{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-07-02_5_StR_217_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-07-02","aktenzeichen":"5 StR 217/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ist der nicht rechtzeitig geladene Verteidiger\nzur Hauptverhandlung erschienen, so steht\n\nihm, nicht dem Angeklagten, die Entscheidung\ndarüber zu, ob er Aussetzung der Verhandlung\nverlangen oder auf dieses Recht verzichten\nwill.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2181 039\n\nStpo § 218\n\nIst der nicht rechtzeitig geladene Verteidiger\nzur Hauptverhandlung erschienen, so steht\n\nihm, nicht dem Angeklagten, die Entscheidung\ndarüber zu, ob er Aussetzung der Verhandlung\nverlangen oder auf dieses Recht verzichten\nwill.\n\nBGH, Urt. v. 2. Juli 1963 - 5 StR 217/63\nIG Hamburg\n\n5 stR_ 217/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Karl-Heinz L ww,\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EM 1924 in DEM Kreis om,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2.Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nBibliotheksinspektorin >\nals Urkundsbeamutin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Fevision des Ingeklagten Tg gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 10.Dezember 1962\nwird verworfen,\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n2.\n\nDie nach dem 10.Dezenmber 1952 erlittene Untersuchungshaft wirä, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nIN\n\nmn -- ‘ P\n2 n\nA ne\n\nRu:\n\nla\nHaie\n\nr\n\nDie in der Kevisi' sstogründungsschrift vom 1.März 1963\nerhobenen Rügen sind ollensichtlich unbezsründet. Der Erörterung bedarf nur de vom Angeklagten zu Protokoll der\nGeschäftsstelle erklärte Verfahrensrüge.\n\nPflichtverteidiger war zunächst kechtsanwalt Dr.Möring.\nDieser schrieb der Strafkammer unter dem 29.November 1962,\ner sei an den Hauptverherälun”stagen vom 7. und 10.Dezember 1962\nnicht in Hamburg; er bit;= deskaltb, an seiner Stelle den\nRechtsanwalt Dr. KW ::izuoränen. Das tat der Vorsitzende\ndurch Verfügung vom 4.Dezeinver, die dem neuen Verteidiger\ngleichzeitig mit der Tauung noch am selben Tage fernmündlich,\ndem Angeklagten am 5.Dezember schriftlich mitgeteilt wurde.\nIn der Hauptverhandlung am 7.Lezeuber verzichtete der\nVerteidiger auf die Finhaltung der Ladungsfrist.\n\nDer Angeklagte trägt vor, dazu habe er ihn nicht ermächtigt. Er habe nicht zewußt und sei auch nicht darüber\nbelehrt worden, daß wegen nicht rechtzeitiger Ladung die\nAussetzung der Hauptverhandluns verlangt werden könne.\n\nAuch diese Eüge greift nicht durch. Zwar ist im\nSchrifttum (Löwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl. 8 zu § 218;\nKleinknecht/Müller, StPO 4,Aufl. 5 zu § 218; Schwarz/Kleinknecht,\nStPO 23.Aufl. 5 zu § 218) und in der älteren Rechtsprechung\n(RG JW 1902,578;5 RGSt 43,161) die Ansicht vertreten worden,\nnur der Angeklagte, nicht der Verteidiger könne wirksam\nauf das Aussetzungsrecht verzichten, das sich aus der nicht\nrechtzeitigen oder ganz unterbliebenen Ladung des Verteidigers\nergibt. Dieser Ansicht ist aber für den Fall der nicht\nrechtzeitigen Lalung des in der Hauptverhandlung erschienenen\nVerteidigers nicht zuzustimnen. Für diesen Fall kann die\n\n\"entsprechende\" Anwenäung des § 217 StEü, die der § 218\nAbs.1 Satz 2 St?d vorschreibt, nur bedeuten, daß dem\nVerteidiger die Entscheidung zwischen den Aussetzungsverlangen gemäß § 217 abs.2 StPO und dem Verzicht gemäß\n§ 217 Abs.3 StPO zusteht. Denn nur er, nicht der Anseklagte, ist in der Lage und deskalb als selbständiges\nOrgan der Rechtspflege berufen, diese Entscheidung so zu\ntreffen, wie es dem wirklichen Interesse des Angeklagten\nentspricht. Nur der Verteidiger kann beurteilen, ob er\nzur sachgemäßen Verteidisung noch weiterer Vorbereitung\nbedarf oder nicht. Glaubt er ihrer nicht zu bedürfen, so\nentspricht der Verzicht auf die Einkaltung der Ladungsfrist dem Interesse des Angeklagten besser als ein Aussetzungsamtrag; das gilt besonders, wenn sich der An-\n\ngeklagte, wie hier, in Untersuchungshaft befindet. Denn\nwenn der Verteidixer selbst sich für hinreichend vorbereitet hält, würde er eine gegen seinen Willen vom Angeklagten erzwungene Aussetzung Kaum zum Anlaß nehmen,\nsich noch eingehender vorzubereiten; dazu kann ihn der\nAngeklagte auch nicht zwingen. Fält sich dagegen der\nVerteidiger selbst für nicht hinreichend vorbereitet, so\nwäre es erst recht unangebracht, das Recht zum Verzicht\nin die Hand des Angeklagten zu legen.\n\nAus diesen Gründen verstößt auch das Unterbleiben\neiner Belehrung nicht gegen das Verfahrensrecht, Der\nVerteidiger bedurfteder Belehrung nicht, weil er als\nRechtsanwalt das Recht auf Aussetzung kannte; der Angeklagte nicht, weil er ein solches Hecht nicht hatte.\n\nDer Senat braucht deshalb nicht zu erörtern, ob er an\nseinem Urteil 5 Stf. 155/55 vom 24.Mai 1955 festhalten\nwürde, gegen das der 1.Strafsenat Bedenken zu haben scheint\n(vgl. BEH NJW 1963,1114,1115). Ebensowenig braucht erörtert\n\nzu werden, Ob der }nsicht des zuletzt genannten Urteils\nzu folgen wäre, daß für einen später als eine Woche vor\ndem Hauptverhandlungstermin bestellten Verteidiger gar\nkeine Ladungsfrist besteht; darauf kommt es hier wegen\ndes wirksamen Verzichts nicht an.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-02/5-str-217-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-02/5-str-217-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:39.309149+00:00"}}