{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-07-12_5_StR_471_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-07-12","aktenzeichen":"5 StR 471/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 471/63 2157 001\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn üer Strafsache\ngegen\n\nden Dreher und Schweißer Helmut K EEE zus EEE\ngeboren am Ww 1930 in CE (Oberschlesien),\n\nzur Zeit in Haft,\nwegen Rückfallbetruges, Verkehrsunfallflucht,\nFahrens ohne Führe.schkein\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\n.s-o\n\nvom 19.Novenber 1963, arı der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nsls Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof B\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin fe»\nals Urzundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 12.Juli 1963 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGrind e:\n\nI. Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten gehen fehl.\n\nl. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist\nmit zutreffender Begründung zurückgewiesen worden, Insoweit\nbraucht lediglich darauf eingegangen zu werden, ob das\nVerhalten des Vorsitzenden in der Verhandlung vom 4.April 1963\ngeeignet war, das MWißtrauen des Angeklagten gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu rechtfertigen. Die Revision\nbehauptet, Landgerichtsdirektor 27.5 habe damals\ngeäußert, der Beschwerdeführer sei nit einem \"entwendeten\"\nPkw in Richtung Süden gefahren. Das wird durch die dienstlichen\nErklärungen nicht bestätigt. Danach hat Landgerichtsdirektor\nDr. seinerzeit lediglich gesagt, der Angeklagte habe\n\"sich von Hannover mit einem fremden Kraftwagen in Richtung\nSüden abgesetzt\". Diese Äußerung war sachlich gerechtfertigt\nund ihrem Inhalte nach nicht geeignet, bei einem verständigen\nAngeklagten die Besorgnis zu erwecken, der Vorsitzende sei\n\ninsoweit voreingenommen.\n\nö. Auch gegen §§ 338 Nr.8, 265 StPO hat der Tatrichter\nnicht verstoßen.\n\nWie die Revision selbst vorıträgt, war dem Aussetzungsamtrage der Verteidigung am 11.Juli 1963 entsprochen und\nneuer Verhandlungstermin auf den 12.Juli 1963, 10 Uhr,\nanberaumt worden. Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil die Entscheidung über die Dauer der Aussetzung\nnach § 265 StPO in das (pflichtmäßige) Ermessen des Tatrichters gestellt ist und hier (- zumal das Verfahren bereits\naus § 20a StGB eröffnet worden war -) kein Anhalt für einen\nErmessensmißbrauch besteht. Davon abgesehen, hat der\nBeschwerdeführer weder am 11. nocl. am 12.Juli 1963 zu\n\n- 3-\n\nerkennen gegeben, daß die Aussetzungszeit zur Vorbereitung\nseiner Verteidigung nicht genüzc oder genügt habe,\n\n3. Die Aufklärunssrüge ist offensichtlich unbegründet\nund bedarf deshalb keiner nähuren Behandlung.\n\nII. Auch die sachlichrechtlichen Angriffe dringen nicht\n\ndurch.\n\nl. Erfolglos wenden sich die Einzelrügen der Revision\ngegen die Verurteilun; wegen Rückfallbetruges im Falle 3\n(Lange).\n\na) Mit Recht hat die Strafkamner es bezüglich der\nVermögensverfüszung hier allein auf die Willensentschließung\ndes Garagenwärters abgestellt (355St 18,221,223/224). Beim\nTatbestand des § 263 StGB braucht der Getäuschte nicht auch\nder Geschädigte zu sein.\n\nb) Der Annahme eines Betruges steht auch nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer sich - wie er unwiderlegt\nbehauptet -— den Besitz des Kraftwagens nur vorübergehend\nverschaffen und das Eigentum des Lange achten wollte. Denn\nder Schaden des Eigentümers bestand bereits darin, daß ihm\n(gegen seinen Willen) der Gebrauch und ein etwaiger Verkauf\ndes Wagens unmöglich gemacht worden war, er überdies für\ndie - infolge der unberechtigten Nutzung entstandene -\nWertminderung nur eine fragwürdige Forderung gegen den Angeklagten erwarb.\n\nc) Dem Beschwerdeführer kam es auf die Verursachung\ndieses Schadens und das Verschaffen des entsprechenden\nVermögensvorteils auch an. Das ergibt sich von selbst aus\nden Feststellungen über die Art und Weise, wie der Angeklagte\nim Anschluß an die (fehlgeschlagenen) Verhandlungen vorgegangen ist. Danach war dem Beschwerdeführer bewußt, ID\n\n- dem lediglich an einem Verkauf des Wagens gegen Barzahlung gelegen war -— werde ihm den Tagen wegen seiner\nKreditunwürdigkeit nicht zu vorübergehendem Gebrauch,\nschon gar nicht für eine mshrtäzgige Reise zur Verfügung\nstellen. Unter diesen Umständen genügen die Darlegungen\ndes Landgerichts zum inneren Tatbestand auf Seite 34 UA.\n\n2. Da auch die Nachprüfuns auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsfehler erkennen ließ, war die Revision\ndes Angeklagten im vollen Imfanzs zu verwerfen,\n\nDie Entscheidung erntsgricht dom Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffke Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-12/5-str-471-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-12/5-str-471-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:42.191743+00:00"}}