{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-07-02_5_StR_228_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-07-02","aktenzeichen":"5 StR 228/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_228/63\n\nne\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache .\ngegen\n\n1. den Vertreter Dieter > EEE .\n\nohne festen Wohnsitz\n\ngeboren ar EEE 190 ir Cup\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Taxenfahrer Hartmut F aus EB\ndort geboren am 1935,\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2.Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Rörker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten BEE und\nFORD wirä das Urteil des Landgerichts in Hannover\nvom 20.November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit die Angeklagten verurteilt worden sind.\n\nIn diesem Unfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen-\n\n8\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie sachlichrechtlichen Angriffe der Revisionen beider\nAngeklagter haben Erfolg.\n\nDas angefochtene Urteil sieht eine Gewaltanwendung\ngemäß § 249 StGB bereits darin, daß der Geschädigte (- der\ndie Taxe zunächst freiwillig bestiegen hatte -) in bewußtlosem Zustande aus dem Stadtinneren herausgefahren und \"so\ndes Schutzes der Innenstadt beraubt\" wurde (UA S.4,9). Dem\nist nicht beizutreten.\n\nIn dem Falle der Entscheiäung BGHSt 4,210, auf die\nsich die Strafkammer beruft, hatten die Täter einen völlig\nbetrunkenen Mann, der vor einem Bahnhofe lag, \"aufgehoben\nund mit sich genommen\", um ihn auszuplündern. An einem\nfinsteren und einsamen Ort schlugen sie ihn so, \"daß er\nblutüberströmt mit einer Gehirnerschütterung liegen blieb\",\nund zogen ihn bis auf die Unterhose aus (aaO S.211). Nur\nin einer Hilfsbegründung heißt es, die Angeklagten hätten\nschon dadurch Gewalt gegen ihr Opfer angewendet, daß sie es\nwegschleppten (aa0 S.212). Diese Rechtsansicht bindet nicht,\nweil die Intscheidung auf ihr nicht beruht. Außerdem betrifft sie einen andersartigen Sachverhalt. Denn die Täter\ntrugen den Betrunkenen, der dabei auch schon unterwegs\ngeschlagen wurde, weg, um ihn gegen seinen Widerstand, der\nvon ihnen \"erwartet wurde und von vornherein unmöglich\ngemacht werden sollte\", gewaltsam auszuplündern. Im vorliegenden Falle lassen die Urteilsgründe offen, ob die Angeklagten, als sie mit dem bewußtlosen Piilbweiterfuhren,\nnur die später durchgeführte Absicht verfolgten, ihm an\neinem geeigneten Orte Geld und Wertsachen heimlich, d.h. so\nwegzunehmen, daß er selbst es nicht bemerken und andere es\nnicht beobachten und verhindern konnten,oder ob sie auch einen\nvon ihnen erwarteten Hliderstand unmöglich machen wollten.\n\nIm ersten Falle läge nicht Raub, sondern Diebstahl vor\n(5 StR 208/59 vom 2.Juni 1959).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-02/5-str-228-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-02/5-str-228-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:39.349487+00:00"}}