{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-06-25_5_StR_192_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-06-25","aktenzeichen":"5 StR 192/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"§ 5_StR 192/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Stefan AB , wohnungslos,\n\ngeboren am ED 1922 in zum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25.Juni 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gu\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr mem\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorinfp\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n28.Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte wegen Meineides\nverurteilt istz\n\n2. im Gesamtstrafausspruch samt Nebenstrafen\nund Nebenfolgen,\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 5.\n\nGründejgj\n\nI»\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nDie Gründe, mit denen die Strafkammer es abgelehnt\nhat, einen weiteren Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen, entsprechen\ndem Gesetz (§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO).\n\nEs liegt in erster Linie im pflichtmäßigen Ermessen\ndes Sachverständigen, welcher Mittel er sich für die\nErstellung seines Gutachtens bedient. Daß der Oberarzt\nDr.Helbig sein pflichträßiges Ermessen hierbei verletzt\nhätte, ergibt das Urteil nicht. Die Revision trägt auch\nnicht etwa vor, daß der von ihr gewünschte Sachverständige,\nOÖbermedizinalrat Dr. Fabisch, über überlegene Forschungsmittel\nverfügt hätte. Auch Dr.Helbig wäre in der Lage gewesen, die\nvon der Verteidigung gewünschte Hirnstromuntersuchung vorzunehmen. Er hielt sie aber nicht für erforderlich, weil\nsich aus der weiteren Entwicklung des Angeklagten ergäbe,\ndaß eine etwaige frühere Hirnschädigung jedenfalls zur\nTatzeit keinerlei Einfluß mehr auf die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten gehabt haben könne.\n\nDem hat sich das Gericht angeschlossen, ohne daß\nseine Begründung Rechtsfehler erkennen läßt.\n\nDaß der Angeklagte die Volksschule, danach das Realgymnasium bis zur mittleren Reife und anschließend die\nHandelsschule Dr.Rackow besucht hat, stellt das Urteil\n(UA S.2) fest. Daß der Besuch auf der Handelsschule erfolgreich war, wird zwar nur (UA S.25) im Zusammenhang\nmit den Darlegungen des Sachverständigen erwähnt. Daraus\nfolgt aber nicht, wie die Revision meint, daß das Gericht\nAngaben, die der Angeklagte nur dem Sachverständigen gemacht habe, auf Grund der gutachtlichen Ausführungen des\nSachverständigen unkontrolliert zugrunde gelegt habe.\n\n-4-\n\n-A-\n\nVielmehr besteht durchaus die Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit, daß die Strafkammer den Angeklagten über seinen\nBildungsgang im einzelnen vernommen hat, und daß sie auf\nGrund ihres eigenen Eindrucks von dem Angeklagten in der\nHauptverhandlung diese Angaben für glaubwürdig befunden\n\nund hierauf ihre Feststellungen gegründet hat. Hiervon hat\ndas Revisionsgericht auszugehen, da Verfahrensfehler nicht\nzu vermuten sind, sondern voll bewiesen werden müssen. War\ndas aber so, dann ist der Sachverständige in seinem Gutachten von Tatsachen ausgezengen, die das Gericht als erwiesen angesehen hat. Diese Tatsachenfeststellungen sind\nfür das Revisionsgericht bindend. Deshalb kann die Revision\nauch nicht geltend machen, sie seien unrichtig.\n\nIl.\n\nl. Sachlichrachtlich bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides.\n\nDie Erklärung des Angeklagten im Eidestermin vom\n10.November 1961: \"Ich habe Außenstände, kann sie jedoch\naus dem Kopf nicht angeben. Ich werde spätestens am\nMontag, dem 13.November 1961 bis mittags 12 Uhr die Liste\nmeiner Schuldner nachreichen\" fiel nicht unter den Offenbarungseid. Sie enthielt keine Angaben über die Außenstände des Angeklagten, sondern lediglich die Mitteilung,\ndaß er eine Liste dieser Außenstände nachreichen werde.\nZu den Außenständen gehörte auch die Forderung gegen\nBEE. Daß der Angeklagte sie der Höhe nach gekannt hätte,\nergibt das Urteil nicht. Sie fiel deshalb unter die Forderungen, die der Angeklagte nachmelden sollte.\n\nDie später nachgereichte Liste hat der Angeklagte\nnicht hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit\nbeschworen. Der Offenbarungseid ist ein reiner Nacheid.\n\nNach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch Nichtangabe der Forderungen in der Liste\noffenbar eines Betruges schuldig gemacht. DW nat\n\n- 5.\n\nki\n\nnoch nach Einreichung der Liste Beträge an den Angeklagten gezahlt, in die der Gläubiger bei Kenntnis\nder Sachlage hätte vollstrecken können.\n\n2, Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung\nwegen Betruges richtet, ist sie offensichtlich un-\n\nbegründet.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-25/5-str-192-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-25/5-str-192-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.910535+00:00"}}