{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-06-07_5_StR_406_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-06-07","aktenzeichen":"5 StR 406/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 406/63 2183 071\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Otto X EEE :.: Te\ngeboren aniED 1952 ir <nmun ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.Oktober 196%, an der teilsenommen haben:\n\nSenatspräsident Prcof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 7.Juni 1963 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründesz\n\nı. Die Angriffe der Revision des Angeklagten gegen den\nSchuldspruch sind - soweit überhaupt zulässig -— offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die Rüge, ‚der\nTatrichter hätte von Amts wegen den Angeklagten durch\nnsinen medizinischen Sachverständigen auf das Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 51 StGB untersuchen lassen\"\nnissen. Das Urteil ergibt, daß die Strafkammer eingehend\ngeprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 55 StGB vorliegen\n(- es handelt sich insoweit nicht um einen Schreibfehler,\nwie die Revision meint -); auch hat sich das Urteil nit\nder Frage auseinandergesetzt, ob hier ein \"medizinischer\nSachverständiger\" hinzuzuziehen ski. Diese Darlegungen\nsind frei von Rechtsirrtum. Entgegen der Meinung des\nBeschwerdeführers bedarf es auch bei Taubstummen nicht\nausnahmslos einer Untersuchung durch Sachverständige.\n\n2. Der Strafausspruch war aufzuheben, weil die Revision\nzutreffend rügt, daß das angefochtene Urteil die Rückfallvoraussetzungen nicht genügend festgestellt hat. Nur über\ndie Verurteilung vom 22.Mai 1959 werden Tat- und Verbüßungszeit in den Entscheidungsgründen mitgeteilt. Ob vor Begehung\ndieser Taten (also vor dem Monat November 1958) die Geldstrafe aus dem Jahre 1953 bezahlt oder die Freiheitsstrafe\nvom 28,August 1956 verbüßt oder ob eine der beiden Strafen\nganz oder teilweise erlassen worden war, ist dem angefochtenen\nUrteil nicht zu entnehmen. Daß der Beschwerdeführer bereits\nam 19.September 1958 und am 22.Mai 1959 wegen Rückfallbetruges verurteilt worden war, machte es jetzt nicht entbehrlich, die Voraussetzungen des Rückfalls im einzelnen\nfestzustellen (§ 267 Abs.2 StPO).\n\nFE\n\n- 3-\n\nDas Landgericht wird daher - entsprechend dem Antrage\ndes Generalbundesanwalts -— nochmals über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe verhandeln und entscheiden\nmüssen,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-07/5-str-406-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-07/5-str-406-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.439939+00:00"}}