{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-06-18_5_StR_155_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-06-18","aktenzeichen":"5 StR 155/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 155/63\n\n2\nIn Namen des Volkes 187 062\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Automatendreher Werner S ED zu: BEE,\n\n2°\n\n3.\n\ndort geboren an EB 1333,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Bauarbeiter Gerhard PB aus Ben,\ndort geboren am MED 1936,\n\nden Kraftfahrer Willi P a aus zB\ndort geboren ar ED 1>93;,\n\n- Sachbezeichnung: VW u... -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. wa.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Juni 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr. Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorirn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Sg\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n7.Februar 1962 in sämtlichen Strafaussprüchen\n\ngegen diesen Angexlagten, einschließlich der\nEntziehung der Fahrerlaubnis, samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten SW sowie die Revisionen der\nAngeklagten Pg uni PagB werden verworfen. ]\n\nIII. Die Angeklagten Pggp und PefBtragen\ndie Kosten ihrer Kechtzwmittel.\n\nIV. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nan das Landgericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten der Revision des Angeklagten\nsun zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3 -\n\nGründes\n\nDie Revisionen der Angeklagten Peg und Pa sind\noffensichtlich unbegrändet.\n\nDas gleiche gilt von der Revision des Angeklagten\nSCHE, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richtet.\n\nHingegen können die Strafaussprüche gegen diesen\nAngeklagten nicht bestehenbleiben. Die Feststellungen des\nUrteils ergeben nicht einwandfrei, daß der Angeklagte die\nschweren Diebstähle, einfachen Diebstähle und den versuchten Diebstahl unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen hat.\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte erstmals\nam 23.0ktober 1957 wegen versuchten gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls verurteilt worden. Hinsichtlich der\nVerbüßung dieser Strafe heißt es im Urteil nur: \"Diese\nStrafe hat er durch Anrechnung der bis zum 24. August 1957\nerlittenen Untersuchungshaft teilweise verbüßt.\" Wann\ndas Urteil vom 23.0ktober 1957 rechtskräftig geworden ist,\nergibt das angefochtene Urteil nicht. Durch Anrechnung\nvon Untersuchungshaft ist aber eine Strafe erst mit der\nRechtskraft des Urteils verbüßt.\n\nDie zweite Verurteilung wegen Diebstahls stammt vom\n12.Februar 1958. Wana die ihr zugrunde liegende Tat begangen worden ist, läßt sich dem angefochtenen Urteil\nnicht entnehmen.\n\nDie dritte Verurteilung wegen Diebstahls stammt vom\n9.Juni 1958. Die ihr zugrunde liegenden Diebstahlstaten\nsind in der Nacht zum 30.0Oktober 1957, am Morgen des\n30.0ktober 1957, in der Nacht zum 15.September 1957,\nam 22.0ktober 1957 und am 16.Mai 1957 begangen. Daß zu\neinem dieser Zeitpunkte der Angeklagte bereits eine\nDiebstahlsstrafe teilweise verbüßt hatte, läßt sich dem\nUrteil nicht entnehmen.\n\n4 -\n\nAus diesem Grunde rüssen sämtliche im angefochtenen\nUrteil wegen Diebstahls im Rückfall, schweren Diebstahls\nim Rückfall und versuckten schweren Diebstahls im Rückfall ausgesprochenen Strafen aufgehoben werden.\n\nDa sich nicht ausschließen 1äßt, daß die übrigen\nStrafen durch diese Strafen mit beeinflußt sind, mußten\nsämtliche Strafaussprüche aufgehoben werden.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung\ndie Feststellungen über die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verlesen. Sie müssen im künftigen Urteil\nnicht wiederholt, sondern dürfen dort als bekannt vorausgesetzt werden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-18/5-str-155-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-18/5-str-155-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.702080+00:00"}}