{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-07-02_5_StR_225_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-07-02","aktenzeichen":"5 StR 225/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 225/63 2181 040\n\nImNanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Otto GC mmmp aus TEE\ngeboren am ED 1322 in > PD\n\n- Sachbezeichnung: IW8 u.\nwegen fortgesetzter Hehle’’ei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2.Juli 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Xoffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kerstin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof www\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin >\nals Urzundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 11.Dezember 1962\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n- Von Eechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\npie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Rüge, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß\nbesetzt gewesen (§ 338 Nr.1 StPO), greift nicht durch. Die\nZeugen haben nicht bestätigt, daß Landgerichtsrat Dr.Trops\nwährend der Hauptverhandlung von 16*2 bis 16*9 Uhr fest\ngeschlafen habe.\n\n2. Unbegründet ist auch der Vorwurf, die Strafkamner\nhabe die Verteidigung durch die Ablehnung des von ihr\ngestellten Beweisamtrages in einen für die Entscheidung\nwesentlichen Punkt beschränkt (§ 338 Nr.8 StPO). Die Strafkammer hat sich mit der Begründung der Ablehnung, daß\nnämlich die unter Beweis gestellte Behauptung schon hinreichend festgestellt sei (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO), im\nUrteil nicht in Widerspruch gesetzt. Nach den Urteilsgründen waren es andere Umstände, die dem wegen Hehlerei\nverurteilten Beschwerdeführer die Überzeugung von der\nstrafbaren Herkunft des Nähmaschinenoberteils aufärängten.\n\n3. Die umfangreichen Änderungen des Urteilsentwurfs\ndurch den Vorsitzenden der Strafkammer hat der Berichterstatter genehmigt, und zwar, ehe die Revision den Mangel\ngerügt hat. Dieses Verfahren war zulässig.\n\nII. Sachrügen.\n\nl. Die sachlichrechtlichen Bedenken, die die Revision\ngegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen seiner\nMitwirkung an dem Versuch, in lagen einen der von Ads\n\nund Kiekhöfel gestohlenen Nähmaschinenoberteile zu verkaufen,\nerhoben hat, sind nickt begründet. Die Strafkamnmer hat im\neinzelnen die Tatsachen darzetan, die dem Beschwerdeführer\ndie Überzeugung von der strafbaren Herkunft des Maschinenteils verschafften. Die Revision beanstandet zwar mit Recht,\ndaß der Satz, der die Ausfükrungen des Landgerichts zum\nHehlereivorsatz (nicht Gesamtvorsatz) des Beschwerdeführers\nabschließt, für sich allein nicht verständlich ist. Aus dem\nZusammenhang mit den vorausgehenden Ausführungen ist jedoch\nhinreichend deutlich zu «ntnehmen, daß die Strafkammer durch\nden Satz ergänzend festg.:stellt hat, der Beschwerdeführer\nhabe, als er der Arbeitgeberin seines Vaters in Hgg\nzusammen mit ABB einen Besuch abstattete, um dort seinem\nVater den genannten Gegenstand zum Kauf anzubieten, von\ndessen strafbaren Herkunft bereits Kenntnis gehabt. Der\nmangelhafte Aufbau des in Frage stehenden Satzes macht\n\ndaher die Aufhebung des Urteils nicht erforderlich. Im\nübrigen stellt es für den Beschwerdeführer keine Beschwer\ndar, daß das Landgericht in dieser Einzelhandlung entgegen\nReSt 56,191 und BGH NIW 1955,350,351 nicht vollenäete,\nsondern nur versuchte Hehlerei erblickt hat.\n\n2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen seiner\nMitwirkung an der Veräußerung des Fernsehgeräts durch\nKi viäerspricht nicht der Freisprechung wegen des\nvorausgegangenen Verhaltens des Beschwerdeführers. Die ihm\nzunächst noch fehlende Kenntnis hat er gemäß den Feststellungen vor Veräußerung des fernsehgeräts erlangt.\n\n3, Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer\nin den beiden erörterten Einzelfällen aus einem vorhergefaßten einheitlichen Vorsatz heraus handelte. Die Annahme\neiner fortgesetzten Handlun; beschwert ihn nicht.\n\n4. Der von der Revision endlich erhobene Vorwurf,\nninsichtlich der Mitwirkung des Beschwerdeführers an dem\nVerkauf an Erhard Wo fehle die Feststellung des inneren\nmMatbestands völlig, ist Zegenstandslos. Wie die Gliederung\ndes Urteils eindeutig erkennen läßt, hat die Strafkammer\nauf Grund dieses Vorfalls 1edig1li ch den früheren\nMitangeklagten Ki verurteilt, bei der Bestrafung\ndes Beschwerdeführers dagegen, übereinstimmend mit dem\nEröffnungsbeschluß vom 16.Juli 1962 (Bd.III B1.96 d.A.),\ndiesen Vorfall außer Betracht selassen (Abschnitt G und H\nder Urteilsgründe).\n\nDa die auf Grund der allgemeinen Sachrüge durchgeführte\nNachprüfung des Urteils auch sonst keine Bedenken zum\nNachteil des Beschwerdeführers ergeben hat, ist der Revision\nder Erfolg zu versagen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-02/5-str-225-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-02/5-str-225-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:39.330418+00:00"}}