{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-07-09_5_StR_234_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-07-09","aktenzeichen":"5 StR 234/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 234/63\n(altı 5 StR 393/61 2187\n045\n\n5 StR 488/60)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ofensetzer Walter T mp aus CE,\ngeboren am END 1906 ir. vum vei DEE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9.Juli 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. np\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkanntı\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wirä4\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n6.Februar 1963 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung im Falle 28\nverurteilt ist, sowie in sämtlichen Strafaussprüchen.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nin Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nSer\n\nGründe\n\nI.\n\n‘ Mit Rücksicht auf die im übrigen rechtskräftigen\nSchuldsprüche hatte die Strafkammer nur noch über den Fall 23\nund über sämtliche Strafaussprüche zu verhandeln. Insoweit\nmuß ihre Entscheidung erneut aufgehoben werden.\n\nII.\nIm Fall 28 dringt die Sachrüge durch.\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben zwar, daß der\nAngeklagte die WKV in allen fünf Einzelfällen über Umstände\ngetäuscht hat, die für ihre Entscheidung wesentlich waren,\nund daß sie daraufhin eine Vermögensverfügung vorgenommen\nhat.\n\nBei ihrer Auffassung, daß diese Vermögensverfügung\nzu einer Vermögensschädigung des Ziegeleibesitzers TeguuE>\ngeführt habe, geht die Strafkammer jedoch nicht von dem\nrichtigen rechtlichen Gesichtspunkt aus. Sie findet den\nSchaden Trettners darin, daß er auf Grund seiner Bürgschaftsverpflichtung die nicht abgedeckten oder im Vergleichswege erlassenen Kreditbeträge an die WKV gezahlt\nhat (UA S.20). Durch diese Zahlungen hat aber nicht die\ngetäuschte WKV, sondern Trettner selbst verfügt. Sie waren\ndaher nicht eine unmittelbare Folge der Täuschung des\nAngeklagten.\n\nZwar liegt es nahe, daß Ts Vermögen schon\ndurch die Auszahlung der Kreditsumme in einer Weise\ngefährdet war, die einer Vermögensschädi gung gleichkommt.\nDa es sich in allen fünf Fällen um Kreditanträge handelte,\nbei denen nach Lage der Sache schon bei Auszahlung der\nBeträge durch die WKV mit hoher Wahrscheinlichkeit damit\nzu rechnen war, daß die eigentlichen Kreditschuldner\n\n- 4-\n\n-4-\n\nnicht oder nicht vollständig zahlen würden, entstand\nbereits bei der Auszahlung die konkrete Gefahr für Tu,\nnunmehr als Bürge in Anspruch genommen zu werden. In einer\nsolchen Gefährdung liegt im allgemeinen ohne weiteres eine\nVermögensschädigung. Hier könnten nur deshalb gewisse\nZweifel bestehen, weil gleichzeitig mit der Zahlung an den\nAngeklagten die WKV auch Zahlungen an die Binnen\nKachelfabrik KG (BK) leistete. Die Strafkammer geht offensichtlich davon aus, daß die Leistungen der WKV an die BK\nwirtschaftlich Leistungen an To waren, ohne dies näher\nzu begründen. Das Revisionsgericht muß deshalb auch zunächst hiervon ausgehen, Allerdings sollten diese Zahlungen\nan die BK nicht etwa das Risiko des TWWw ausgleichen,\nsondern waren dazu bestimmt, Lieferungen der BK an den\nAngeklagten zu bezahlen. Nach den Feststellungen ist es\naber zu diesen Lieferungen nur in geringem Umfange gekommen. Aus welchem Grunde, ergibt das Urteil nicht, Das\nwird näher aufzuklären sein, da es davon abhängen könnte,\n\nob schon die Zahlung der WKV an den Angeklagten eine einem\nVermögensschaden gleichkommende Vermögensgefährdung des\nTBB war. Sie war es nicht ohne weiteres, wenn zu dem\nZeitpunkt, als die WKV an den Angeklagten und die BK\nleistete, damit zu rechnen war, daß praktisch die Leistungen\nan die BK dem Tb verblieben und ausreichen würden,\nseine etwaige Inanspruchnahme aus der Bürgschaftsverpflichtung auszugleichen.\n\nIm übrigen läßt das Urteil alle Feststellungen\ndarüber vermissen, daß der Angeklagte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Täuschungsvorsatz und die\nAbsicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu\nverschaffen, schließen den Schädigungsvorsatz nicht ohne\n\nvr\n\nweiteres ein. Unerhesblich wäre es allerdings, wenn der\nAngeklagte sich nur über die Person des Geschädigten\ngeirrt, also etwa angenommen hätte, nicht Tu.\nsondern die WKV würds geschädigt, weil er die Bürgschaftsverpflichtung nicht kannts,\n\nIII:\n\nAuch soweit die Kerision die übrigen Strafaussprüche angreift, hat sie Erfolg.\n\nl. Allerdings kanr: ihre Verfahrensrüge, das Landgericht habe eine Reihe von Beweisamträgen des Angeklagten\nzu Unrecht abgelehnt und dadurch zugleich seine Aufklärungspflicht verletzt, nicht durchäringen. Es erscheint\nbereits zweifelhaft, ob diese Rüge formgerecht erhoben\nist, weil die Revision nur die Beweisamträge vollständig\nmitteilt, den darauf ergangenen Beschluß des Gerichts\ndagegen nur teilweise und unvollkommen wiedergibt. Jedenfalls ist die Rüge aber unbegründet. Die Beweisamträge\nliefen darauf hinaus, den rechtskräftigen Schuldsprüchen\ndie Grundlage zu entziehen, weil es am Betrugsvorsatz\ngefehlt habe. Das war unzulässig, wie die Strafkammer\nin ihrem diese Anträge ablehnenden Beschluß zutreffend\nzum Ausdruck gebracht hat,\n\n2. Hingegen rügt die Revision mit Recht, daß die\nStrafzumessungsgründe so knapp ausgefallen sind, daß sich\nnicht nachprüfen läßt, ob die Strafkammer überall von\nzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist.\n\nZur Strafzumessung wird lediglich im Urteil gesagt,\ndaß der Angeklagte einerseits als nicht vorbestraft angesehen werde, andererseits durch seine Straftaten teilweise relativ erheblicher Schaden entstanden sei, den der\nAngeklagte in keinem der 23 Fälle wiedergutgemacht habe.\n\nDas reicht, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß der\nSchadensumfang der einzelnen Fälle auch innerhalb der\n\nmit gleich hoher Strafe bedachten Fallgruppen durchaus\nverschieden ist, nicht aus.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-09/5-str-234-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-09/5-str-234-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:42.086316+00:00"}}