{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-06-25_5_StR_178_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-06-25","aktenzeichen":"5 StR 178/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 178/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nnl\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gabelstapelfahrer Heinz R EB au: gu:\ndort geboren am iD :°:7\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25.Juni 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr. Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Kichter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE»\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nBibliotheksinspektorin in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsı\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Reg»\nwird das Urteil des Landgerichts in Hannover\nvom 17. Dezember 1962 samt den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte in den Fällen\nIIAl, 2, 3, 4 5, 6, 7, 8, 11, 12,\n15, 16, 17, 20 und 22 wegen schweren\nDiebstahls und im Falle II A 10 wegen\neinfachen Diebstahls verurteilt ist,\n\n2. in sämtlichen Strafaussprüchen wegen\nDiebstahls und im Gesamtstrafausspruch.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n”\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\na ee\n\n- 3.\n\nGründes\n\nI.\n\nSoweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls in\nden Fällen II A 9, 13, 14, 18, 19, 21 und 23 schuldig\ngesprochen und wegen Entziehung elektrischer Arbeit in\nTateinheit mit Urkundenvernichtung verurteilt ist, ist\nseine Revision offensichtlich unbegründet. Sie erhebt\ninsoweit auch keine Einzeleinwendungen,\n\nII,\n\nRechtliche Bedenken bestehen hingegen in den übrigen\nVerurteilungen wegen schweren und einfachen Diebstahls.\nBei Prüfung der Frage, ob die Angaben des früheren Mitangeklagten PraED und die Aussagen der Zeuginnen\nMonika Dil, Christiane Pre und Else SUR,\ndie den Angeklagten belasten, glaubwürdig sind, untersucht das Gericht, ob der frühere Mitangeklagte und die\ndrei erwähnten Zeuginnen Gründe gehabt haben könnten, den\nAngeklagten zu Unrecht zu belasten, und verneint dies.\n\nEs heißt bei Erörterung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Pr , nachdem geprüft una verneint\nworden ist, 'ob seine eigene lage sich durch Bezichtigung\ndes Beschwerdeführers hätte verbessern können: \"Es fehlt\n\n\"damit an einem verständlichen Beweggrund dafür, warum er\n\nden Angeklagten RW in einem Teil der Straftaten zu\nUnrecht belastet haben sollte\", bei Erörterung der Glaub»\nwürdigkeit der Zeuginnen Monika DE, Christiana\nPr unä Eise SB: \"In noch höherem Maße als\nfür den Angeklagten Pr selbst gilt für diese\nZeugen, daß es an einem verständlichen Beweggrund dafür\n\n'.Zehlt, warum sie RBB zu Unrecht belasten sollten, weil\n\nsich durch eine solche Belastung die Lage ihres Angehörigen,\ndes Angeklagten PrB , nicht verbessern kann, wie\nsie sich zweifellos gesagt haben.\"\n\n-k-\n\nDas ist nicht vereinbar damit, daß gegen Werner\nDEE, nit dem die Zeuginnen sämtlich verwandt oder\nverschwägert sind, ein Beteiligungsverdacht bestand,\nWerner DEE, der zemäs 5 55 StPO auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden ist und dessen\nEhefrau - wenn auch möglicherweise unbewußt - die Anregung zum. Diebstahl in der Fleischwarenfabrik Rüge\ngegeben hatte, schließt das Urteil als möglichen Mittäter nur mit der Begründung aus, er habe seine Beteiligung glaubwürdig in Abrede gestellt, sei nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft, ihm könne daher\neine Beteiligung nicht ohne weiteres zugetraut werden.\nDaß bei diesem Ausschluß von DEE die Aussagen der\nmit ihm verwandten Zeuginnen über die Mittäterschaft des\nBeschwerdeführers eine Rolle gespielt haben, liegt\nmindestens sehr nahe. Werner DEE zu schützen, wäre\nein durchaus verständlicher Beweggrund seiner Angehörigen\ngewesen, den Beschwerdeführer zu belasten.\n\n-Bei dieser Sachlage ist es ein sachlichrechtlicher\nFehler, wenn sich das Urteil nicht mit der Frage beschäftigt, ob der Wunsch, DEE zu entlasten, bei den\nAngaben des Mitangeklagten und den Zeugenaussagen eine\nRolle gespielt haben kann.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Gericht in diesem\nZusammenhang auch besonders zu prüfen haben, ob bei\nDEE Diebesbeute gefunden worden ist, und bejahendenfalls, wie diese zu ihm gelangt ist. Auf Bd.I B1.43 der\nAkten wird verwiesen, -\n\n\"III.\n\n‚. Da sich nicht ausschließen läßt, daß die aufgehobenen\nFälle die Strafhöhe in den übrigen Diebstahlsfällen beeinflußt haben, ist der Strafausspruch auch für diese\naufgehoben worden.\n\nEs empfiehlt sich, in der Hauptverhandlung die\nFeststellungen zu den Schuldsprüchen, die bestehengeblieben sind, zu verlesen. In das Urteil brauchen sie\nnicht aufgenommen zu werden, können vielmehr als bekannt\n\nvorausgesetzt werden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-25/5-str-178-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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