{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-07-09_5_StR_232_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-07-09","aktenzeichen":"5 StR 232/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2181 072\n\n5 StR_232/63\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Kaufmann Klaus H nn\naus Hm, Aort geboren am 1929,\n2. den Kaufmann Paul M\naus SGB, geboren am 1895 in HR\n\n3. den kaufmännischen Ansestellten Horst KH e\naus U, zeboren ar MB 1955 in EB ,\n\n4. den kaufmännischen Angestellten Günter F\naus HB. geboren am 1930 in ,\n\n5. den Kaufmann Werner B\naus HB iort geboren am 1904,\n\n6. den kaufmännischen Angestellten Hans-Otto C ÜEEEEEEED\naus HB, üort geboren an il 1925,\n\nwegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9.Juli 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär m»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Hug\nund ME wirä das Urteil des Landgerichts in\nBerlin vom 15. Dezember 1962 im Ausspruch über\ndie Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen dieser\nbeiden Angeklagten werden verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Einziehung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten der beiden Xechtsmittel zu befinden hat.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten He\nTo ZZ 2:3 CHE wirä das Urteil\ndahin geändert, daß die notwendigen Auslagen\ndieser vier Angeklagten der Landeskasse auferlegt werden, Diese trägt auch die Kosten\ndes Revisionsrechtszuges einschließlich der\nnotwendigen Auslagen der vier Beschwerdeführer.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nRn\n\nB*\n\nDas Landgericht ha5 die Angeklagten Zug una\nYEREEED wegen fahr:ässi>ren Lebensmittelvergehens zu Geldstrafen verurteilt und die Angeklagten Hp, TEE,\nDD und CHE frei sssprochen. Außerdem ist der Erlös\nbeschlagnahmter Konszrvendosen, die während des Verfahrens\ndurch Notveräußerung verwertet worden sind, insoweit eingezogen worden, als er aıf die beiden verurteilten Angeklagten entfällt.\n\nDie Angeklagten Hu una N greifen mit\nSachrügen ihre Verurteilung an. Die vier freigesprochenen\n\nAngeklagten wollen mit ihren Revisionen die Erstattung\nihrer notwendigen Auslagen aus der Landeskasse erreichen.\n\nDer Angeklagte IB ist persönlich haftender\nGesellschafter der JS XS in Hp, einer Imund Exportfirma. Der Angeklagte Me ist in Ho\nselbständiger Importeur von Fleischwaren und anderen\nLebensmitteln. Die Angeklagten Hcgp, Tin, -EEED\nund Bggp sind in A Inport- und Großhandelsunternehmen tätig, die drei ersten als Prokuristen, Dep\nals persönlich haftender Gesellschafter.\n\nDie I. EB xC ücs Angeklagten Hub una\n\nseines Mitgesellschafters Sp war Genseralagent in\nDeutschland für die Fleischkonservenfabrik He Lta\n\nin Holland. Von dieser führte sie u.a. von Mitte September\n1961 bis Mitte November 1961 ctwa 75.000 Dosen \"Schweinefleisch im eigenen Saft\" ein. Davon lieferten Su\nund der Angeklagte HB in dcr 2sit vom 3.0ktober bis\n16.November 1961 insgesamt 15.500 Dosen an Abnehmer in\n\nBEE (UA S.27/28).\n\nDer Angeklagte NW importierte im Oktober und\n\n“ November 1961 etwa 140.000 Dosen Tleischkonserven der\nFirma Hl über sie I. Sm XG. Er lieferte davon\n14.390 Dosen zu je 300 g an drei Be Großhändler\n(UA S.29/30).\n\n-4-\n\nDie freigesprochen.n Angeklagten Heggge. Tim:\nBe und EB =20ge: für ihre Groshandelsfirmen von\nverschiedenen HB Iuportcuren die gleichen Fleischkonserven und lieferten sie hauptsächlich im September\nund Oktober 1961 an Grooßhärdler in Bw, und zwar\nHe etwa 60.000, Fischer etwa 78.000, Egg etwa 5.500\nund cn etwa 25.000 Dosen.\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten Hufe und ven\n\n1. Auf Grund einer ınfangreichen Beweisaufnahme kommt\ndie Strafkammer zu dem irgebnis, \"daß die von den Angeklagten\nHu una VE ab Mitte September importierten und nach\nBED selieferten Konserven Schweinefleisch im eigenen\nSaft sämtlich kondeasicrte Phosphate enthielten\" (UA 8.53).\nDiese Feststellung greifen die Beschwerdeführer vergeblich\nmit der Sachrüge an.\n\na) Das Landgericht stützt seine Überzeugung auf den\nUmfang der von den Sachverständigen vorgenommenen Untersuchungen, ihre einheitlichen positiven Ergebnisse und\ndarauf, daß sich diese zumindest bei sämtlichen Wochenproduktionen aus der Zeit zwischen dem 8.September und\ndem 19.0ktober 1961 herausgestellt haben (UA S.53).\n\nWie den Revisionen zuzugeben ist, steht im Urteil\nzwar nicht ausdrücklich. daß die Lieferungen der beiden\nAngeklagten nach Bw, um die es hier geht, aus Wochenproduktionen der Fleischkonservenfabrik Hg in der\ngenannten Zeit vom 8.September bis 19.Oktober 1961 stamnten. Das ist aber der erkennbare Sinn der Urteilsgründe.\nDaß die Annahme des Landgerichts unrichtig sei, können die\nRevisionen mit der Sachrüge nicht geltend machen. Obwohl\ndie Firma Hl nach einer allgemeinen Bemerkung des\nLandgerichts \"praktisch nicht auf Lager produzierte\"\n\n(UA 8.26), ist es nicht u.imöglich: daß auch die in Bein\nam 10.November und 16.November 1961 ausgelieferten Dosen\nschon in der Zeit bis zum 19.0Oktober 1961 hergestellt\n\n-5-\n\nworden waren. Die vom Anzsklagten HB nachträglich\n\nals Beweismittel eingereichte Photokopie einer Rechnung\n\nvom 13.November 1961 kaun im Revisionsrechtszuge nicht\nberücksichtigt werden. Aufklärungsrügen haben die Revisionen\nnicht erhoben, -\n\nb) Die Beschwerdeführer werfen dem Landgericht vor,\nes lege an ihren Entlastungsbeweis einen strengeren Maßstab (UA S.92/93) als an seine eigene Beweisführung\n(UA S.53). Das trifft nicht zu. Negative, also den Angeklagten günstige Befunde liegen nach UA S.93 im Ergebnis\nnur bei vier Untersuchungen von Proben vor, die aus\nlediglich zwei Produktionswochen der hier in Betracht\nkommenden Zeit herrührten. Dieser geringe Umfang läßt sich\nmit dem der belastenden Befunde, auf die sich das Landgericht stützt, nicht vergleichen.\n\nc) Die Feststellungen widersprechen sich im folgenden\nPunkte nur scheinbar.\n\n\"Die sachverständige Zeugin Dr.Hess ... untersuchte\ndrei Proben des Schweinefleischs ..., die alle aus den\nnach BE gelangten Lieferungen stammten\" (UA 5.44).\nNur bei der Untersuchung der zweiten Probe, die nach dem\nStanzzeichen auf der Dose in der 30.Woche hergestellt\nworden war, stellte sie keine kondensierten Phosphate\nfest (UA S.45).\n\nDiesem negativen, also den Angeklagten günstigen\nErgebnis mißt die Strafkammer keine Bedeutung bei, weil\ndas Erzeugungsdatum vor dem l1.August 1961 und damit\naußerhalb des Produktionszeitrauns liege, aus dem die\nAngeklagten die Schweinefleischkonserven einführten und\nnach Bee lieferten. Die untersuchte Dose stamme\n\"daher nicht aus den Produxtionen, die nach BB gelangt\nsind\" (UA 5.55).\n\n-6 -\n\nWie der Bundesanwalt in der Verhandlung vor dem Senat\nüberzeugend dargelegt hat. bedeutst die erste Stelle\n(UA S.44), daß die sachverständige Zeugin Dr.Hess alle\ndrei Proben aus den insgasaunt über 198.000 Dosen entnommen\nhat, die durch Vermitt.ung der JS Kt nach zum\ngelangt waren (UA S.28,30-34) und von denen 153.121 Stück\nhier beschlagnahmt worden waren (UA S.47). An der zweiten\nStelle (UA S.55) will das Landgericht sagen, daß die zweite\nProbe ihrem Herstellungsdatum nach nicht zu den 15.600\nDosen des Angeklagten Hug una den 14.390 Dosen des\nAngeklagten MW, also nicht zu den Lieferungen gehört,\nderentwegen es diese beiden Angeklagten verurteilt\n(UA S.28,30,58)«s .\n\n2. Nach den Feststellungen \"verkauften und lieferten\nder Zeuge SED una üer Angeklagte Hui in der Zeit\nvom 3.0Oktober bis zum 16.November 1961 insgesamt 15.600\nDosen Schweinefleisch im eigenen Saft an Abnehmer in\nBOB\" (vn 5.28). Neben SED hat daher auch der Angeklagte Hu die Lieferung der nicht untersuchten\nFleischkonserven als Täter strafrechtlich zu verantworten.\nDaß er zur Zeit der beiden ersten Einkäufe im Urlaub war,\nist ohne Bedeutung, weil er nur wegen der Weiterveräußerung\nbestraft wird. Überdies hatte er den dritten Einkauf\nselbst abgeschlossen (UA S.27).\n\n3. An die Sorgfaltspflicht der Importeure von Fleisch\nstellt das Landgericht keine zu hohen Anforderungen.\n\na) Die Rechtsauffassung der Strafkammer führt nicht\nzu einer \"Diskriminierung\" der ausländischen Hersteller\n\"aus Gründen der Staatsangehörigkeit\", die in Art.7 des\nVertrages über die Europäische Wirtschaftsgsmeinschaft\nvom 25.März 1957 (BGBl II 753,774) verboten ist. Dieser\nVorwurf der Revision ist offensichtlich abwegig. Es handelt\nsich daher hier nicht um eine Frage der Auslegung des\ngenannten Vertrages, über die eine Vorabentscheidung des\nGerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n\n- 7 -\n\n- 1 -\n\nnach Art.177 des Vertrag2s einzuholen wäre.\n\nb) Wie das Landgericht feststellt, \"läßt der Angeklagte NMB seit der Beanstandung der Lieferungen\nder Firma HB die von ihm eingeführten Fleischkonserven regelmäßig untersuchen, bevor er sie weiterverkauft, wenn er auch sinschränkend erklärt hat, daß es\nschwer sei, dies einzuhalten\" ( UA S.82/83). Im Urteil\nsteht weiter, daß ein erheblicher Teil der Importeure\nden Untersuchungspflichten von jeher ohne Schwierigkeiten\nnachkommt (UA S.86). Dies ist also entgegen den Ausführungen der Revisionen möglich und zumutbar,\n\n4. Die sonstigen Argriffe gegen die Schuldsprüche\nund gegen die Geldstraf:n sind, soweit sie sich nicht\nüberhaupt unzulässig von den Feststellungen entfernen,\noffensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere für\nden Einwand, das Verbot, den Fleischkonserven kondensierte\nPhophate beizumischen, verstoße gegen das Grundgesetz.\n\n5. Der Ausspruch über die Einziehung des Erlöses\nkann jedoch nicht bestehenbleiben, Die Strafkammer hätte\ndie gegen Hu una gegen NEE eingezogenen Beträge\nin Geld festsetzen müssen. Das Revisionsgericht kann\ndies nicht selbst nachholen. Es ist zu der dazu nötigen\nBerechnung außerstande, weil die beschlagnahmten und\n‚veräußerten Dosen teils 200 g, teils 300 g Fleisch enthielten (UA S.47). Welches Gewicht die vom Angeklagten\nHu gelieferten 15.600 Dosen hatten, wird nicht\ngesagt. Es wird nur bemerkt, daß einer seiner Berliner\nAbnehmer, die Firma Meggp & NE, \"2.400 Dosen a 200 g\"\nerhielt (UA S.28).\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten Hefe. Ti.\nve\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, die vier freigesprochenen Angeklagten hätten die Einleitung des Verfahrens gegen sie grob fahrlässig selbst verschuldet,\n\n-8-\n\nläßt sich nicht halten. Da sich diese Angeklagten, wie\ndas Landgericht anerkennt, in der Sache selbst auf die\nRechtsansicht und ständige Praxis der Hamburger Strafverfolgungsbehörden verlassen durften, konnten sie\n\n- mindestens ohne grobe Fahrlässigkeit -— damit rechnen,\ndaß auch das Berliner Gericht dieser Rechtsauffassung,\ndie sie für richtig hielten, folgen werde. Auf sie hinzuweisen, hätte zwar nach der Zustellung der Anklageschrift nahegelegen. Es kommt hier aber nicht auf ein\netwaiges Verschulden der rechtskundigen Verteidiger,\nsondern auf eine grobe Fahrlässigkeit der Angeklagten\nselbst an. Sie liegt nicht vor.\n\nDie Entscheidung über alle sechs Revisionen entspricht den Anträgen des Bundesanwalts und ihrer Begründung.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-09/5-str-232-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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