{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-07-02_5_StR_190_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-07-02","aktenzeichen":"5 StR 190/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 190/63 2181 038\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Otto-Ernst H m aus LEW (Ostfriesland),\n\ngeboren am EEE 1905 in rap.\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2.Juli 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr un»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n'Bibliotheksinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Aurich vom 21.September 1962 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nEl\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist\nnicht begründet. i\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Dadurch, daß das Landgericht nicht entsprechenä\ndem Antrag der Verteidigung anhand der (noch zu erstellenden) Vermögensbilanzen für die Jahre 1957 bis 1961 einen\nSachverständigen über den Vermögensstatus des Angeklagten\ngehört hat, hat es nicht gegen die Vorschriften des 5 244\nAbs.2 und 4 StPO verstoßen.\n\nDer Antrag war kein echter Beweisamtrag, weil er nur\nauf weitere Ermittlungen gerichtet war, nicht aber bestimmte Tatsachenbehauptungen enthielt. Es ist rechtlich\nnicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Antrag mit\nder Begründung abgelehnt hat, es besitze selbst die nötige\nSachkunde. Das Landgericht hat auch nicht die Aufklärungspflicht verletzt. Es hat anhand der Kontostände und der\nSteuerbilanzen des Angeklagten eingehend dargelegt, wie\nsich dessen finanzielle Verhältnisse entwickelt haben,\nDabei ist es ersichtlich davon ausgegangen, daß für die\nFortführung eines Handelsgeschäfts die Liquidität von.\nausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. § 102 KO). Es hat\nhierzu besonders hingewiesen auf den in den Jahren 1955,\n1956 und 1957 ständig steigenden Anteil der zweifelhaften |\nForderungen an der. Bilanzsumme und die ungewöhnliche Höhe\nder im Jahre 1957. in.der \"Rechtsabteilung* zusammengefaßten\nForderungen gegen Kunden, die infolge ihrer Säumigkeit die\nInanspruchnahne gerichtlicher Hilfe notwendig machten.\nDiese Forderungen beliefen sich Ende 1957 auf mehr als\n\n- 3 -\n\n2/3 der gesamten Forderungen des Unternehmens (UA S.127)\nund hielten sich auch am Ende des Jahres 1958 noch in\nbeträchtlicher Höhe. Das Landgericht hat auch erörtert,\nwarum es den Steuerbilanzen einen entscheidenden Wert\nbeilegen konnte (UA S.128). Für das Jahr 1959 hat es\nüberdies eine Probebilanz wiedergegeben (UA S.16), die\nder Angeklagte für seine Kreditgeberin selbst verfaßt\nhatte, weil er seinem früheren Buchprüfer Driever die\nVergütung für die Bilanzarbeiten nicht mehr zu bezahlen\nvermochte, Das Landgericht hat enälich den vereidigten\nBuchprüfer DB als sachverständigen Zeugen gehört.\nBei dem so gewonnenen Beweisergebnis drängte sich die\nHinzuziehung eines Sachverständigen, der erst Vermögensbilanzen erstellen sollte, nicht auf; die Strafkammer\nkonnte vielmehr auf Grund eigener Sachkunde entscheiden,\n\n2. Die weitere Rüge, das Landgericht habe einen\nSachverständigen auch nicht zur Frage der Kreditfähigkeit\ndes Angeklagten gehört, kann, auch abgesehen davon, daß\nsie den Inhalt des entsprechenden Antrages nur ungenügend\nwiedergibt, gleichfalls nicht durchgreifen. Die Frage, ob\nein Geschäftsmann kreditfähig ist, hängt eng mit dessen\nfinanziellen Verhältnissen zusammen. Wie bereits oben\nunter Ziffer 1 ausgeführt ist, hat das Landgericht zur\nFeststellung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten,\ninsbesondere zur Ermittlung der Liquidität seines 'Handelsgeschäfts eingehende Beweise erhoben und sich dabei u.a,\neines sachverständigen Zeugen bedient. Auf Grund der Bekundung dieses Zeugen und des sonstigen Ergebnisses der\nHauptverhandlung konnte es sich die erforderliche Sachkunde\nZutrauen.\n\na\nBer\nEm\n\n-4-\n\n3. Auch den Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen\nzu der Behauptung des Angeklagten, bei Abzahlungsgeschäften\nund hiermit verbundenen Kreditverträgen seien fingierte\nAnzahlungen allgemein üblich, dies sei den kreditgewährenden Banken bekannt, konnte die Strafkammer ohne Verstoß\ngegen verfahrensrechtliche Vorschriften ablehnen. Die\nKreditgeberin des Angeklagten, die CB Volksbank\nin I hatte dem Angeklagten und seinem Personal schon\nim Frühjahr 1957 und auch noch späterhin zu verstehen gegeben, daß sie nur dann Kredit gewährte, wenn die Kunden\ndes Angeklagten die von der Bank ausbedungenen Anzahlungen\ngeleistet hatten. Der Angeklagte wußte also, daß die Leistung\neiner Anzahlung jeweils für eine Vermögensverfügung der Bank\nmit ursächlich war (vgl. UA S.129 ff und 25 ff). Es kam\ninfolgedessen nicht darauf an, ob die von dem Angeklagten\nbehaupteten Praktiken anderwärts geübt wurden,\n\nIntgegen der Meinung der Revision deutete in Verbindung\nmit diesen von dem Angeklagten behaupteten Gepflogenheiten\nauch die dem Angeklagten zugebilligte verminderte Zurechnungs-\n‚fähigkeit nicht etwa auf einen Verbotsirrtum des Angeklagten\nhin. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt war (UA S.163).\nDer Angeklagte wußte also, daß er Unrecht tat. Damit entfällt\nzugleich die in diesem Zusammenhang erhobene sachlichrechtliche\nRüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz, daß im Zweifel\nzugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei.\n\n_ II. Sachrügen\nl. In sachlichrechtlicher Hinsicht rügt die Revision,\ndaß die Feststellungen der Strafkammer bezüglich des der\nVolksbank durch den Angeklagten entstandenen Schadens\nwiderspruchsvoll und daher rechtsirrig seien. Dieser Einwand\n\n-5 _-\n\nist nicht begründet. Die Strafkammer legt in den Rechtsausführungen (UA S.138/139) folgendes dar: \"Durch die\nFinanzierung der Verträge wurde das Vermögen der Bank\nerheblich gefährdet. Einmal waren die Kunden, deren\nSchulden die Bank finanzierte, nicht genügend zahlungskräftig; zum anderen war die durch die Abtretung aller\nRechte aus den Verträgen der Bank gewährte Sicherheit nicht\ngroß genug, da die Bank entgegen der Vorstellung ihrer\nAngestellten die volle Kaufpreisforderung finanzierte und\nder Rückgriff auf die Waren daher - nach einigem Gebrauch\nderselben -— keine hinreichende Sicherheit darstellte.\n\nDer Vermögensgefährdung der Bank steht nicht entgegen, daß\nder Angeklagte der Bank haftete. Die Bank bedurfte ja\ngerade wegen der Unsicherheit des Angeklagten als Schuläners\nder Sicherheit-, daß die von der Bank finanzierten Geschäfte\nden von ihr gestellten Bedingungen entsprachen.\" Diese\nAusführungen sind frei von Rechtsirrtum. Die zur Beweiswürdigung gemachten Ausführungen (UA S.129) stehen dem\nnicht entgegen und enthalten auch keinen Widerspruch dazu.\n\n2. Die Strafkammer hat den Vorsatz des Angeklagten\nausreichend festgestellt. Dem steht wiederum die Feststellung, daß der Angeklagte nur vermindert Zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs.2 StGB ist, nicht entgegen.\nDer Angeklagte verfügte uneingeschränkt über das Vermögen,\ndas Unerlaubte seines Tuns einzusehen, wenn er auch nur\nbeschränkt fähig war, sein Verhalten entsprechend dieser\nEinsicht einzurichten (VA S.163). Der Angeklagte war sich\ndanach der Unrechtmäßigkeit seines Tuns bewußt. Das Bewußtsein einer Pflichtwidrigkeit gehörte nicht zum. Vorsatz,\nda der Angeklagte die Straftaten nicht durch Unterlassen,\nsondern äurch positives Handeln (nämlich durch Vortäuschen\n\nvon Anzahlungen der Kunden, Angabe falscher Gründe für\nWechselprolongationen, Vortäuschen von Möbelverkäufen\nanstatt der tatsäch abgeschlossenen Textilverkäufe mit\nkürzeren Teilzahlungsfristen, Vorlase alter Forderungen\nund nicht belieferter Verträge zur Finanzierung u.a.n.)\nbegangen hat. Ein Verstoß gesen den Grundsatz, im Zweifel\nzugunsten des Angeklagten zu urteilen, scheidet damit\naus.\n\n3. Da die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keine\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken ergeben hat, ist\n- entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -\nder Revision der Erfolg zu versagen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-02/5-str-190-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-02/5-str-190-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:39.265776+00:00"}}