{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-07-25_5_StR_516_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-07-25","aktenzeichen":"5 StR 516/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 516/63\n\nIm Namen des Volkes 2185 9\nIn der Strafsache 15\ngegen\n\n1. den Elektriker Friedrich R NEED ‚\n\n2.\n\nohne festen Wohnsitz, .\ngeboren am EEEEEEED 19531 ir OEEEEEED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\ndie Hausfrau Erna R geborene Fi\ngeschiedene aus 0 ,\ngeboren am 1913 in EB Krei: DER,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom. 10.Dezember 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär END\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Friedrich Rei\nwird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n25.Juli 1963, soweit es ihn und die Mitangeklagte Erna\n\nRUE vetrifft,\n\n-2-—-\n\n1. im Schuldspruch dakin geändert, daß beide im\nFalle 1 nur wegen einfachen Diebstahls\n- Friedrich RW in Rückfall - verurteilt\nwerden,\n\n2. im Fall I in den Strafaussprüchen und im\nübrigen in den Gesamtstrafaussprüchen nebst\nden Feststellungen hierzu einschließlich des\nAusspruchs über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht aufgehoben, | \"\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung ünd Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\n‚zu befinden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründes3\n\nDie Revision des Angeklagten Friedrich RW erhebt\nlediglich die Sachrüge. Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.\n\n1. Die Schuldsprüche in den Fällen 2 und 4 bis 10 der\nUrteilsgründe sind rechtlich fehlerfrei.\n\n2. Im Fall 1 (Lilly mp, VERS traSe E tragen\ndagegen die Feststellungen des Landgerichts nicht die Ver-\n\n‚urteilung des Beschwerdeführers wegen nächtlichen\nEinschleichdiebstahls nach § 245 Abs.1 Nr.7 StGB. Für das\nMerkmal des \"Einschleichens in diebischer Absicht\" genügt\nnicht schon das heimliche und geräuschlose Hineingehen in\nein bewohntes Haus, weil sonst jeder nächtliche Diebstahl\naus einem bewohnten Gebäude von der Strafvorschrift betroffen\nwürde. Denn der Dieb handelt fast immer heimlich. Zu diesem\nfür jeden Dieb typischen Verhalten muß noch eine besondere\nVorsichtsmaßnahme, eine listige Art der Ausführung hinzukommen, um die Tat zu einem Verbrechen im Sinne des § 243\nAbs.1 Nr.7 StGB zu machen (BGHSt 9,253,255).\n\nDaran fehlt es hier. Das Abwarten der Dunkelheit genügt\nnicht, weil die Vorschrift des § 243 Abs.1 Nr.7 StGB die\nBegehung der Tat zur Nachtzeit als weiteres selbständiges\nTatbestandsmerkmal erfordert. Der Begriff des Einschleichens\nwird auch nicht dadurch erfüllt, daß der Angeklagte etwa\neine Stunde vor der Tat in Begleitung der Mitangeklagten\nErna KB zunächst. die Örtlichkeit .erkundete, die Außentür\ndes Kellers ‚erprobte und den innen steckenden ‚Schlüssel\n'abzog. Dies war keine Maßnehne, durch die ihm ein heimliches\nBetreten des Kellers überhaupt erst ermöglicht oder er gegen\nEntdeckung besonders gesichert wurde. Denn seine Bekannte\nErna KW wußte, daß die Außentür des Kellers am Abend der\nTat nicht verschlossen war. Daß Erna KBfür das\n\n- 4-\n\nOffenstehen der Kellertür gesorgt hätte, hat die Strafkammer\nnicht nachweisen können (UA S.26/27). Bei dieser Sachlage\nstellt sich das Verhalten des Beschwerdeführers nur als einfacher Diebstahl gemäß § 242 StGB dar.\n\nDa weitere Feststellungen über besondere Vorkehrungen\ndes Angeklagten nicht zu erwarten sind, kann der Senat in\nsinngemäßer Anwendung des § 354 Abs.1 StPO das Urteil\nentsprechend ändern. Verfahrensrechtliche Bedenken bestehen\nnicht, da es ausgeschlossen ist, daß der Angeklagte sich im\nFall 1 gegen die Beschuldizung des einfachen Diebstahls\nanders und wirksamer hätte verteidigen können, als er es\ngegen den im Eröffnungsbeschluß vom: 1.Juli 1965 erhobenen\nVorwurf des schweren Diebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.7 StGB\ngetan hat.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 1 zwingt\ndazu, die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe von zwei\nJahren Zuchthaus aufzuheben.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 führt dagegen\nnicht zur Aufhebung des Strafausspruchs in den anderen\nFällen. Die Urteilsgründe ergeben cinwandfrei, daß die\nStrafen in diesen Fällen durch die Verurteilung im Fall.1\nnicht beeinflußt sind. Das gilt insbesondere auch von der\nVerurteilung des Beschwerdeführers als gefährlichen\nGewohnheitsverbreckers. Was die Revision sonst hiergegen\nvorbringt, ist offensichtl ich unbegründet.\n\nAuch im übrigen läßt das Urteil keine Rechtsfehler\nerkennen.\n\nWegen der Aufhebung des Strafausspruchs im Falle 1 muß\ndie Gesamtstrafe und mit ihr gemäß § 76 StGB auch der\nAusspruch über die Zulässigksit der Polizeiaufsicht aufgehoben werden.\n\nDa das Urteil, soweit der aufgezeigte Rechtsfehler die\nÄnderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Straf-\n\n-5.-\n\nausspruchs im Falle 1 erforderlich macht, sich auf die\nMitangeklagte Erna RED .rstreckt, dis keine Revision\neingelegt hat, ist nach § 357 StPO in gleicher Weise gegen\nsie zu erkennen. Auch pei ihr ist «s nach Lage der Sache\nausgeschlossen, daß sie sich gegen die Beschuldigung des\neinfachen Diebstahls anders hätte verteidigen können als\ngegen den ihr im Eröffnungspveschluß als Mittäterin zur\n\nLast gelegten schweren Diubstahl nach § 243 Abs.1 Nr.7 StGB,\nund ferner, daß die fehlerhutfte Verurteilung wegen schweren\nDiebstahls nach § 243 Abs.1 “r.7 StGB im Falle 1 sich auf\ndie Bemessung der anderen gegen sie verhängten Einzelstrafen nachteilig ausgewirkt hat.\n\nHingegen ist gleicherweise die gegen sie ausgesprochene\nGesamtstrafe aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen über len rechtskräftigen Schuldspruch im Falle 1\nhinsichtlich des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten\nErna REEEB zu veriesen. Sie müssen in Urteil nicht wiederholt, sondern können als bekannt vorausgesetzt werden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-25/5-str-516-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-25/5-str-516-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:42.578516+00:00"}}