{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-06-11_5_StR_103_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-06-11","aktenzeichen":"5 StR 103/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 103/63 Ya\n(alt: 5 StR 507/61) 2181 057\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Heinrich EEE\ndort geboren an ED 13:1,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.Juni 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aurich vom 20.November 1962\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges wegen der in\nTonnenheide und wegen der im Januar 1959 in Ostfriesland begangenen Betrugshandlungen verurteilt\n\n. ist, sowie im Gesamtstrafausspruch,\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ndom\n\nGründe:\n\nI. Verfäahrensriügen.\n\n1. Die Rüge, § 60 Nr.3 St?O sei verletzt, greift\nnicht durch. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen,\ndaß sie keinen Beteiligungsverdacht gegen die Zeugen\nHenn: SEE habe. Das ist in erster Linie eine\nFrage tatrichterlicher Bereiswürdigung. Daß die Strafkammer dabei von einem unrichtigen Begriff des Beteiligungsverdachts ausgegangen wäre, iut nicht ersichtlich.\n\n2. Die übrigen Verfehrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Sachrüge.\n\nl. In den ersten drei Fallgruppen (Fälle 1 bis 6, 7\nbis 9 und 11 bis 15 - im Fall 10 nimmt die Strafkammer\nkeine strafbare Einzelhandlung an -) bestehen gegen die\nVerurteilung im Ergebnis auch keine sachlichrechtlichen\nBedenken.\n\nEiner Erörterung bedarf lediglich die Frage des\n‘durch die Täuschungshandlungen bewirkten Vermögensschadens.\n\nSoweit das Urteil ihn darin sieht, daß die Getäuschten\nihre \"Anwartschaft\" auf späteren Erwerb einer Blitzschutzanlage mit Brandkassenzuschuß durch die Handlungsweise\ndes Angeklagten verloren hätten, kann ihm allerdings\nnicht beigepflichtet werden. Für einen solchen Schaden\nfehlt es schon an Feststellungen darüber, daß die Getäuschten\nohne die Werbung des Angeklagten im Jahre 1958 überhaupt\nauf den Gedanken gekommen wären, im Jahre 1959 eine Blitzschutzanlage zu erwerben; ferner bleibt ungewiß, ob die\nZuschußmittel der Brandkasse im Jahre 1959 ausgereicht\nhätten, wenn die Getäuschten im Laufe dieses Jahres einen\nAntrag gestellt hätten.\n\n-A-\n\nHingegen ergeben die Feststellungen des Urteils\neinwandfrei, daß die Getäuschten dieser Gruppen mit einer\nAusnahme in einer Weise in ihrer Dispositionsfreiheit\nbeschränkt worden sind, d.ß hierin ein Vermögensschaden zu\nsehen ist (vgl. BGHSt 16, 321,327 ff).\n\na) So haben (Faligrupre 1) SCH, ci una\nFEED Bankkredite aufnehmen, TED, Te und\nFrau Ge Vieh verkaufe: müssen, um die ihnen abgelisteten Verpflichtungen zu erfüllen. Das sind bei\nkleinen Landwirten vermö;'ensschädigende Maßnahmen.\n\nb) Von den drei Ges:hädigten der zweiten Gruppe haben\nder Landwirt Beinen Bankkredit aufnehmen, die Hausfrau ED ein Schweir: verkaufen müssen. Der Postfacharbeiter Fi@WW8 hat zwar nur bei seiner Schwägerin ein\nDarlehen aufgenommen. Die Aufnahme eines solchen Verwandtendarlehens ist noch nicht ohne weiteres ein Vermögensschaden.\nDer Schaden liegt jedoch bei ihm schon darin, daß er sich,\nohne es zu wissen, verpflichtet hatte, Wechsel zu unterzeichnen. Bei einem Postfacharbeiter auf dem Lande, der\nder Eingehung von Wechselverbindlichkeiten ablehnend gegenübersteht, ist schon die Übernahme einer Wechselschuld\neine so starke Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen\nBewegungsfreiheit, daß ri schon durch den Abschluß\ndes Vertrages, der ihn hierzu verpflichtete, in seinem\nVermögen geschädigt worden ist.\n\nc) Von den Getäuschten der dritten Gruppe haben der\nRentner Steg und der Landwirt Frau Vieh verkaufen\nmüssen, der Kriegsinvalide Aw hat sich, um seinen\nWechselverpflichtungen nachkommen zu können, das Geld\nmühsam von seiner Rente abgespart und mußte andere, dringende\nAnschaffungen zurückstellen, auf die er als Kriegsinvalide\nangewiesen war, Alle drei sind also im Rechtssinne geschädigt.\n\nd) Bei dem Landwirt Edg@phat das Urteil (UA S.37)\nnur einen versuchten Teilakt des Betruges angenommen, weil\nes bei ihm nicht. zur Lieferung einer Blitzschutzanlage\noder zu Zahlungen hierfür sekommen ist. Das Urteil stellt\nausdrücklich fest, da iden keine flüssigen Mittel hatte\nund dem Angeklazten Cies bexannt war. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich mindestens der bedingte Schädigungsvorsatz des Angeklagten, weil es nahe lag, daß auch Eden\nsich durch vermögensschädigende Darlehensaufnahmen oder\nVerkäufe das Geld hätte beschaffen müssen, wenn man nicht\nauch hier davon ausgeht, daß schon in der Verpflichtung\nzur Wechselzeichnung ein Schaden lag. j\n\ne) Rechtlich bederklich sind allerdings die Darlegungen des Urteils zum Fall LEW (13). Der Satz des\nUrteils (UA 5.34), Frau Le würde sich nicht zum\nKauf äntschlossen haben, wenn sie gewußt hätte, daß sie\nsofort. bar bezahlen müsse, steht in Widerspruch zu der\nFeststellung (UA S.18), Frau IWW habe über entsprechende Barmittel verfügt und auf 'ein Zahlungsziel keinen Wert‘\ngelegt. Dävon abgesehen, ist ein- Schaden dieser Käuferin\nnicht ersichtlioh. Das Urteil ergibt nicht, daß die Anlage\nnicht den bezahlten Preis wert gewesen wäre. Der Betrugsschaden besteht beim Eingehungsbetrug nicht. darin, daß der\nGetäuschte geringere Ansprüche 'erwirbt, als ihm vorgespiegelt werden, sondern darin, daß sein Vermögen nach\nVertragsschluß geringer ist, als es’ ohne den Vertrags-\n\n. schluß wäre. Das ist hier nicht dargetan. Indessen kann\ndieser Fehler die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges\nweder im Schuldspruch noch im Strafausspruch für die dritte\nGruppe zu Fall bringen. Für den Schuldsprüch wegen fortgesetzten Betruges ist es unerheblich, ob es sich um vier\noder um fünf Zinzelfälle handelt. Auch der Strafausspruch\nist dadurch hier nicht beeinflußt. Daß für die dritte\n\nGruppe die höchste Einzelstrafe (fünf Monate Gefängnis)\n\n-6 -\n\neingesetzt ist, erklärt sich daraus, daß der Angeklagte\ntrotz nochmaliger Ermahnungen der Brandkasse und ausdrücklichen Verbots seitens des Generalvertreters Ha»\nvom 9.September 1958 im September und Oktober 1958 seine\nfalschen Zusicherungen fortgesetzt hat, und daß sich\nunter den Geschädigten dieser Gruppe der besonders schutzwürdige Kriegsinvalide FEB befindet. Die Strafkammer hätte im übrigen bei der Strafzumessung ohnehin\nstrafschärfend berücksichtigen dürfen, daß der Angeklagte\n\nauch Frau I zetäuscht hat.\n\n. 2. Bei der vierten Gruppe lassen die Urteilsfeststellungen in einigen Einzelfällen nicht erkennen, daß\nein Schaden im Rechtssinne entstanden ist,\n\na) Ausreichend festgestellt ist dieser Schaden für\ndie Fälle Hugmw (16), wii (19) und Dregp (20).\n\nHulB hatte der Angeklagte außer einem 25prozentigen\nZuschuß der Brandkasse ein weiträumiges Zahlungsziel ohne\nweitere Nebenkosten zugesichert. Hu@® hatte sich deshalb\nzur Wechselhingabe verpflichten müssen, falls er nicht bar\nbezahle. Daß Hu. zur Zahlung der 1600 DM, die seine\nAnlage kosten sollte, nicht in der Lage war, stellt das\nUrteil ausdrücklich fest. Auch bei HuWhandelte es\nsich um einen Landwirt, dem Wechselgeschäfte fremd waren\nund der diesen ablehnend gegenüberstand. Mit Rücksicht\ndarauf, daß er nach seinen Vermögensverhältnissen den\nGesamtbetrag nicht bar zahlen konnte, war seine Verpflichtung,\nfür den Fall der Nichtbarzahlung Wechsel zu akzeptieren,\naus den bereits im Fall FiW angegs&@benen Gründen eine\nVermögensschädigung. Der Schaden ist also auch hier schon\ndurch den Vertragsschluß eingetreten, so daß es nicht darauf\nankommt, ob in der Zahlung des Reugeldes ein unmittelbar\ndurch die Täuschung verursachter Vermögensschaden liegt.\n\n- 7 -\n\nEbenso liegt es bei dem Tischler WiGw. Auch\ndiesem war ein Zahlungsziel von 18 Monaten zugesichert,\nso daß er nach dem Verträge Wechsel geben mußte, wenn er\nnicht bar bezahlte. Die Feststellungen ergeben, daß er\nzur Barzahlung nicht in der Lage war, da er, wie festgestellt, zur Aufbringung des Reugeldes einen Bankkredit\naufnehmen mußte. Auch er ist also bereits durch den\nVertragsschluß geschädigt.\n\nEin Schaden ist auch dem Landwirt Dr entstanden,\ndem ein Zahlungsziel von einem Jahr zugesichert war und\nder nach Hingabe der Wechsel eine Kuh verkaufen mußte, um\nvorfristig zahlen zu können.\n\nb) In den Fällen Drep (17), Schi (18) una\nKr (21) ist hingegen ein Schaden nicht ausreichend\nfestgestellt. Er wird, wie sich aus früheren Darlegungen\nergibt, nicht dadurch begründet, daß die Genannten keine\nso günstigen Verträge abgeschlossen hatten, wie sie geglaubt hatten. Daß die von ihnen erworbenen Blitzschutzanlagen den gezahlten Preis nicht wert waren, ist nicht\ndargelegt. Frau Dre und Schw waren, obgleich\nsie sich Zahlungsfristen hatten einräumen lassen, soweit\nersichtlich, zur sofortigen Barzahlung imstande. Unter\ndiesen Umständen kann die Verpflichtung, Wechsel zu\nunterzeichnen, falls sie nicht sofort bar zahlten, nicht\nals eine so weitreichende Beschränkung ihrer Dispositionsfreiheit angesehen werden, daß darin ein Schaden liegen\nkönnte. Bei Kr der den Kaufpreis vorzeitig in zwei\nRaten gezahlt hat, kann es ebenso liegen. Jedenfalls\nreichen die Feststellungen nicht aus, um bei ihm schon\neinen Vermögensschaden anzunehmen.\n\nDa der Fehler den Schuldumfang in einem nicht nur\nganz geringen Maße betrifft, nötigt er zur Aufhebung der\n\n-8 -\n\nVerurteilung wegen fortgesetzten Betruges bei der vierten\nGruppe.\n\n3. a) Bei der fünften Gruppe ist nur im Fall\nCru ein Schaden ausreichend festgestellt. Auch in\ndiesem Fall liegt der Schaden bereits in dem Abschluß\ndes Vertrages, der Gr zun akzeptieren von Wechseln\nverpflichtete, falls er nicht bar zahlen konnte. Nach den\nFeststellungen hat Gr sie Wechsel tatsächlich\nakzeptieren müssen, weil ihm eine Barzahlung nicht möglich\nwar.\n\nb) In den beiden restlichen Fällen dieser Gruppe,\nLe uns Hi. erzint das Urteil hingegen nicht,\ndaß die beiden Genannten zur Barzahlung nicht in der Lage\nwaren. Wenn der Vertrag als solcher für die Getäuschten\nkeinen Schaden bewirkte, weil Leistung und Gegenleistung\neinander wert waren und LoD und Hi auch zur\nsofortigen Barzahlung ohne große Opfer in der Lage gewesen\nwären, so ist ein durch die Täuschung unmittelbar veranlaßter Schaden zu verneinen. Etwaige durch den Rücktritt\nausgelöste Verpflichtungen sind keine unmittelbare Folge\nder Täuschungshandlung und scheiden deshalb als. Betrugsschaden aus.\n\nDa auch bei dieser Gruppe der Fehler den Schuldumfang in nicht geringem Maße betrifft, mußte auch die\nVerurteilung wegen fortgesetzten Betruges im fünften Falle\naufgehoben werden.\n\n- 9.\n\n4. Es erscheint ausgeschlossen, daß die maßvollen\nStrafen in den übrigen Fällen durch die Verurteilungen\nin den Fällen 4 und 5 beeinflußt sind. Deshalb war neben\nder Aufhebung des Urteils in diesen beiden Fällen nur\n\ndie Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-11/5-str-103-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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