{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-05-27_5_StR_399_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-05-27","aktenzeichen":"5 StR 399/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 399/63\n\n2183 072\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nnugen\n\nden Kellner Walter Y ED , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1907 in ze.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R. u.&.\n\nhat der 5.Strafsenet des Sunäiesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.0ktober 1963, :n der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börköor\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Richter\nin d.r Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt: BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision ü:r Stsatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n27.Mai 1963 in den Strafaussprüchen wegen der\nvier Fälle des Rückfaillbetruges und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nSoweit sich die Revision gegen den Strafausspruch wegen fahrläseigcn Vergehens nach\n§ 330a StGB richtst, wird sie auf Kosten der\n\nLandeskasse verworfen.\n\nDie Sache wird zur n.üen Verhandlung und\nEntscheidung über di» Strafen wegen der vier\nFälle des Rückfallbstruges, über die Gesamt-\n\nstrafe und über die Frage der Sicherungsverwahrung\n\nan das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat\ninsoweit auch über die Kosten der Revision zu\nbefinden.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschäft rügt mit Recht Verletzung des\n§ 20a StGB.\n\nDie förmlichen Voraussetzungen des ersten Absatzes\ndieser Bestimmung liegen nach den festgestellten Vorstrafen des Angeklagten vor. Ohne eine Gesamtwürdigung\nder Taten vorzunehmen ur.d danach zu entscheiden, ob der\nAngeklagte ein gefährlicher Gcwohnheitsverbrecher ist,\nhat das Landgericht \"in diesem Falle noch einmal davon\nabgesehen\", gegen ihn die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Es droht sie ihm nur für den Fall an, daß er\nerneut einschlägig straffällig werden sollte (UA S.22).\nDas ist rechtlich fehlerhaft. Wenn eine Verurteilung\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in Betracht\nkommt, darf sie nicht ohnz nähere Prüfung der Voraussetzungen des § 20a StGB unterlassen werden, um dem\nAngeklagten noch einmal eine \"Chance\" (vgl. UA 8.22)\nzu geben. Die Gerichte sind nicht befugt, auf die Anwendung des § 20a Abs.1 StGB nach ihrem Ermessen zu\nverzichten, ohne zu untersuchen, ob neben den fürmlichen\nauch die sachlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung\nerfüllt sind (BGH JR 1962,25/26). Liegen sie vor, so\nmuß die Strafe nach § 20a Abs.1 StGB geschärft und,\nwenn die öffentliche Sicherheit es erfordert, die\nSicherungsverwahrung angeordnet werden (§ 42e StGB).\n\nDie Strafen wegen der vier Fälle des Rückfallbetruges und die Gesamtstrafe werden daher aufgehoben.\nDie Strafe wegen fahrlässigen Yergehens nach § 330a StGB\nbleibt jedoch best.hen. § 20a StüB gilt nur für vorsätzliche Taten. Soweit sich die Revision gegen die\nStrafzumessung der Strafkammer im allgemeinen wendet,\nwill sie das tatrichterliche Ermessen unzulässigerweise\ndurch ihr eigenes ersetzin.\n\n- 4-\n\n- 4 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts,\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellung.n über die rechtskräftigen Schuldsprüche\nzu verlesen. Sie müssen im künftigen Urteil jedoch\nnicht wiederholt, sondern dürfen dort als bekannt\nvorausgesetzt werden. Was bei der Gesamtwürdigung der\nTaten zu beachten ist, erzibt sich aus der Entscheidung\nBGH MDR 1957,562.\n\nSarstedt Schmidt Sismer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-27/5-str-399-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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