{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-06-08_5_StR_536_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-06-08","aktenzeichen":"5 StR 536/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2192 030\n\n5 StR 536/63\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Bankdirektor Hans H EB zus Tel\ngeboren am u 905 ir vu\n\n2. den Bankangestellten Horst N EB :«: TER\ngeboren am EB 934 ir vw,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Meai 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (en\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 8.Juni 1963\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-—-\n\nGründe\n\nDie Revisionen sind nicht begründet,\n\nI. Revision des Angeklagten Hg\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten Hgß wegen Steuerhinterziehung im Falle 4 der Urteilsgründe ist rechtlich\nbedenkenfrei. Die Revision räumt selbst ein, daß das im\nUrteil festgestellte Verhalten des Angeklagten den Tatbestand\ndes § 396 AbgO erfüllt.\n\nDas Landgericht hat auch zutreffend festgestellt, daß\ndie Strafbarkeit nicht durch die von dem Steuerbevollmächtigten\ndes Angeklagten abgegebene Selbstanzeige vom 9.November 1961\ngemäß § 410 AbgO aufgehoben worden ist. Den Voraussetzungen\ndieser Vorschrift ist nicht schon dann genügt, wenn - wie es\nhier geschehen ist - lediglich die Unrichtigkeit oder\nUnvollständigkeit früherer Steuererklärungen angezeigt wird.\nAuf Grund der neuen Angaben muß vielmehr die Steuerbehörde\nin der Lage sein, die Steuern richtig zu veranlagen oder die\nfrühere Veranlagung zu berichtigen. Daß die Erklärung vom\n9.November 1961 diese Erfordernisse nicht erfüllt, stellt\nauch die Revision nicht in Abrede. Sie meint jedoch, dem\nAngeklagten müsse zugute gehalten werden, daß er sich zu\nder fraglichen Zeit wegen der weiterhin gegen ihn erhobenen\nVorwürfe in Untersuchungshaft befand und seine Unterlagen\nbeschlagnahmt waren, er also verhindert war, die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1958 und 1959 zu berichtigen\noder zu ergänzen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Das\nGesetz gewährt dem Steuerpflichtigen lediglich die Möglichkeit, äAurch rechtzeitig, d.h. vor Beginn einer steuerlichen\nPrüfung und vor Eröffnung einer steuerstrafrechtlichen\nUntersuchung, vorgenommene Berichtigung oder Ergänzung der\ngemachten Angaben Straffreiheit zu erlangen. Ist er im\n\n- 3.\n\nZeitpunkt der Selbstanzeige zu einer Sachaufklärung nicht\nimstande, so ist es rechtlich belanglos, ob sein Unvermögen\nverschuldet ist oder nicht. Er kann in diesem Falle nicht\nin den Genuß der Vergünstigung gelangen, da die Berichtigung\noder Ergänzung der Angaben eine sachliche Voraussetzung\n\n. der Straflosigkeit ist (BGHSt 3,373,376; RGSt 59,115;118).\nDer Steuerpflichtige, der. die vorsätzliche Steuerstraftat\nbegangen hat, trägt das Risiko, im Zeitpunkt der Selbstanzeige an den erforderlichen Angaben verhindert zu sein.\nZu einer weiteren Aufklärung durch Vernehmung des Steuerbevollmächtigten SB hatte das Landgericht unter diesen\nUmständen keinen Anlaß.\n\n2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch die\nVerurteilung des Angeklagten Hg wegen Untreue im Falle 6\nder: Urteilsgründe.\n\n.....&) Unbegründet ist die Verfahrensrüge, das Landgericht\nhabe die ihm nach § 244 Abs.2.StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht einen leitenden Angestellten\nder. Deutschen Bank in Hg 215 Zeugen über das von dieser\nBank für die Zuteilung von Volkswagenwerk-Aktien (VW-Aktien)\nan die Aktienzeiehner festgelegte Verfahren vernommen habe.\nDie Notwendigkeit, yon Amts wegen diesen Beweis zu erheben,\nbrauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Denn Zur\nBeurteilung der Frage, ob die Volksbank in Vgprinsichtlich der ihr zur Zuteilung überlassenen W-Aktien in\neinem Treueverhältnis zur Bundesrepublik.stand, war die\nKenntnis des von der Deutschen Bank geregelten Zuteilungsverfahrens nicht erforderlich.\n\nb) Aber auch die Sachrüge vermag nicht durchzugreifen. -\n\nNach den Feststellungen der Strafkamnmer hat® die Volksbank\neGmbH in WB, deren Vorstand der Angeklagte seit 1948\n\na nn nn nn\n\n-4-\n\nangehörte, die ihr überlassenen, zum Vermögen des Bundes\ngehörenden VW-Aktien nach gewissenhafter Prüfung allein\n\nan die nach dem Gesetz zur Überführung der Anteilsrechte\n\nan der Volkswagenwerk GmbH in private Hand, dem sogenannten\nPrivatisierungsgesetz, vom 21.Juli 1960 zum Bezug berechtigten Zeichner zu verkaufen, ihnen hierbei nur die gesetzlich vorgesehenen Sozialrabatte einzuräumen und die Verkaufserlöse über das Bankhaus TB und die diesem übergeordneten Banken an die Bundesrepublik abzuliefern. Mit\nRecht geht die Strafkammer davon aus, daß die Volksbank\ndurch die Übernahme dieser Aufgaben die Verpflichtung übernommen. hatte, die Vermögensinteressen der Bundesrepublik\nwahrzunehmen, und daß damit ein Treueverhältnis im Sinne\ndes Treubruchstatbestandes des § 256 StGB begründet worden\nist. Die gesetzmäßige Durchführung des Verkaufsgeschäftes\nfür die. Bundesrepublik war dabei für die Volksbank eine\nwesentliche Hauptverbinälichkeit.\n\n_ Für die Anwendung des § 266 StGB ist es nicht erforder-\n\"lich, daß der Treueverpflichtete in einem unmittelbaren\nVertragsverhältnis zu demjenigen steht, dessen Vermögensbelange er wahrzunehmen hat. Wie in der höchstrichterlichen\nRechtsprechung seit langem anerkannt ist (vgl.z.B. BGHSt\n2,324, RGSt 61,174 und 62,15,20), kann ein solches Verhältnis auch durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet werden. Das ist hier\n“ dadurch geschehen, daß die Bundesrepublik die Durchführung\ndes Privatisierungsgeschäftes der Deutschen Bank übertragen und diese wieder andere Bankinstitute, hier das\nBankhaus TB unä - offenbar im Einverständnis mit\nder Bundesrepublik -— durch dieses Bankhaus an letzter\nStelle die Volksbank, mit der weiteren Durchführung\nbetraut hatte.\n\nDie Strafkammer hat ferner rechtlich fehlerfrei\ndargetan, daß der Angeklagte als erster Vorsitzender des\n\n-5-\n\n-5-\n\n‚ Vorstands der Volksbank eGmbH in VB diese Pflicht\nzur Wahrnehmung der Interessen des Bundes verletzt hat.\nNach ihren Feststellungen hat er den Überbestand von\n\n124. W-Aktien, von denen er spätestens Anfang August 1961,\nd.h. mehr als 4 Monate nach Abschluß der Zuteilung von\nV\\W-Aktien an die bezugsberechtigten Zeichner, erstmals\nerfuhr, nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, über das\nBankhaus TB an die Bundesrepublik zurückgegeben,\nsondern zu einem um den Sozialrabatt von 20 % gekürzten\nKaufpreis unrechtmäßig für die Volksbank behalten. Hierbei\nist es ohne Bedeutung, ob der Kaufpreis für die fraglichen\n124 VW-Aktien Anfang September 1961, als der Angeklagte\nsich zur Einbehaltung für die Volksbank entschloß, mit den\nmonatlich abzuführenden Beträgen aus vorweg geleisteten\nEinzahlungen anderer Aktienerwerber beim Bankhaus Ten\nbereits gezahlt war. Nach dem Inhalt der Urteilsgründe\n\nist es sogar möglich, daß der Angeklagte erst nachträglich\nvon der Zahlung erfuhr. Jedenfalls aber veranlaßte er am\n13.0ktober 1961, daß Buchungsbelege entworfen wurden, durch\ndie der Kaufpreis als von dem Konto des Angeklagten selbst\nals bar abgehoben und auf das Wertpapiervermittlungskonto\nbar eingezahlt erschien. Nach Unterzeichnung der Belege\nwurde demgemäß verfahren. Anstatt den Erwerb, der unter\nVerletzung der von der Deutschen Bank für die Zuteilung\ngegebenen Weisungen eingeleitet worden war, rückgängig zu\nmachen, erhielt also der Angeklagte ihn durch sein Handeln\naufrecht und verletzte damit die ihm als dem ersten Vorsitzenden des, Vorstandes der. Volksbank der Bundesrepublik\ngegenüber obliegende Treueverpflichtung..\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte der\nBundesrepublik durch seine Pflichtverletzung einen Vermögensnachteil zugefügt. Die Volksbank hat danach dem Bankhaus\nTEE nur den unrcchtmäßig um 20 % Sozialrabatt\n(124 x 70 =.8.680 DM). gekürzten Kaufpreis für die\n\n- 6.\n\n6 -\n\n124 VW-Aktien überwiesen. Dem Urteilszusammenhang kann entnommen werden, daß das Bankhaus TB über die Deutsche\nBank auch nur diesen um 20 % zu niedrigen Verkaufserlös\n\nan die Bundesrepublik weitergeleitet hat. Hierbei hat der\nAngeklagte es bewenden lassen. Angesichts der von ihm dem\nBeauftragten des Prüfungsverbandes, Dr. VB gegenüber\nbegangenen Täuschungshandlungen liegt die von der Revision\nangeführte Möglichkeit, äaß es sich bei der Zahlung von\n35.084,86 Diü nur um eine Akonto-Zahlung gehandelt habe und\nder Angeklagte den 20 %igen Differenzbetrag-noch zu gegebener Zeit überwiesen hätte, so fem, daß für die Strafkammer\nkein Anlaß bestand, hierüber Erörterungen anzustellen.\n\nDie Strafkammer hat endlich auch die innere Tatseite\nder Untreue in der Begehungsform des Treubruchstatbestandes\nhinreichend festgestellt. Wie sie in den Urteilsgründen\ndarlegt, waren dem Angeklagten die ihm der Bundesrepublik\ngegenüber obliegenden Pflichten bekannt. Die Strafkammer\nstellt zu ihrer sicheren Überzeugung fest, daß der\nAngeklagte im September 1961 die 124 Aktien \"endgültig aus\ndem auch bereits abgeschlossenen Zuteilungsverfahren herausnehmen und praktisch noch nachträglich der Volksbank\nzuteilen wollte\". Seine Einlassung, er habe \"die Aktien\nnur vorübergehend für vermutete Nachforderungen bereitgehalten\", wird entgegen der Ansicht der Revision im Urteil\nrechtlich einwandfrei widerlegt. Es trifft nicht zu, daß\ndie diesbezüglichen Darlegungen widerspruchsvoll seien. Die\n\narm.\n\netwa annehmen konnte, beim Zuieilungsvorfehren im März 1961\nunterlaufene Irrtümer, die das Einbehalten von 124 W-Aktien\nzweckmäßig erscheinen ließen, könnten 5 Monate nach Zeichnungsschluß noch fortbestehen. Damit ist ausgedrückt, daß\nder Angeklagte nach der tatrichterlichen Überzeugung diese\ngänzlich fernlicgende Möglichkeit auch nicht in Betracht\ngezogen hat. Mit ihrem Einwand, die Strafkammer habe bei\n\n-T-\n\nihren Erwägungen die Zahl von 124 Aktien im Verhältnis\n\nzu der Gesamtzahl der durch die Volksbank in Ve\nzugeteilten rund 37.000 VW-Aktien überschätzt, sucht die\nKkevision unzulässigerweise nur die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Daß der Angeklagte\nsich bewußt war, durch den Erwerb der 124 VW-Aktien für\n\ndie Volksbank zu einen um 20 % gekürzten Preis die Treuepflicht gegenüber der Bundesrepublik zu verletzen und das\nBundesvermögen in dem festgestellten Umfang zu schädigen,\nstellt das Urteil ebenfalls ausdrücklich fest.\n\nII. Revision des Angeklagten Neun\n\nDie Verurteilung des Angeklagten giimwesen Beihilfe zu der von dem Mitangeklagten HB vezangenen\nUntreue zum Nachteil der Bundesrepublik läßt ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nEs unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, daß die\nStrafkammer die Mitwirkung des Angeklagten Nein bein\n.Anfordern der 124 überzähligen VAY-Aktien aus dem Depot\neines Zwischenverwahrers am 19.9.1961 und bei dem Anfertigen der Buchungsbelege am 13.0ktober 1961 als\nBeihilfehandlungen angesehen hat. Nach den tatrichterlichen Darlegungen hat der Angeklagte auf Weisung des\nAngeklagten HM Anfang September 1961 die Aktien ohne\nrechtmäßigen Grund zurückbehalten, obwohl er nach Eingang\nder von dem Rechenzentrum der I@Bin rei angetertigten Zusammenstellung vom 4.August 1961 selbst vorgeschlagen hatte, diesen Überbestand an Aktien an das Bankhaus\n‚ zurückzugeben. Die Strafkamner stellt ausdrücklich fest, daß die Aktien Hitte September 1961 \"entsprechend einer Absprache zwischen beiden Angeklagten\"\neffektiv angefordert wurden. Das kann nur dahin verstanden\nwerden, daß der Angeklagte als Leiter der Effektenabteilung\n\n- 8 -\n\nder Volksbank in TB das Notwendige zur Anforderung\nder Effektivstücke veranlaßt oder mitveranlaßt hat.\n\nVergeblich wendet die Revision ferner ein, daß die von\ndem ingeklagten N etwa Mitte Oktober erteilte Anweisung,\nfür die Bezahlung der Aktien die Buchungsbelege zu entwerfen,\nals Beihilfehandlung nicht mehr in Betracht komme, weil die\nHaupttat, die Untreue des Angeklagten HB, zu diesem\nZeitpunkt rechtlich und tatsächlich abgeschlossen gewesen\nsei. Da die W-Aktien zunächst mit fremden Geldern bezahlt worden waren, war die Haupttat nicht schon mit dieser\nZahlung, sondern erst mit der buchmäßigen Abdeckung dieses\nZahlungsvorganges abgeschlossen.\n\nAuch der Beihilfevorsatz des Angeklagten Ne ist\nausreichend und rechtlich fehlerfrei dargetan. Nach den\nFeststellungen des Urteils wußte er am 19.September 1961 auf\nGrund seiner Absprache mit dem Mitangeklagten HB, daß\ndieser die Aktien nicht zurückgeben, sondern für die Volksbank behalten wollte. Indem er in dieser Erkenntnis ihre\neffektive Herbeischaffung und Einlagerung in den Safe Nr.68\nder Volksbank vuranlaßte und später die Buchungsbelege zur\nAbdeckung der mit Kundengeldern bewirkten Bezahlung der\nAktien entwerfen ließ, unterstützte er wissentlich die\nBegehung der Haupttat.\n\nSeiner Bestrafung steht nicht entgegen, daß er seinem\nVorgesetzten, dem Mitangeklagten HB, zunächst die\nRückgabe der überzähligen VW-Aktien an das Bankhaus Tee\nvorgeschlagen, gegen das Vorgehen Hg8s Bedenken geäußert\nund auch den zweiten Vorsitzenden des Vorstands der Volksbank davon unterrichtet hat. Das Landgericht hat zutreffend\ndargelegt, daß der Angeklagte NW sich zu seiner Entschuldigung nicht auf seine Gehorsamspflicht als Untergebener des Mitangeklagten HWwberufen kann.\n\n-9-\n\nWas die Revision im übrigen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n» Die Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-08/5-str-536-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-08/5-str-536-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.459447+00:00"}}