{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-07-10_5_StR_431_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-07-10","aktenzeichen":"5 StR 431/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 431/63 | | 2187 Oe\n\nImNanmnen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Günter U Ep aus aD,\ngeboren am EEE 950 in rg:\n\nwegen Unzucht mit Männern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.0ktober 1963, an der tuilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\n\nals Urkundsbcautin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom 10.Juli 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagtu wegen versuchter\nVerführung zur Unzucht mit einem Manne im\nFall KB verurtoilt worden ist,\n\nb) in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\n5. Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründez\n\n‘ Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Männern (§ 175 StGB) in vier Fällen und wegen.\nversuchter Verführung zur Unzucht mit Männern (§§ 175a\nNr.3, 43 StGB) in zwei Fällen verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg. .\n\nDie Schuldsprüche sind ohne sachlichrechtlichen\nMangel, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen\nUnzucht mit Männern in vier Fällen und wegen versuchter\nVerführung zur Unzucht mit einem Manne im Fall Schmidt\nverurteilt hat. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist\noffensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere auch\nfür den Einwand, die Strafkammer habe die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs.1 StGB zu Unrecht verneint.\n\nDie Verurteilung wegen versuchter Verführung zur\nUnzucht mit einem Manne im Fall KfPhat dagegen aus\nsachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand. § 175a Nr.3\nStGB setzt u.a. voraus, daß das Opfer der Verführung noch\nnicht 21 Jahre alt ist. Das Urteil stellt diese Voraussetzung im Fall Kpnricht fest.\n\nAuf Seite 6 UA wird in demjenigen Teil der Urteilsgründe, in denen die Feststellungen zum äußeren Tatbestand\nwiedergegeben werden, über den Zeitpunkt der Tat und das\nAlter des Opfers nur gesagts \"Im Spätherbst 1961 hielten\nsich der Angeklagte und der am 24.November 1940 geborene\nLandarbeiter Ki in der Gastwirtschaft FW in\nMO] auf.\" Diese Feststellung läßt unklar, ob die Tat\nvor oder nach dem 24.November 1961 geschah, an dem Kg\n21 Jahre alt wurde. Denn unter \"Spätherbst\" versteht man\neinen Zeitraum, der über den 24.November hinausreicht.\nAuf Seite 14 UA wird bei der rcchtlichen Würdigung allerdings weiterhin mitgeteilt, der Angeklagte habe gewußt,\ndaß KB noch nicht 21 Jahre alt war. Das vermag indessen\n\n-4-\n\n-A-\n\nbei der hier gegebenen Sachlage die erwähnte Unklarheit\nnicht zu beseitigen. Es kann auf irrigen Vorstellungen\nder Strafkammer über das Ende des Zeitraumes \"Spätherbst\"\nberuhen.\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß die rechtsfehlerhafte Verurteilung im Fall Kp auch die Einzelstrafen beeinflußt hat, welche die Strafkammer für die\nübrigen Taten verhängt hat.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-10/5-str-431-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-10/5-str-431-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:42.170511+00:00"}}