{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-07-02_5_StR_214_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-07-02","aktenzeichen":"5 StR 214/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 214/63 2183 058\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Rudolf PB EEE =2.: mm\ngeboren am ED! 915 ir EEE\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2.Juli 1963, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ge\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hamburg vom 28.Januar 1963\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Reochtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nAR\n\nRe\nEi\n€\n\nGründejg\n\nEntgegen der Meinung der Revision war das Landgericht nicht verpflichtet, außer dem Regierungsobermedizinalrat i.R. Dr.Frommer von Amts wegen\neinen Hirnfacharzt als Sachverständigen zu hören.\nDenn es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Hirnverletzung des Angeklagten, die eine solche Maßnahme\nhätten erforderlich machen können. Sie liegen nicht\nschon darin, daß der Angeklagte im Jahre 1942 als\nSoldat verschüttet worden ist und längere Zeit im\nLazarett lag (UA S.2). Die Kopfverletzung, die er\ndamals erlitten hatte, war kein Schädelbruch, wie\ndas Landgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens feststellt (UA S.26). Die Revision\nbehauptet zwar, auch ohne Schädelbruch könne eine\nVerschüttung zu einer Beeinträchtigung des Gehirns\ngeführt haben. Ob aus diesem Grunde eine Hirnverletzung in Betracht kam, konnte aber auch der\nvernommene Sachverständige beurteilen. Das Gericht\nbrauchte daher nicht von Amts wegen einen Hirnfacharzt hinzuzuziehen, zumal der Angeklagte seine\nEinlassung vor der Polizei, er sei längere Zeit\nverschüttet gewesen, in der Hauptverhandlung nicht\nwiederholt hatte (UA S.21).\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge zeitigt kein durchgreifendes\nrechtliches Bedenken,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-02/5-str-214-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-02/5-str-214-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:39.288894+00:00"}}