{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-06-25_5_StR_215_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-06-25","aktenzeichen":"5 StR 215/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 215/63\n\n2181 066\n\nIn Navren des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Wolfgang VB aus rw»\n\ndort geboren an EB 1337,\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25.Juni 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitrender,\nBundesrichterin Dr.koffka\nBundesrichter Schaidät\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgsrichtshof En\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 11.Februar 19653 nebst\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Falle Wege (II d) im Schuldspruch und\nb) im Gesamtstrafausspruch,.\n\nu .. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenäe Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nu\n\nen\n\nAmt\n\nA a\n\n- 5; -\n\nGründe:\n\nDie Revision ist nur teilweise begründet,\n\nSoweit der Beschweräeführer Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist das Rechtsmittel unzulässig, da es nicht\ndie den Mangel enthaltenden Tatsachen anführt (§ 344 Abs.2\nSatz 2 StPO).\n\n\"Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil in vollem\nUmfang nachzuprüfen, da eine Vollmacht zur Beschränkung\nder Revision nicht erteilt ist. Offensichtlich unbegründet\nist die Anfechtung des Schuldspruchs im Falle II a der\nGründe. Aber auch in den weiteren Fällen kann die Revision\nnicht durchgreifen, soweit sie entgegen den Feststellungen\nder Strafkammer hinsichtlich der Üffentlichkeit der Handlungsorte die äußere Tatseite in Frage stellt.\n\nDas gilt auch für den Fall II d,. Die Kinder, die den\nAngeklagten überrascht und vertrieben hatten, als er in\nden Mittagsstunden in der Lerchenstraße in einem Torweg\nseine Notdurft verrichten wollte, richteten auch dann noch\nihr Augenmerk auf ihn, als er sich in das Haus Lerchenstraße 6 begeben hatte, um dort eine Zeitlang auszuruhen,.\nWie das Urteil feststellt, wiesen die Kinder die Zeugin\nVe. als diese gegen 14,30 Uhr von der Arbeit zurückkehrte und das Haus betreten wollte, sofort darauf hin, daß\nsich in dem Treppenhaus ein fremder Mann aufhalte. Die\nunbestimmte Anzahl von Personen, die den Vorgang wahrnehmen\nkonnte, braucht nicht unmittelbar zur Stelle zu sein\n(RGSt 73,90,94; vgl. auch BCHSt 11,282).\n\nIn den Fällen II b und c ist die Jugendschutzkammer\nauf Grund der gesamten Umstände, auch ohne es ausdrücklich\nfestgestellt zu haben, ersichtlich und ohne Rechtsfehler\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte zum mindesten mit der\n\n-A-\n\nMöglichkeit rechnete, bei seinem Vorgehen von einer unbestimmten Personenvielheit wahrgenommen zu werden, und\ndiese Möglichkeit billirend in Kauf nahm. Dies läßt sich\njedoch im Falle II d dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nnicht entnehmen, weil diese Tat in einem Treppenhause\nstattfand. Die Feststellungen des Landgerichts lassen es\nnicht als ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte\nvon anderen Personen als der Zeugin VB nicht gesehen\nwerden wollte. Wegen dieses Mangels kann im Falle vor»\nder Schuldspruch nicht aufrechterhalten werden.\n\nEs erscheint ausgeschlossen, daß die Strafen in den\nanderen Fällen durch die Verurteilung im Falle II d beeinflußt\nsind. Deshalb war neben der Aufhebung des Urteils in diesen\nFalle nur die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker ‚Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-25/5-str-215-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-25/5-str-215-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.930631+00:00"}}