{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-06-11_5_StR_189_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-06-11","aktenzeichen":"5 StR 189/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2183 042\n\n5 StR _ 189/63\n\nInNamnen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Gartenmeister Fritz N EB ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am (EB 1905 in “iD “reis Sn\n\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\nwegen Unterbringung\n\nhat der 5.Strafsenat des Pundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.Juni 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schnidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr gun\nals Vertreter der Eundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom A.Januar 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Sachrüge der Revision hat Erfolg.\n\nDer Beschuldigte hat eine progressive Paralyse durchgemacht und wiederholt kleinere Diebstähle und Betrügereien\nbegangen. Er ist zurechnungsunfähig. Für die Auffassung\nder Strafkamner, er dürfe \"unter keinen Umständen in die\nFreiheit entlassen werden\", war erkennbarerweise wesentlich,\ndaß sie \"von dem Beschuläigten für die Zukunft auch strafbare Handlungen auf sexuellem Gebiet erwartet\". Für solche\nStraftaten besteht aber nach den kisherigen Feststellungen\nnicht die Wahrscheinlichkeit, die zur Unterbringung\nerforderlich ist. Das Landgericht sagt nur, daß der Beschuldigte nach dem Bericht des Sachverständigen \"während\nder längeren stationären Feobachtung mehrmals in der\nToilette bei ungeniertem Onanieren ertappt\" und daß außerdem beobachtet wurde, \"wie er sich anderen Männern auf\neine Weise näherte, die den Verdacht homosexueller\nNeigungen erregte\" (UA S.17). Das ist zu unbestimmt und\nungenau. Es fehlen Feststellungen über die Vorgänge im\neinzelnen und Darlegungen darüber, wieso sie es etwa in\nVerbindung mit der Eigenart, dem Stande und den gewöhnlichen\nWirkungen der geistigen Erkrankung des Beschuldigten in\nhohem Grade wahrscheinlich machen, daß er auf geschlechtlichem Gebiet Handlungen, die mit Stiafe bedroht sind,\nbegehen werde, obwohl er es bisher nicht getan hat.\n\nDer Beschuldigie hatte alleräinss von September 1959\nbis April 1961 dreimal von Grabstellen Pflanzen oder\nBlumen entwendet. Er hat dies am 26,April 1962 wiederholt\nund dabei die Grabstelle durch Durchwühlen ihrer Oberfläche beschädigt. Er hat sich ferner, von zahlreichen\nanderen kleinen Diebereien und Eetrügereien abgesehen, im\nFrühjahr 1951 in mehreren Fällen una jetzt wieder einmal\n\nvon zwei älteren Frauen kleinere Geldbeträge dadurch\nverschafft, daß er gärtnerische Arbeiten an Grabstellen\nvortäuschte. Dem Landsericht ist auch zuzugeben, daß\nBlumendiebstuhle von Friedhöfen und das Ausnutzen des\nVertrauens alter Leute nicht nur einen materiellen\n\nSchaden verursachen. Solange aber nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß der Beschuldigte solche Taten\n\nin schwererer Weise als bisher oder in kürzeren Abständen\nverüben wird, gefährden sie allein die Öffentliche Ordnung\nnicht in dem Maße, daß die einschneidende Maßregel der\n\nUnterbringung gerechtfertigt wäre.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nWenn in der neuen Verhandlung Augenzeugen für ein\ngeschlechtlich anstößiges Verhalten des Beschuldigten\nnicht mehr zur Verfüguns stehen, und soweit das Landgericht sich deshalb darüber wieder vom Sachverständigen\nberichten läßt, wird es ihn als Zeugen vernehmen und\n\nvereidigen müssen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nDr.Pörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-11/5-str-189-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-11/5-str-189-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.584360+00:00"}}