{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-06-18_5_StR_147_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-06-18","aktenzeichen":"5 StR 147/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Günter S ED »\n\nohne feste Wohnung,\ngeboren am EEE 1911 in zum\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Beleidigung auf sexueller Grundlage\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Juni 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof,Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nBibliotheksinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 4. Februar 1963 im\nStrafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchöffengericht Tiergarten zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nGegen den Schuläspruch wegen Beleidigung bestehen\nkeine Bedenken. j\n\nHingegen erwecken die Darlegungen zum Strafausspruch die Besorgnis, daß die Strafkammer sich bei\nder Verhängung der Höchststrafe auch von der Erwägung\nhat leiten lassen, daß gegen den Angeklagten ein\nerheblicher Verdacht besteht, er habe durch seine\nAufforderungen Wolfgang zur Unzucht verleiten wollen.\nHierfür spricht insbesondere, daß es heißt, der Angeklagte sei möglicherweise nur durch das ablehnende\nVerhalten des Jugendlichen davor bewahrt worden, sich\nerneut eines Verbrechens schuldig zu machen. Als\nwesentliches Moment bei der Strafzumessung sieht es\ndie Strafkammer offensichtlich auch an, daß Wolfgang\nerst 14 Jahre alt war, obgleich nicht festgestellt\nist, daß der Angeklagte dies wußte, die Feststellungen\nes vielmehr nahelegen, daß der Angeklagte den Angaben\ndes Jungen, dieser sei 16 Jahre alt, geglaubt hat.\nDann aber durfte sie es ihm nicht straferschwerend\nanrechnen, daß Wolfgang eret 14 Jahre alt war.\n\nDa in der neuen Hauptverhandlung auf keine höhere\nStrafe als ein Jahr Gefängnis erkannt werden kann,\nhat der Senat die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen über den rechtskräftigen Schuldspruch\n\nzu verlesen. Sie müssen im künftigen Urteil nicht\nwiederholt, sondern dürfen dort als bekannt vorausgesetzt werden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\n. Börker . Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-18/5-str-147-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-18/5-str-147-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.686938+00:00"}}