{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-08-21_5_StR_549_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-08-21","aktenzeichen":"5 StR 549/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 549/63\n\nnd\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nOo\n\nHelene J mm Z<borcne ur\n\ngeboren am a TERN\n[U 7\n\nwegen politischer Verdächtigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.dJanuar 1964, an der teilgenommen haben;\n\ny Senatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ‚Aging\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr un\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n» Justizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 21.August 1963 wird\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin kat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2m\n\nGründe\n\n1. Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß\ndarin, daß das Urteil außer der Unterschrift des Berichterstatters nur den Vermerk trägst, der Vorsitzende und der\nandere Beisitzer befänden sich in Urlaub, seien ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert. Dies\nentspricht jedoch dem § 275 Abs.2 Satz 2 StPO. Diese Vorschrift regelt den Fall, daß \"ein Richter\" verhindert ist\nzu unterschreiben. Das Wort \"ein\" ist hier nicht das Zahl-.\nwort, sondern der unbestimmte Artikel. Zu Unrecht meint die\nRevision, aus der Fassung der Vorschrift ergebe sich, daß\n\nauch der am.Unterschreiben verhinderte Richter das schriftliche Urteil gekannt haben müsse. Wenn er nicht verhindert\n\nwar, von dem Urteil Kenntnis zu nehmen, dann könnte er\nauch nicht verhindert gewesen sein, es u unterschreiben. .\n8 275 Abs.2 Satz 2 StPO deckt gerade nicht den Fall, daß\nein Richter die ihm bekannten Urteilsgründe nicht unter-\n\nschreiben will. Vielmehr würde es gerade dann, und nur dann,\n\nan ordnungsmäßiger Unterzeichnung fehlen. Wenn im Zeitpunkt\nder Fertigstellung des Urteils älle Richter außer dem\nBerichterstatter verhindert sind, kann gar nicht anders\nverfahren werden, als es hier geschehen ist. Dies ist,\nwie die Revision selbst zutreffend bemerkt, auch die in\nRechtsprechung und Schrifttum allein vertretene Ansicht.\nvon ihr abzugehen, sieht der Senat keinen Grund.\n\n2. Weiterhin beanstandet die Revision, daß die Strafkammer eine Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung\nder Zeugin Gertrud Ti von 16.Dezember 1959 zu Beweiszwecken verlesen hat, weil’ die im ‚sowjetischen Sektor von\nBerlin wohnende Zeugin nicht durch die Strafkammer vernommen werden könne und weil mit Rücksicht auf den\npolitischen Charakter des Prozesses eine kommissarische\nVernehmung ohne Gefährdung der Zeugin nicht durchführbar\n\n- 3.\n\nsei. Die Revision sucht im einzelnen darzulegen, daß Frau\nTEE Aurch eine Vernehmung an ihrem Wohnsitz nicht\ngefährdet worden’wäre. Diese Frage kann jedoch auf sich\nberuhen. Soweit überhaupt Feststellungen: aus jener: Niederschrift in die Urteilsgründe übergegangen sind, handelt\n\nes sich nur um Tatsachen, die zugunsten der Angeklagten\nsprechen. Insbesondere ersibt sieh aus dieser Niederschrift,\ndaß der Frau» Tamm bis zum 16, „Dezember 1959 nichts\ngeschehen ist.\n\n3 Ebenfalls. zu Inrecht beschwert sich die Revision\ndarüber, daß eine schriftliche Erklärung der Zeugin ei\nvom 13. ‚Juli 1960 zu Beweiszwecken verlesen worden ist,\n\"Diese Erklärung hat die ‚Zeugin Ta\", wie die Revision\nselbst wörtlich vorträgt, \"nicht etwa persönlich an das .\nGericht gesandt, sondern hat sie der Zeugin u 1 zu\nirgend/welchen persönlichen Zwecken überlassen. Die Zeugin\nUmnnEnn hat von sich aus bei ihrer eigenen Vernehmung in\nder Hauptverhandlung das Schriftstück ... vorgelegt und |\ndabei bemerkt, daß sie, die Zeugin Va, dieses Schriftstück selbst geschrieben hat. Lediglich die eig genhändige .\nUnterschrift stammt ‚von der Zeug in u m\n\n8 251 Abs.2 StPO stand der ‚Verlesung und Verwertung“\ndieser Urkunde nicht entgegen. Die Vorschrift spricht von\n\"Niederschriften über eine andere Vernehmung sowie Urkunden,\ndie eine von ihm. (dem Zeugen) stammende schriftliche\nÄußerung enthalten\". Hier wie in § 250 Satz 2 StPO ergibt\nder Sinnzusanmenhang, daß nit \"schriftlichen Äußerungen\"\nnur ‚solche gemeint sind, die gegenüber einer mit einem\nStrafverfahren befaßten Behörde (Polizei, Staatsamnaltschaft, Gericht) zu Beweiszwecken abgegeben worden sind.\nDas ist allgemein. herrschende und auch richtige Auffassung\n(vgl, BGHSt 6, 141 und 209, ‚212; Schneidewin IR 1951,\n481,483). Gerade weil Frau as dieses Schriftstück |\n\n-4-\n\nder mit ihr bekannten Frau Ti \"zu irgend/welchen\npersönlichen Zwecken überlässen\" hatte, handelte es sich\nnicht um eine \"Äußerung\" im Sinne des § 251 Abs.2 StPO,\nsondern um eine gewöhnliche Urkunde, die gemäß § 249\nSatz 1 StPO ohne weiteres verlesen werden durfte und, da\nsie dem Gericht einmal vorlag, gemäß § 245 Satz 1 StPO\nauch verlesen werden mußte.\n\n4. Die Sachrüge, zu der die Revision keine näheren\nAusführungen gemacht hat, ist offensichtlich unbegründet.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-21/5-str-549-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-21/5-str-549-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:43.465751+00:00"}}