{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-07-16_5_StR_128_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-07-16","aktenzeichen":"5 StR 128/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 128/63 2182 029\n\nImNamen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nl. den Kraftfahrer\n\nPeter S aus Hi,\ndort geboren am 1940,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Boten Udo W aus Hu\ndort geboren am 1937,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen lüordes\n\nhat der 5.Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16.Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer „\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (y\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, .\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck\nvom 31.Oktober 1962 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Revision bemängelt mit Erfolg, daß das Schwurgericht beide Angeklagts nur wegen gemeinschaftlichen\nTotschlags verurteilt hat.\n\n1. Was sie zur Rechtfertigung ihrer Sachrüge im\neinzelnen vorträgt, ist allerdings unbegründet.\n\na) Eine heimtückisch: Tötung IM verneint das\nSchwurgericht in rechtlich einwandfreier Weise. Nach\nseinen bisherigen Feststzllungen war das Opfer nicht argund wehrlos.\n\nb) Den zweiten Schuß gaben die Angeklagten ab, m\nganz sicherzugehen, daß ihr Opfer nicht mehr lebte. Er\nsollte also das von Anfang an verfolgte Ziel sicherstellen, und nicht etwa eine andere Straftat verdecken.\n\nAus diesen Gründen hat der Generalbundesanwalt die\nRevision nicht vertreten.\n\n2. Der Sachverhalt, von dem das Schwurgericht auf\nGrund der Einlassungen der Angeklagten ausgeht, hätte es\nJedoch veranlassen müssen, zu prüfen, ob sie sich neben\ndem vollendeten Totschlage zugleich des gemeinschaftlichen versuchten Mordes schuldig gemacht haben.\n\nSie hatten IWW dic Gelsgenheit zu einem Raubüberfall in Mölln vorgespiegelt, um ihn während der\ngemeinsamen Autofahrt dorthin von hinten durch Genickschuß zu töten. Sie wußten zwar, daß er zu dem Unternehmen eine Pistole mitbringen wollte (UA S.51); den bisherigen Feststellungen läßt sich auch entnehmen, daß er\nschon bei Beginn der Fahrt nicht arglos gegen die Angeklagten war (UA S,49, 53 unten, 81/82). Diese erkannten\naber, wie das Schwurgericht weiter anzunehmen scheint,\nseinen Argwohn und seine Abwehrbereitschaft erst, als er\nnach ihrer Einlassung auf der Fahrt plötzlich zwei\nPistolen hervorholte und äußerte, hier sei für die Angeklagten eine günstige Gelegenheit, ihn \"umzulegen\".\n\n- 3 -\n\n- 3-\n\nSie erschraken darüber und hatten die Empfindung, als wäre\ner ein \"Hellseher\" (UA S.54). Zu dieser Zeit waren sie infolge der lebhaften Unterhaltung schon an dem Waldstück\nvorübergefahren, an dem EB den vor ihm neben dem\nFahrer SG sitzenden LB von hinten erschießen\nsollte. Spätestens, seit sie diesen vorgesehenen Tatort\nerreicht hatten, war ihr Anschlag bis zum gemeinschaftlichen Versuch gediehen. Wenn sie bis dahin glaubten, ihr\nOpfer sei arglos und daher trotz einer mitgeführten Pistole\nauch wehrlos gegen die von ihnen geplante Art der Tötung,\nso lag ein gemeinschaftlicher Mordversuch vor. Dieser fiel\nnicht dadurch weg, daß sie die Tat kurz darauf als Totschlag vollendeten (vgl. BGHSt 10,230,232).\n\nDiese rechtliche Beurteilung befreit das Schwurgericht nicht von der Pflicht, in tatsächlicher Hinsicht\nerneut zu untersuchen, ob die Angeklagten eines vollendeten\ngemeinschaftlichen Mordes schuldig sind.\n\nKoffka Schmidt Siemer\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-16/5-str-128-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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