{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-06-11_5_StR_188_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-06-11","aktenzeichen":"5 StR 188/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 188/63\n\n2187 060\n\nIz Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngezen\n\n1. den technischen Zeichner Kurt H EB zus zum,\ngeboren am EEE 1920 iz zip Kreis VE ,\n\n2. den Vertreter Heini iD zu: zug,\ngeboren an EEED 1925 ir up,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlicher politischer Verdächtigung\n\nhat der 5.Strafsenat d=s Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.Juni 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals b._ ° \"== Richter,\nOberstaatsamwalt L_ = ?rmdesgerichtshof (er\nals Vertreter der £ \"nn mw>ltarhaft,\nJüstizerr...1lte ED\n\nals Urkundskeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\nDie Revisionen der Angeklagten Hi\n\nund AU gegen das Urteil des Landgerichts\nin Berlin vom 30 November 1962 werden verworfen,\n\nDem Angeklagten AB sinäd auf die\nGesamtstrafe die in dieser Sache seit dem\n27.Dezember 1902 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, und die\nGefängnisstrafe anzurechnen, die er auf Grund\ndes Urteils des Autsgerichts in Münster vom\n27.Januar 1961 verbüßt hat.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen —\n\n3.\n\nszäündee\n\nDie sacklichrechtlichen Ausführungen in der Revision\ndes Angeklagten HB ı.ni die allgemeine Sachrüge des\nAngeklagten ZU H12iben erfolglos. Die Feststellungen\ntragen die Verurteiluıg wegen gemeinschaftlicher politischer Verdächtiguns.\n\nZu dem deutschen Strafrecht, das nach § 3 StGB für\ndie Taten deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich auch\ndann gilt, wenn sie im Akuslande begangen werden, gehört\njedenfalls § 24la StGB. Dieser stimmt mit den vom Landgericht herangezogenen Bestimmungen in § 1 Abs.l, 3 und 5\ndes Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit\nvom 14.Juni 19051 (@YBl S.417) wörtlich überein. Ob auch\n. dieses Gesetz auf Auslandstaten unter den Voraussetzungen\ndes § 3 StGB anzuwenden ist und in welchem Verhältnis es\ndann etwa zu § 24la StGB steht, kann Gaher unentschieden\nbleiben.\n\nDas Landgericht nimnt mit Recht an, daß die Tat der\nAngeklagten auch unter den besonderen Verhältnissen am.\nTatorte strafwürdiges Unrecht war (§ 3 Abs.2 StGB).\n\nDiese Wertung ist allein nach deutschen Maßstäben vorzunehmen (BGHSt 8,349,357). Dabei entscheidet das inländische Rechtsempfinden. Dieses läßt es, wie die Strafkammer richtig ausführt, nicht-zu, ein strafwürdiges\nUnrecht nur deshalb zu verneinen, weil die Angeklagten\nihre schwere Verfehlung gegen ihre Mitgefangenen und\nLandsleute \"unter den niederdrückenden Verhältnissen\neines sowjetrussischen Lagers ausgeführt\" haben; An dieser\nBeurteilung kann der Vortrag der Revision nichts ändern,\nDie Strafwürdigkeit im ‚Sinne des § 3 Abs.2 StGB hat insbesondere nichts mit der Frage zu tun, ob nach völkerrechtlichen Grundsätzen eine Siegermacht stets rechtmäßig\nhandelt.\n\nwie das Landgericht in rechtlich zutreffender Weise\ndarlegt, gerieten die Mitgefangenen, die dem russischen\nPolitoffizier als \"Feinde der Sowjetunion! gemeldet\nwurden, dadurch in Gefahr, durch Willkürmaßnahmen aus\npolitischen Gründen und im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen ihrer Freiheit noch länger oder in\nnoch schlimmerer Form beraubt zu werden. Was die Revision\nhiergegen vorträgt, geht fehl. Das Landgericht spricht\nvon der Gefahr willkürlicher Maßnahmen des Politoffiziers\noder der sonstigen Lagerleitung. Die Ausführungen der\nRevision, Verfahren sowjetischer Gerichte gegen Feinde\nder Sowjetunion seien keine Verfolgung im Widerspruch\nzu rechtsstaatlichen Grundsätzen, liegen neben der Sache.\n\nDas von der Revision bezweifelte Unrechtsbewußtsein\ndes Angeklagten HB konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum deshalb stillschweigend annehmen, weil er von\nFebruar 1946 bis September 1949 in Westdeutschland und\nWest-Berlin, also im Bereiche freiheitlicher Rechtsauffassungen gelebt hatte. Gerade zu dieser Zeit setzte\nsich in der Öffentlichkeit nach den Erfahrungen unter\ndem Nationalsozialismus die Erkenntnis durch, daß politische Denunziationen an ein Gewalt- und Willkürsysten\ndem Recht zuwiderlaufen. Diese Rechtsüberzeugung führte im Jahre\n1951 zu den oben erwähnten Strafvorschriften, unter die\nbesonders Mitteilungen bestimmter Art an Organe\nkommunistischer Staaten fallen. Entgegen der Meinung\nder Revision war eine Kenntnis von diesen Strafbestimmungen zum Unrechtsbewußtsein des Angeklagten\nnicht erforderlich (BGHSt 2,194,202). Darum dringen\nauch die mündlichen Ausführungen nicht durch, die\n\nder Verteidiger des Angeklagten AU zu diesem\nPunkte gemacht hat. Ahrend lebte nach dem Kriege bis\n\nMitte September 1950 in Westdeutschland,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-11/5-str-188-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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