{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-07-09_5_StR_211_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-07-09","aktenzeichen":"5 StR 211/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 211/63\n\n(alt: 5 StR 197/61) 2187 043\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter, früheren Gastwirt, Oskar 5 (mEEEEEEEEED\naus BED iver ED,\ngeboren am GE 1515 ir SEM (Ostpreusen),\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 5.Strafsenat des Lundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9.Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Eundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Braunschweig vom 13.Juni 1962\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Yon Rechts wcezen --\n\nGründe:\n\nDie Revision des Anfeklagten hat keinen Erfolg.\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Zu\nUnrecht behauptet die Revision, das Schwurgericht habe\nin zweifacher Beziehung äie ihm durch § 244 Abs.2 StPO\nauferlegte Aufklärungspflicht verletzt.\n\n1. Richtig ist, daß der (damalige) Verteidiger des\nAngeklagten am 25.April 1959 im Haftprüfungsverfahren\nschriftlich Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin\nVEREEEDzeltend gemacht und hierfür eine Reihe von Beweisen\nangeführt hatte (Bd.I B1.99 d.A.). Diese sind wenigstens\nzum Teil in der Voruntersuchuns erhoben worden. Sie sind\njedoch später weder in der Anklage angegeben noch in der\nersten Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht erhoben\nworden. Auch die Verteidigung hatte ihre Anträge nicht\nwiederholt. Nachdem das erste Schwurgerichtsurteil aufgehoben und vom Landgericht Termin zur neuen Hauptverhandlung anberaumt worden war, hat der Verteidiger\nkeine neuen Anträge gestellt, Er hat vielmehr im Schriftsatz vom 20.November 1961 (Bd.III Bl.531 d.A.) erklärt,\nes könne \"davon ausgegangen werden, daß das Gericht den\nSachverhalt, soweit dieses möglich war, hinreichend geklärt hat\". Nach dieser Erilärung konnte das Schwurgericht\nohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß sich auch der Angeklagte und sein Verteidiger von der Erhebung weiterer\nBeweise nichts zugunsten des Angeklagten versprachen. Die\njetzt von der Revision vernißte Beweiserhebung drängte\nsich ihm nicht auf.\n\n2. Dasselbe gilt von der Behauptung, das Schwurgericht\nhätte aufklären müssen, wieviel Alkohol der Angeklagte in\n\n- 3-\n\nder Tatnacht getrunken habe, und inwieweit seine Zurechnungs\nfähigkeit hierdurch beeinflußt zewesen sei. Was die Revision\nhierzu im einzelnen vorgetragen hat, betrifft im wesentliche\ndie Sachrüge, die zu diesem Punkte offensichtlich unbegründe\nist. Als formgerechte Verfahrensbeschwerde ist nur gerügt,\ndaß der Arzt Dr. IB richt als Sachverständiger oder\nZeuge gehört worden ist. Das brauchte sich dem Schwurgericht\njedoch nicht aufzudrängen, weil der Angeklagte \"selbst\n\nnicht behauptet hatte, ca er infolge der von ihm genossenen\nalkoholischen Getränke in seiner Einsichts- und Handlungsfähigkeit merklich eingeschränkt gewesen sei,und sich dieses\nmit den Beobachtungen Ger anderen Beteiligten und der als\nZeugen vernommenen Polizeibeamten deckte\" (UA S.19). Es\nbrauchte daher auch kein Arzt als Sachverständiger über die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommen zu werden.\n\nEs spielt deshalb schon aus diesem Grunde keine Rolle, ‘ob\n\nan die vernommenen Sachverständi;sen Fragen hinsichtlich\n\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wegen Alkoholgenusses gestellt worden sind.\n\nII. Die Sachrügen.\n\nDie Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen\ndurchgreifenden Rechtsfehler ergeben.\n\nZu Unrecht zieht die Revision zunächst in Zweifel,\ndaß \"eine Handlung des angeklagten im Sinne einer Körperverletzung vorliegt\". Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte WEB haben Sog zun Trinken veranlast,\nindem sie große Mengen konzentrierten Alkohols für ihn\nausgaben und ihn drängten, diesen Alkohol schnell auszutrinken. Der Gedanke, derartige Mengen zu trinken, die\nsich schließlich als tödlich erwiesen, war nicht von\nSCHERE auszezangzen, der nicht die Mittel hatte, um\nsich in einen solchen Trunkenheitsgrad zu versetzen,\n\nmen\n\n- 4 -\n\nsondern von VB ınü dem Angeklagten. Wenn auch, wie\n\nder Revision einzuräumen ist, Scp die eigentliche\nHandlung, das Austrinken des Alkohols, selbst vorgenommen\nund auch im Verlaufe der Trinkerei nach weiterem Alkohol\nverlangt hat, so vermas das nichts daran zu ändern, daß\nauch der Angeklagte und vB 215 Täter handelten, die\nsich nicht dem Willen Sol s unierordneten, sondern\nihn als Werkzeus für ihr eigenes Tun benutzten.\n\nDas Schwurgericht kat die Tat des Angeklagten (und\nseines Mittäters WEB) auch zutreffend als Vergehen\ngegen §§ 223, 223a, 226 StGB angesehen. Es hat zutreffend\ndargelegt, daß sie eine Gesundheitsbeschädigung des\nSC in Sinne des 5 223 5t53 herbeigeführt haben.\n\nDiese Gesundheitsbescnaädiguns. war auch nicht straflos,\nweil, wie das Schwurgericht zusunsten des Angeklagten\nennimnt, SC ih! zuzestimmt hatte. Wie die Revision\nselbst vorbringt, kommt es für die Frage, ob die Körperverletzung (Gesundheitsbeschäädigung) mit Einwilligung des\nVerletzten rechtswidrig ist (§ 226a StGB), nicht darauf an,\nob die Einwilligung, sondern ob die Tat gegen die guten\nSitten verstößt. Das war hier der Fall, auch wenn\nSCHE nicht die Absicht hatte, einen Nackttanz aufzuführen. Entscheidend ist lediglich, daß der Angeklagte\noder mit seiner Billigung Wilhöft Sogn zu einen\nderart schamlosen Tun bewegen wollte. Das hat das Schwurgericht festgestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt,\nist durchweg nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art\nund daher im Revisionsrechtszuge unbeachtlich, jedenfalls\noffensichtlich unbegründet.\n\nDaß die Gesundheitsbeschädigung und sodann der Tod\n\nSCHE Ss Gäurch den übermäßigen Alkoholgenuß herbeigeführt\nworden sind, kann nach den Feststellungen des Schwurgerichts\n\n-5.\n\n‚keinem Zweifel unterliegen. Die Revision meint allerdings,\ndaß die Ausführungen des Tatrichters zu diesen Punkten,\nwie auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand, daran\nlitten, daß die von Sci aufzenomnene Menge des\nAlkohols (32 Doornkaat) nicht fehlerfrei festgestellt\nworden sei.\n\nHierzu wird zunächst vorgetragen, daß die Feststellungen über die von Sc :etrunkene Menge\nAlkohol auf den Bekunäungen der Zeugin We beruhe,\ndie \"durchaus sichere Bekundungen\" in dieser Beziehung\ngemacht habe. Es fehle jedoch an einer Darlegung, wieso\ndie Zeugin sichere Bekundungen machen konnte. Derartige\n. Ausführungen waren jedoch nach Lage des Falles nicht\nerforderlich, zumal - wie äie Revision selbst hervorhebt -\ndie Aussage der Zeugin We sich im wesentlichen mit\ndenen der übrigen Zeugen deckt. Daß diese Zeugen unter\nAlkoholeinfluß standen und zum Teil vielleicht betrunken\nwaren, stand der Verwertung ihrer Bekundungen nicht\nentgegen. Bedenken könnten allenfalls folzende Ausführungen\nin den Urteilsgründen erwecken:\n\nDas Schwurgericht sagt, nachden es auf Grund der\nZeugenaussagen die Menge von 32 Doornkaat festgestellt hat:\n\n“Den getroffenen Feststwllungen über die von\nSonderegger getrunkenen Mengen Alkohol widerspricht auch nicht die Tatsache, daß sich in\nder Flasche, aus der die Zeugin We den\nDoornkaat zuletzt ausgeschenkt hatte, mindestens\n10 Doornkaat, nämlich das von Sonderegger abgelehnte und deshalb zurückgegossene Glas,\nbefunden haben müssen; denn es läßt sich nicht\nmehr sicher feststellen, welche genaue Menge\nnoch in der Flasche, aus der zunächst ausgeschenkt\nwurde, enthalten war und wieviel Doornkaat die\nanderen Beteiligten, di«e hierüber nur vage Angaben machen können, getrunken haben.\"\n\nDiese Ausführungen enthalten allerdings keinen\nVerstoß gegen den Satz, daß Zweiicl im Tatsächlichen\nzugunsten des Angeklagten zu werten sind. Denn das\nSchwurgericht hatte auf Grund der Bekundungen der Zeugen\nund der Beteiligten keinen Zweifel an der Menge des von\nSonderegger getrunkenen Alkohols. Es untersuchte vielmehr\nnur, ob seine Überzeugung durch andere Feststellungen\nerschüttert werden könnte. Das war nur dann der Fall,\nwenn diese ergaben, daß die Bekundungen der Zeugen und\nder Beteiligten nicht richtig s.in konnten, also unmöglich\nwaren. Hierbei geht nun das Schwurgericht von dem (möglichen)\nInhalt beider Flaschen us, aus denen der Alkohol en\nSCHE auszeschenkt worden ist. In dieser Beziehung\nmacht die Revision an sich zutrcffend darauf aufmerksam,\ndaß die Überlegungen des Schwurgerichts insofern nicht\nfehlerfrei sind, als feststeht, daß aus der ersten Flasche\nacht Doornkaat an Sc auszeschenkt worden sind.\nDas ist aber unerheblich, da es nicht unmöglich ist, daß\ndie weiteren 24 Doornkaat aus der zweiten Flasche stammten.\nHierbei war, wie die Revision zutreffend ausführt, zu\nbedenken, daß in der zweiten Flasche mindestens noch zehn\nDoornkaat enthalten sein mußten, daß drei ihr entnommene\nDoornkaat verschüttet worden waren und somit 27 Doornkaat\nausgeschenkt worden sind. Das ist unter Berücksichtigung\nder gesamten Verhältnisse bei der Trinkerei denkbar.\n\nOffensichtlich unbegründet sind ferner die Bedenken,\ndie von der Revision zu diesem Punkte unter Berufung auf\ndie Darlegungen des Sachverständigen über den Blutalkohol-\n\ngehalt des Scoip vorgetragen worden sind.\nDie Ausführungen zur inneren Tatseite lassen keinen\n\nRechtsfehler erkennen. Für das Schwurgericht bestand kein\nZweifel, \"daß der Angeklagte die Vorstellung gehabt hat,\n\ndie Verabreichung einer großen Menge konzentrierten\nAlkohols innerhalb einer kurzen Trinkzeit könne eine\nGesundheitsbeschädigung bei Scp \"ervorrufen, und\ndaß er diesen an sich unerwünschten Erfolg für den Fall,\ndaß er eintreten sollte, in Kauf genommen und innerlich\ngebilligt hat\" (UA S.15). Das ist nicht zu beanstanden\n(vgl. BGHSt 7,363). Die Voraussetzungen zu § 56 StGB\nsind ebenfalls ohne Rechtsfehler festgestellt.\n\nSoweit schließlich Jie Revision noch in ihrer weiteren\nBegründung vom 4.Dezenber 1962 dartun will, der Angeklagte\nsei nicht Mittäter, sondern höchstens Gehilfe Vs\ngewesen - für diesen Fall würde allerdings der Tatbestand\ndes § 223a StGB nicht erfüllt sein (vgl. BGH IM StGB\n§ 223a Nr.2) -, kann ihr ebenfalls nicht beigetreten\nwerden. Wenn es auf UA S.18 heißt, der Angeklagte und\nWEB hätten \"äie Tat als ihre eigene gewollt und durch\nihre Tatbeiträge in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken\ngemeinsam den Erfolg herteigeführt\", so handelt es sich\nnicht um eine unzulänglichse, formelhafte Feststellung,\nsondern um eine wertende Zusammenfassung der eingehenden\nzum Tatbeitrag des Angeklagten getroffenen Feststellungen.\nDiese ergeben klar, daß der Angeklagte Mittäter, und nicht\nnur Gehilfe war. Er hatte auch die hierzu erforderliche\nTatherrschaft. Sie ergab sich schon aus der Tatsache, daß\ndie Tat in seiner Gastwirtschaft und in seiner Wohnung vor\nsich ging.\n\nDie Entscheidung entsprickt dem Antrage der\nBundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-09/5-str-211-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-09/5-str-211-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:39.525061+00:00"}}