{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-06-25_5_StR_491_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-06-25","aktenzeichen":"5 StR 491/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 491/63\n\n2181 003\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut MD] aus Hi,\ngeboren am ED 1955 ::: >,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R. usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.November 195%, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schridt\nBundesrichter Tr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin DB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hanburg vom 25.Juni 1963 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte im Falle 7 (HE)\n\nwegen Diebstahls in Rückfalle verurteilt\nworden ist,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.\n\n- 2 -\n\nDie weiter;selhsnde Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-— 53; u\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung\nseiner Verurteilung im Falle7 (TB) und damit auch\nzur Aufhebung der Gesamtstrafe, greift aber im übrigen nicht\ndurch.\n\nl. Mit Erfolg rüst der Beschwerdeführer, daß die\nStrafkammer in der Hauptrerhanälung nicht mitgeteilt habe,\nweshalb der Zeuge Walter HB uinvereiüigt geblieben sei.\n\na) Die Sitzungsniecerschrift gibt nicht an, ob der\nZeuge vereidigt worden oder auf wessen Anordnung und mit\nwelcher Begründung dies unterblieben ist.\n\nb) Grundsätzlich ist jeder Zeuge zu vereidigen. Die\nVereidigung gehört zu den wesentlichen Verfahrensförmlichkeiten und muß deshalb in der Sitzungsniederschrift vermerkt\nwerden. Fehlt es an einem solchen Vermerk, so steht damit\nfest, daß der Zeuge nicht vereidigt worden.ist; die Beobachtung der für die Haupiverkandlung vorgeschriebenen\nFörmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen\nwerden (§ 274 StPO).\n\nIst aber von einer Vereidigung des Zeugen TED\nabgesehen worden, so mußte dies näher begründet werden.\nAuch an einer solchen Begründung fehlt es, wie das Schweigen\nder Sitzungsniederschrift ebenfalls ergibt (§ 64 StPO).\n\nAuf diesem Verstoß kann das Urteil hier auch beruhen.\n2. Die übrigen kevisionsangriffe haben keinen Erfolg.\n\na) Fehl geht die Rüge, das Landgericht habe gegen\n§ 245 StPO verstoßen, weil die in der Hauptverhandlung\nerschienene Zeugin Anncliese PB richt zur Sache gehört\nworden sei.\n\n-4-\n\nDiese Zeugin hatte bei ihrer Vernehmung zur Person\nerklärt, sie sei Jie Schwester der Ehefrau des Angeklagten,\nDas hat das Landgericht ihr gezlaubt und sie deshalb auf\nihr Aussageverweigerungsreckht gemäß § 52 Abs.2 StPO\nhingewiesen. Daraufhin kat die Zeugin ihre Aussage verweigert\nund ist entlassen worden, ohne daß die Verteidigung dem\nwidersprochen hätte.\n\nDieses Verfahren ist mit Kechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer\nim Revisionsverfahren nicht darauf borufen, daß eine\nZeugin - bewußt oder unbewußt -— unwahre Angaben zur\nPerson gemacht habe.\n\nHiervon abzesehen, kann das Urteil auf der (sachlichen)\nNichtvernehmung der Zeugin PR auch nicht beruhen, Denn\ndiese Zeugin sollte entspruchend dem Antrage der Verteidigung vom 9.April 1963 (Bd.II B1.107,109 d.A.) zu derselben\nBeweisfrage wie die Zeugin SB (- auf deren Vernehmung\ndie Verteidigung übrigens später verzichtet hat -) gehört\nwerden, nämlich \"über die durch die Trunksucht der Ehefrau\nzerrütteten häuslichen Verhältnisse\" des Angeklagten. Das\nangefochtene Urteil sieht aber als erwiesen an, daß die\nEhefrau durch ihre Trunksucht die Ehe zerrüttet hat\n(UA S.7, 17).\n\nb) Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der kevision\nsind offensichtlich unb2gründet unü bedürfen deshalb keiner\nnäheren Behandlung. Auch dis Nachprüfung auf die allgemeine\nSachrüge hat keine BKechtsmängel aufgedeckt.\n\n3. Die Einzelsträfen in den Fällen 1 bis 6 sind durch\ndie nunmehr aufgehovene Verurteilung im Falle Hmmm\nersichtlich nicht beeinflußt worden und können deshalb\nbestehenbleiben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.,.\n\nSarst.-dt Koifka Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-25/5-str-491-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-25/5-str-491-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.965883+00:00"}}