{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-07-16_5_StR_229_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-07-16","aktenzeichen":"5 StR 229/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 229/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Eisenhütten-Ingenieur Günter H (EEE\n\naus DE,\ngeboren am EEE 1923 ir TE (Westfalen),\n\nzur Zeit in Untersuchungeshaft,\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der\nSitzung vom 16.Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\n2187 049g\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EiEED\n\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (dw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Berlin vom 2.Januar 1963 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- 2.\n\nIhm wird die nach dem 2.Januar 1963 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. Weder\ndie Verfahrensbeschwerden noch die Rüge der Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts führen zur Aufhebung des Urteils.\n\nI. Die Verfabrensbeschwerden,\n\nl. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Landgerichtsrat Wels beisitzender Richter in der Hauptverhandlung mitgewirkt hit. Wie die Revision selbst vorträgt, war der ordentliche Vorsitzende verhindert, an der\nHauptverhandlung am 2.Januar 1963 teilzunehmen. Er wurde\ndaher durch den Landgerichtsrat Mp- Hip vertreten und\ndieser fiel somit als Beisitzer aus. An seiner Stelle\nhat der Landgerichtspräsident auf Grund des § 67 GVG den\nLandgerichtsrat W@Wzun zeitweiligen Vertreter bestellt,\nweil \"die geschäftsplanmäßigen Vertreter, die Beisitzer\nder 11.Großen Strafkammer, durch derzeitigen starken\nArbeitsanfall in der eigenen Kammer überlastet und verhindert\"\nseien. Dieses Verfahren ist entgegen der Ansicht der Revision\nnicht zu beanstanden. Auch dis Jberlastung der ordentlichen\nVertreter in der eigenen Kammer ist ein ausreichender Grund,\num den Begriff der Verhinderung im Sinne des § 67 GVG zu\nerfüllen.\n\n2. Die Rüge, die Strafkammer habe § 244 Abs.2 StPO\nverletzt, weil sie nicht berücksichtigt habe, daß der\ngleichgeschlechtlich veranlagte Angeklagte im März 1962\nzweimal mit Frauen Geschlechtsverkehr gehabt habe, ist\nnicht zulässig erhoben worden. Es fehlt die Angabe der\nBeweismittel, deren sich das Landgericht nach Ansicht des\nBeschwerdeführers weiterhin hätte bedienen sollen .\n(vel. BOBSt 2,168). |\n\n- 4 -\n\nII. Die Sachrüge.\n\nl. Daß der Angeklagte im Falle Tggp den Tatbestand\nder §§ 176 Abs.1 Nr.3, 175a Nr.3 StGB erfüllt hat, erkennt\nauch die Revision ausdrücklich als richtig an.\n\n2. Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch im Falle StB sina unbegründet.\n\na) Sowohl die vom Angeklagten am 14.April 1962\ngegenüber Charles StB vorgenommenen Handlungen (Küsse\nund Umarmungen) als auch sein Verhalten einige Tage\nspäter (Taschenrevision) - beides aus Sinnenlust entspringende und auf die Lefriedisung der geschlechtlichen\nNeigung des Angeklagten hinzielende körperliche Zudringlichkeiten -— stellten unzüchtige Handlungen im Sinne des\n8 176 Abs.1 Nr.3 StGB dar.\n\nAllerdings ist nickt jede kurze oder unbedeutende\nBerührung oder handgreifliche Zudringlichkeit schon\ndeshalb unzüchtig, weil der Täter dabei in wollüstiger\nAbsicht handelt. Maßgebend ist vielmehr das Urteil eines\nBeobachters, der die Handlung in ihrer gesamten Bedeutung\nkennt, das Tun wie die Willensrichtung und Gesinnung des\nTäters (BGHSt 2,163,167). Auch bei anlegung dieses Maßstabes begegnet die Auffassung der Strafkammer jedoch\nkeinen Bedenken. Das gilt auch für die Vorfälle bei der\nzweiten Autofahrt. Eine gewisse Dauer der Handlung, wie\nsie die Revision für diese Einzelhandlung vermißt, ist\nfür den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des\n§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB nicht erforderlich. Der Tatbestand\ndieser Vorschrift verlangt im Gegensatz zu § 175 StGB kein\nUnzuchtstreiben.\n\nSoweit die Revision darzulegen sucht, die Schlüsse des\nLandgerichts auf die mit den körperlichen Zudringlichkeiten\nverfolgten Ziele des Angeklagten seien \"unbelegt, unschlüssig\n\nf\n-5-\n\nund der Lebenserfahrung zuwiderlaufend\", handelt es sich\nin Wirklichkeit um im Revisionsverfahren unzulässige\nAngriffe auf die nach § 261 StPG dem Tatrichter obliegende\n_ Beweiswürdigung.\n\nb) Auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten nach §§ 175a Nr.3, 43 StGB hält den Angriffen\nder Revision stand. Auch zu diesem Punkte stellen sich\ndie Ausführungen der Revision nur als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung dar. Die Feststellungen\ndes Landgerichts ergebe, daß die körperlichen Zudringlichkeiten, mit denen der Angeklagte Charles St verführen\nwollte, sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, bereits\neinen Anfang der Ausführung des beabsichtigten Verbrechens\nenthielten.\n\nc) Straflosigkeit nach § 46 Nr.1 StGB kam entgegen\nder Auffassung der Revision nicht in Frage. Die \"Verführung\"\nist mißlungen, weil Strebel Widerstand leistete (UA S.10).\n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen\ndie Ausführungen des Landgerichts zu § 51 Abs.1 und 2 StqB.\nDiese sind ausreichend und rechtlich einwandfrei. Es sind\nkeine Anzeichen dafür vorhanden, daß die Strafkammer die\nAusführungen in BGHSt 14,30 ff und in der von der Revision\nangeführten Entscheidung BGH 5 StR 449/60 vom 22.November 1960\nnicht beachtet hat.\n\nDie Darlegungen des Landgerichts zu § 51 StGB widersprechen auch nicht den nachfolgenden Erwägungen, mit\ndenen die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrechers begründet worden ist. An beiden\nStellen des Urteils wirä vielmehr klar und eindeutig zum\nAusdruck gebracht, daß die Unfühigkeit des Angeklagten,\nseinen Hang zu zügeln, nicht auf einer krankhaften\n\n-6 -\n\nEntartung der Persönlichkeit berulit. sondern auf\ncharakterlich bedingter Willensschwäche und Haltlosigkeit.\n\n4. Die Ausführungen des Landgerichts zu § 20a Abs.l StGB\nsind ebenfalls nicht zu beanstanden, Vergeblich wehrt\nsich die Revision gezen die Auffassung der Strafkamner,\nder Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.\nNach der Überzeugung der Strafkammer besteht eine bestimmte\nWahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte auf Grund seines\nverbrecherischen Hanges in Zukunft gleichartige Straftaten\n(gleichgeschlechtliche 3etätigung mit Jugendlichen)\nbegehen wird. Das Landgsricht hat auch ohne Rechtsirrtum\ndargelegt, daß derartise Taten, auch wenn sie im allgemeinen für das Opfer keine schädliche Nachwirkung\nhinterlassen, den Rechtsfrieden erheblich stören.\n\n5. Die Strafkammer hat dem Angeklagten unter Hinweis\nauf die Ehrlosigkeit seines Handelns die bürgerlichen\nEhrenrechte für vier Jahre aberkannt. Was die Revision\nhiergegen vorgebracht hat, ist offensichtlich unbegründet,\nzumal die Anwendung des § 32 StGB nicht nur zulässig ist,\nwenn der Täter \"ehrlos\" gehandelt hat.\n\n6. Schließlich vermögen auch die Angriffe gegen die\nAusführungen des Urteils zu § 42e StGB der Revision nicht\nzum Ziele zu verhelfen. Was die Revision gegen die Annahme\ndes Landgerichts vorbringt, es bestehe keine Aussicht\ndafür, daß sich der ıangeklagte bessern werde, ist im\nallgemeinen unzulässig oder offensichtlich unbegründet,\n\nMit Recht macht die Revision jedoch auf folgendes\naufmerksam: ' Das Landgericht führt aus, die Hemmungslosigkeit\ndes Angeklagten habe sich gegenüber seinen früheren Taten\nnoch verstärkt; er habe sich nicht mehr auf unzüchtige\nHandlungen mit Jugendlichen teschränkt, sondern sich\nnunmehr auch an äreizehnjährigen Kindern vergriffen (UA S.14).\n\n7 -\n\nDas steht allerdings mit den Feststellungen über die\nVorstrafen des Angeklagten nicht iu Einklang. Denn der\nAngeklagte ist im Jahre 1957 in dem damaligen Strafverfahren, das ebenfalls sittliche Verfehlungen an\nminderjährigen Jungen betraf, auch wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.1 NUr.3 StGB verurteilt\nworden. Er muß sich also schon damals an Jugendlichen\nunter vierzehn Jahren vergangen haben.\n\nDieser Fehler des Landgerichts kann sich aber im\nHinblick auf § 42e StGB nicht zum Nachteil des Angeklagten\nausgewirkt haben. Es wäre nämlich rechtsfehlerhaft\ngewesen, wenn das Landgericht die von dem Angeklagten\nausgehende Gefährdung etwa dann verneint hätte, wenn es\nbemerkt hätte, daß der Angeklagte nicht erst jetzt sich an\ndreizehnjährigen Kindern vergriffen hätte, sondern auch\nschon früher.\n\nKoffka Schmidt Siemer\nBörker Kersting\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-16/5-str-229-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-16/5-str-229-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:42.257468+00:00"}}