwig Kb war daher auf\nKosten der Landeskasse einzustellen,\n\n3. Für das Verfahrer vor dem Landgericht hat die\nBeschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen selbst zu\ntragen, weil das Urteil mehrere Straftaten zum Gegenstand\nhat und die Voraussetzungen für eine Auslagenerstattung\nnach § 467 Abs,2 StPO nur hinsichtlich dieser Einzeltat\nvorliegen. Eine Erstattung der Auslagen käme nur für\nausscheidbare Auslagen in Frage (vgl. BGHSt 14,136).\nSolche können aber ersichtlich nicht entstanden sein.\nAnders liegt es für die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Für diese liegen die Voraussetzungen des § 467 Abs.2 StPO vor.\n\nIV. Die Revision des anzcklagten Hg.\nDie Revision des Angeklagten Hg ist unbegründet.\n\nl. Mit der Verfahrensbeschwerde macht die Revision\ngeltend, Art.103 Abs.3 GG sei verletzt, weil die Tat\ndieses Angeklagten bereits durch den Strafbefehl vom\n7.Juni 1962 rechtskräftig erledigt sei. In Wahrheit erhebt die Revision hiermit nicht eine Verfahrensbeschwerde,\nsondern behauptet, der Aburteilung stche ein Verfahrenshindernis entgegen. Das ist auch von Amts wegen zu prüfen.\nDiese Prüfung ergibt jedoch nichts für die Ansicht des\nBeschwerdeführers. Der rechtskräftige Strafbefehl wegen\nderselben Tat, durch den der Angeklagte wegen fortgesetzten\nVergehens gegen §§ 6.16 Abs.1 Nr.4 UnedMG verurteilt\nworden ist, hindcrte das Landgericht nicht, die Tat nochmals\n\n- 11-\n\nKu\nPa\n\n- 11 -\n\nunter dem im Strafbefehl nicht berücksichtigten, eine\nerhöhte Strafbarkeit begründenden Gesichtspunkt der\ngewerbsmäßigen Hehlerei zu verfolgen. Das entspricht der\nständigen Rechtssprechung des Reichsgerichts, die der\nBundesgerichtshof übernommen und auch das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat (vgl. EGHSt 9,10,11; BVerfGE 3,248),\nAuch die Ausführungen des Verteidigers in der Verhandlung\nvor dem Senat geben keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.\n\n2. Auch die Sachrüge vermag der Revision des Beschwerdeführers HB nicht zum Ziele zu verhelfen. Die\nPrüfung des Urteiles hat weder zum Schuldspruch noch\nzum Strafausspruch einen Rechtsfehler ergeben, durch den\nder Angeklagte Hp beschwert ist.\n\na) Soweit der Verteidiger in der Verhandlung im\nHinblick auf den Grunätatbestand des § 259 StGB bestritten\nhat, daß der Angeklagte Teuer gewußt habe, der von den\nBrüdern Kup anselieferte Schrott sei gestohlen gewesen,\nsteht dieser Vortrag im Gegensatz zu den Feststellungen\nder Strafkammer und ist daher im Revisionsverfahren unbeachtlich.\n\nb) Was den Tatbestand des § 260 StGB anlangt, so\nbedarf es folgender Klärung: Die Strafkammer nimmt ohne\nweitere Begründung an, der Angeklagte habe nur eine\nfortgesetzt e Tat begangen, die als gewerbsmäßige Hehlerei zu werten sei, weil der Angeklagte bereit\ngewesen sei, im Rahmen seines Gewerbebetriebes jeweils\nKupfer und Blei anzukaufen, sobald ihm dies von den Angeklagten Kg angeboten werden würde (UA S.46). Anscheinend geht die Strafkammer davon aus, daß aus diesem\nGrunde sowohl die einzelnen „nkäufe nur als Einzelakte einer\nfortgesetzten Handlung anzusehen seien, als auch die Hehlerei\n\n- 12 -\n\nI\nHr\nfr)\n\n1\n\nzur gewerbsmäßigen Hehlerei gestempelt werde. Iäge in\n\nder Tat nur eine (fortgesetzte) Handlung vor, so könnten\ngegen die Verurteilung aus § 260 StüB Bedenken bestehen,\nDenn für die gewerbsmäßigen Verbrechen ist kennzeichnend\n\ndie Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung\n\ndes Verbrechens eine fortlaufend: Einnahmequelle zu\nverschaffen. Davon könnte keine Rede sein, wenn der Täter\nsich vorgenommen hat, nur eine, wenn. auch fortgesetzte\n\nTat zu begehen, weil deren Einzelakte nicht als selbständige\nVerbrechen angesehen wercen können. Bei gewerbsmäßiger\nHehlerei muß sich der Wille des Täters darauf erstrecken,\nmehrere selbständige Taten zu begehen. So liegt es hier\njedoch in Wirklichkeit. Was der Angeklagte He nach den\nFeststellungen der Strafkammer begangen hat, ist richtigerweise nicht eine fortgesetzte Handlung, es handelte sich\nvielmehr um mehrere Einzelhandlungen, die durch die Absicht,\nwiederholt begangen zu werden, nicht zu einer rechtlichen\nEinheit zusammengefaßt wurden. Daß der Täter eine Reihe\ngleichartiger Taten plant, ist nicht ausreichend zur Annahme eines \"Gesamtvorsatzes\", wie er nach der Recht.\nsprechung des Bundesgerichtshofes vorhanden sein muß, um\nmehrere Einzelhandlungen als Teile einer fortgesetzten Tat\nansehen zu können (vgl. BGHSt 1,313,315). Hieraus erhellt\neinmal, daß die Strafkammer den Beschwerdeführer Hgg wegen\nnur eines (fortgesetzten) Verbrechens verurteilt hat\n\n- hierdurch ist der Beschwerdeführer jedoch nicht beschwert -,\nzum anderen, daß gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit\nkeine Bedenken bestehen.\n\n- 13 -\n\n- 12 -\n\nc) Die tateinheitliche Verurtsilung des Angeklagten\nHB aus SS 1, 6, 16 Abs.1 Nr.l und 4 UnedMG sind nicht\nzu beanstanden. Was der Verteidiger hierzu und zum Strafausspruch mündlich vorgetragen hat, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-27/5-str-239-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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