{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-08-18_5_StR_145_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-08-21","aktenzeichen":"5 StR 145/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 8l a StPo\n\nZur DNA-Analyse bei der Identifizierung eines Täters","text_plain":"Nachschlagewerk: ja nur zu lund 2a\nBGHSt . ja\nVeröffentlichung: ja\n\n§ 8l a StPo\n\nZur DNA-Analyse bei der Identifizierung eines Täters\n\nBGH, Urt. v. 21. August 1990 - 5 StR 145/90 -\nSchwG Verden (Aller)\n\n5_ StR 145/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Umschüler- Andreas NW (nn\n\ngeboren am 18. August 1963 in HB.\nzur Zeit in Haft,\n\naus SB,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. August 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Heldenberg in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichthof (EB\nA\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Verden (Aller) vom 9. November 1989\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit Vergewaltigung sowie wegen Diebstahls und\nversuchter Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklag-\n\nte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte hatte am 23. Juni 1988 mit Bekannten\nDiskotheken aufgesucht und im Laufe des Abends mehrere\nGlas Bier getrunken sowie zwei Joints Haschisch (vermischt\nmit Tabak) geraucht und eine Tablette unbekannter Art\neingenommen. Als er gegen 1.00 Uhr nachts nach Hause kam,\nvermißte er seinen Hund. Auf der Suche nach ihm kam er\nauf den Gedanken, in das Haus der 78jährigen Elisabeth\nSEE einzubrechen, die in derselben Straße wohnte.\n\nEr stieg durch ein Fenster, das er zuvor entriegelt hatte,\nin das Haus ein und fand in der Küche eine Geldbörse mit\n50 DM, die er einsteckte. Auf der Suche nach weiteren\nstehlenswerten Gegenständen verursachte er Lärm. Dadurch\nerwachte Frau SlB- Sie fragte ihn, was er in ihrem\n\nHause mache. Der Angeklagte drängte daraufhin Frau Se\n@&. sie nur mit einem Nachthemd bekleidet war, in ihr\nSchlafzimmer und warf sie auf das Bett. Als dabei der\nunbekleidete Unterkörper des Opfers sichtbar wurde, geriet\nder Angeklagte in sexuelle Erregung und beschloß, mit\nFrau SB seschiechtlich zu verkehren. Er verschloß\nihren Mund mit einem Klebeband, um sie am Schreien zu\nhindern, und fesselte ihre Hände mit einem Tuch und einem\nSaumband. Dann entblößte er sie vollends und führte den\nGeschlechtsverkehr bis zum Samenerguß durch. Dabei fügte\ner ihr stark blutende Verletzungen im Scheidenbereich\n\nzu.\n\nDa ihm nunmehr klar geworden war, daß Frau SB ihn\nerkannt hatte, entschloß er sich, sie aus Angst vor Ent-\n\ndeckung zu töten. Zu diesem Zweck stieß er ihr ein Messer\nin das Herz. An den Folgen dieser Verletzung verstarb\ndas Opfer alsbald.\n\nNach dieser Tat durchsuchte der Angeklagte das Haus weiter\nund fand eine Schmuckkassette, aus der er Uhren und verschiedene Schmuckgegenstände entwendete. Anschließend\nsetzte er im Wohnzimmer zwei Tischdecken in Brand, um\n\ndie Spuren seiner Tat zu verwischen, verließ das Haus\nunter Mitnahme der entwendeten Gegenstände und verriegelte\ndie Fenster von außen. Das von ihm gelegte Feuer führte\n\nzu Brandschäden am Teppichboden und am Mobiliar, erlosch\n\naber.\n\n2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Die Rüge einer Verletzung des § 81 a StPO ist unbegründet. Das Schwurgericht hat im Zwischenverfahren die Ein-\n\nholung eines DNA-Fingerprinting-Gutachtens (Untersuchung\n\nnichtcodierender DNA-Teile) und zu diesem Zweck die Entnahme einer Blutprobe bei dem Angeklagten angeordnet.\n\nIn der Hauptverhandlung hat es trotz des Widerspruchs\n\ndes Angeklagten die Sachverständige Dr. rg über\n\ndie von ihr durchgeführte Analyse vernommen und die Ergeb-\n\nnisse ihres Gutachtens bei der Urteilsfindung verwertet.\n\nDieses Verfahren entsprach dem Gesetz. Nach § 81 a Abs.\n\nl StPO ist die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt\nauch ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn\n\nsie zur Feststellung von Tatsachen angeordnet wird, die\n\nfür das Verfahren von Bedeutung sind. Hier sollte mit\n\nder Blutentnahme im Wege der Analyse nichtcodierender\nDNA-Teile festgestellt werden, ob die bei dem Opfer gefundenen Spermien von dem Angeklagten stammen. Dabei handelte\nes sich um Tatsachen, die für die Aufklärung des dem Angeklagten vorgeworfenen Mordes an Frau sun von Bedeutung\n\nwaren.\n\naa) Die Vorschrift des § 8l a Abs. 1 StPO ist auch\n\nunter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1 - Volkszählungsurteil) eine\nausreichende Grundlage für die körperliche Untersuchung\ndes Beschuldigten. Diese Regelung sieht keine Einschränkungen für bestimmte Untersuchungszwecke vor. Die Blutentnahme zum Zwecke einer Analyse nichtcodierender DNA-Teile ist deshalb grundsätzlich zulässig (vgl. zuletzt LG\nHeilbronn NJW 1990, 784). Dem Erfordernis, daß der mit\nder Blutentnahme verbundene Eingriff in die persönliche\nIntegrität des Angeklagten verhältnismäßig sein muß, ist\nhier Rechnung getragen (vgl. dazu BVerfG NStZ 1990, 89;\nBGHSt 34, 397, 401). Die Maßnahme diente der Aufklärung\n\neines Mordes. Der unantastbare Bereich der Persönlichkeit\n\ndes Angeklagten ist durch die Blutentnahme und die mit\nihrer Hilfe erstellte Analyse nicht berührt worden, weil\ndie Begutachtung ausschließlich auf den nichtcodierenden\nBereich der untersuchten Desoxyribonukleinsäure (DNS oder\nDNA), also auf den Teil der DNA, dem Erbinformationen\nnicht zu entnehmen sind (vgl. Sternberg-Lieben NJW 1987,\n1242; Rittner/Schacker/Schneider MedR 1989, 12; Keller\nNJW 1989, 2289; Kimmich/Spyra/Steinke NStz 1990, 318,\n319; wächtler StV 1990, 369, 370 bei Fußn. 5 mit Literaturhinweisen), erstreckt worden ist. Eine Weitergabe des\nMaterials war nach den Feststellungen des Landgerichts\nausgeschlossen, weil das untersuchende Institut die über-\n\nsandten Proben vollständig aufgebraucht hat (UA S. 22).\n\nBedenken,die im Hinblick auf die rechtspolitischen Auswirkungen einer verbreiteten Anwendung von DNA-Analysen erhoben worden sind (Keller NJW 89, 2289; Rademacher StV 1989,\n446; Hoeffel, Stanford Law Review 42, 1990, 465), begründen\nnicht die Unzulässigkeit der Untersuchungen, mögen sie\n\nauch eine besondere gesetzliche Regelung nahelegen.\n\nWie zu entscheiden wäre, wenn der codierende Teil der\n\nDNA untersucht und damit Informationen über die genetischen\nBedingungen und Eigenheiten des Angeklagten erhoben würden\nund festgehalten werden könnten, ist hier nicht zu erörtern.\n\nbb) Der Umstand, daß der Beweiswert der DNA-Analyse wissenschaftlich unterschiedlich beurteilt wird, ist hier nicht\nvon entscheidender Bedeutung. Auch in den kritischen Stimmen, die auf die mangelnde wissenschaftliche Absicherung\ndes Verfahrens hinweisen (Rademacher StV 1989, 546, 548;\nBär, Kriminalistik 1989, 313, 318; Lander Nature, Bd.\n\n339, 1989, 501 ff; Barinaga, Nature, Bd. 339, 1989, 89;\n\nNeufeld/Colman, Spektrum der Wissenschaft, Juli 1990 S.\n106 ff) wird nicht geltend gemacht, daß das Verfahren\nuntauglich wäre. In Zweifel gezogen wird lediglich, ob\nden bei ihm gewonnenen Ergebnissen ein unumstößlicher\nBeweiswert beizumessen ist; auch wird auf Fehlerquellen\n\nhingewiesen.\n\nDas Schwurgericht hat sich - sachverständig beraten -\n\ndavon überzeugt, daß die angewendeten Methoden den Sicherheitsanforderungen entsprechen, wie sie zur Zeit international gestellt werden (vgl. Kimmich/Spyra/Steinke NSt2Z\n1990, 318). Es ist dabei nicht zu beanstanden, daß die\nStrafkammer mit der Erstattung des Gutachtens eine Sachverständige beauftragt hat, die in einem privatwirtschaftlich\n\ntätigen Institut in England angestellt ist (§ 73 StPO).\n\nDen Grenzen des Beweiswerts wird das Urteil gerecht. Der\nTatrichter hat die bei der Untersuchung gewonnenen Ergebnisse neben anderen Beweisanzeichen nur ergänzend zur\nÜberführung des Angeklagten herangezogen. Dieser war geständig, daß er in der Tatnacht in das Haus des Opfers eingebrochen ist und den Schmuck aus der Kassette entwendet\nhat. Lediglich an die Vergewaltigung und die Tötung des\nOpfers will er sich nicht erinnern können. Nur insoweit\nhat das Schwurgericht neben weiteren Beweisanzeichen\n\n{z. B. dem Abdruck eines Messers, das auf dem Grundstück\nseines Elternhauses gefunden wurde) auch die Bekundungen\n\nder Sachverständigen bei der Beweiswürdigung berücksichtigt.\n\nb) Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 und 4 StPO\n\ngeht fehl. Das Schwurgericht hat mit Recht die Hinzuziehung\neines weiteren Sachverständigen abgelehnt. Auch ein Sexualwissenschaftler, der den Zustand des Angeklagten beurteilen\n\nsoll, ist ein weiterer Sachverständiger, der nur unter\n\nden Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO hinzugezogen werden muß. Zu einer weiteren Beweiserhebung\n\nbrauchte sich das Schwurgericht aus Gründen der Aufklärungspflicht nicht gedrängt zu fühlen, nachdem der psychiatrische Sachverständige eine sexuelle Abnormität des Angeklagten ausgeschlossen hatte und sich weder aus den Angaben\ndes Angeklagten noch aus anderen Umständen im Verlauf\n\nder Hauptverhandlung Anhaltspunkte dafür ergeben hatten\n\n(BGHSt 23, 176, 187).\n\n3. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten. Der Erörterung bedürfen lediglich die von der Revision\nvorgetragenen Bedenken gegen den vom Schwurgericht angenommenen Alkoholisierungsgrad des Angeklagten zur Tatzeit. Sie sind im Ergebnis unbegründet. Die Strafkammer\n\nhat zwar die Berechnungsgrundlagen des Sachverständigen,\nder sich’ zur Frage der Schuldfähigkeit geäußert und \"einen Tatzeitalkoholwert von maximal 1,3 Promille errechnet\"\nhat (UA S. 29), nicht im einzelnen mitgeteilt. Nach den\nFeststellungen hat der 70 bis 75 kg schwere Angeklagte\nzwischen 18.00 und 24.00 Uhr \"etwa 10 Flaschen Bier § 0,33 1\" getrunken; er hat sich selbst als \"leicht angetrunken\" bezeichnet (UA S. 28/29). Daraus durfte das Landgericht bei Berücksichtigung der Grundsätze zur Berechnung\nvon Mindestalkoholwerten bei Trinkmengenangaben (vgl.\n\nBGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 20) für\n\ndie Tatzeit (etwa 1.00 Uhr) jedenfails einen solchen Blut-\n\nalkoholwert annehmen, der auch in Verbindung mit den\n\nkonsumierten Joints und der Einnahme einer unbekannt gebliebenen Tablette nicht die Voraussetzungen einer erheblich\nverminderten Schuldfähigkeit näch § 21 StGB erfüllte.\n\nBei Tötungsdelikten müssen nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs besonders hohe Anforderungen an\n\ndas Hemmungsvermögen des Täters gestellt werden (BGHR\n\nStGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9, 16).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nLaufhütte Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-21/5-str-145-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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