{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-07-02_5_StR_230_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-07-02","aktenzeichen":"5 StR 230/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2185 059\n\n5 StR _ 230/63\n\nu\n\nIm Namen des_Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Stanzerin Herta SB ::: EB\ngeboren ar ED 1922 ir CC (Schiesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2.Juli 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nBibliotheksinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsı\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom l1.Januar 1963\n\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDer Angeklagten wird die nach dem 11.Januar 1965\nin dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe an-\n\ngerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI.\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nDaß die Strafkammer der Aussage der Zeugin Ce\ngeglaubt hat, schließt nicht aus, daß sie trotzdem einen,\nwenn auch entfernten, Verdächt gehabt hat, Frau CHEEEEEEED\nkönne an der Tat beteiligt sein oder die Angeklagte begünstigt haben. Auch wenı sich der Sachverhalt im übrigen\ngenauso abgespielt hat, wie Frau CB ihn bekundet hat,\nkönnte Frau CB schon auf dem Markt bemerkt haben, wie\ndie Angeklagte das Port=zmonnaie entwendete, und sich der\nBeihilfe oder Begünstigung dadurch schuldig gemacht haben,\ndaß sie den Verdacht der Bestohlenen zu zerstreuen suchte\nund es dadurch der Angeklagten ermöglichte, ihre Beute\nzunächst in Sicherheit zu bringen. Es ist deshalb kein\nRechtsfehler, daß die Strafkamner Frau CE zenäs\n§ 60 Nr.,3 StPO unvereidigt gelassen, ihr aber trotzdem\ngeglaubt hat.\n\nII.\n\nDie Sachrüge enthält im wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.\n\nEntgegen den Darlegungen der Revision enthalten die\nAusführungen des Urteils darüber, daß sich die Geldtasche\nbis zu ihrem Verschwinden in der linken Manteltasche der\nFrau WW befunden hat, keinen Denkfehler, Der Senat\nlegt die angegriffene Urteilsstelle dahin aus, daß nach\nder Überzeugung der Strafkamner Frau VB, und zwar\nmit Recht, niemals einen ernstnäften Zweifel daran gehabt\nhat, daß sich das Portemonnaie bis zu seinem Verschwinden\nin ihrer linken Manteltasche befunden hat. Offensichtlich will das Urteil zum Ausdruck bringen, Frau We»\nsei trotzdem der für sie rein theoretischen Möglichkeit,\n\n- 3-\n\nsie habe unbewußt das Portemonnaie aus der Manteltasche\nin die Einkaufstasche getan, nachgegangen. Bei dem Satz}\n\"Diese Möglichkeit\" (nämlich daß Frau WB das Portemonnaie aus der Mänteltasche in die Einkaufstasche gebracht habe) \"wird aber dadurch ausgeschlossen, daß sich\ndas Portemonnaie eben nicht in der Einkaufstasche befand\",\nhandelt es sich daher nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-02/5-str-230-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-02/5-str-230-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:39.366221+00:00"}}