{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-06-25_5_StR_226_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-06-25","aktenzeichen":"5 StR 226/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 226/63 2181 054\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Wilhelm M EEE zu: >.\ngeboren am ED 1950 in gg Kreis VD,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25.Juni 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr gi\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nBibliotheksinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n\n15.Januar 1963\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\nder Angeklagte im Falle Se statt\nwegen gefährlicher nur wegen einfacher\n\nKörperverletzung verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch wegen dieses Falles\nund hinsichtlich der Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründes\n\nDie Revision, die auf die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Falle SW peschränkt\nist, rügt mit Erfolg Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nEin Überfall ist erst dann hinterlistig im Sinne\ndes § 223a StGB, wenn der Täter planmäßig in einer Weise\nzu Werke geht, die auf Verdeckung seiner Absicht berechnet\nist, und wenn er dadurch dem Gegner die Möglichkeit, sich\nauf einen Angriff vorzubereiten, nehmen will, um ihm die\nAbwehr zu erschweren (RGSt 65,65; BGH GA 1961,241). Das\nLandgericht stellt nur fest, daß der Angeklagte dem\nahnungslosen SED nachzing und ihn völlig überraschend von hinten angriff, indem er sich dessen \"augenblickliche Arg- und Wehrlosigkeit\" zunutze machte. Die\nStrafkammer sagt zwar weiter, er habe das \"planmäßig\"\ngetan. Dieser Ausdruck bedeutet aber hier nach dem\nZusammenhange der Urteilsgründe nur soviel wie \"bewußt\".\nEine solche Ausnutzung der Überraschung und des Nachteils,\nder in ihr für den hinterrücks Angegriffenen liegt,\ngenügt für sich allein nicht (RGSt und BGH aa0).\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind\nund SED am 19.März 1962 rechtzeitig Strafantrag\ngestellt hat (§§ 232, 61 StGB), ändert der Senat den\nSchuldspruch. Die Strafe wegen dieses Falles und die\nGesamtstrafe müssen aufgehoben werden. Da der Beschwerdeführer Aufhebung und Zurückverweisung beantragt hat, muß\nseine weitergehende Revision verworfen werden. Sein Hilfsamtrag, das Verfahren mit Rücksicht auf seine Meineidsanzeige auszusetzen, hat keine gesetzliche Grundlage.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch\nim Falle Se zugrunde liegen, zu verlesen. Sie\nmüssen im Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen dort\nals bekannt vorausgesetzt werden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-25/5-str-226-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-25/5-str-226-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.947633+00:00"}}