{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-05-21_5_StR_173_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-05-21","aktenzeichen":"5 StR 173/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">, |\n5 StR 173/63 /8\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden technischen Angestellten Herbert S EEE»\n\naus OD,\ndort geboren am EEE : 929,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr mr\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Iundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ip\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 21.Februar 1963 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter\n14 Jahren und wegen Beleidigung verurteilt wird.\n\n-2.-\n\n‚-2-\n\nDas Urteil wird im Strafausspruch nebst den\ndazugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- von Rechts wegen -\n\n3 -\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen\nStrafrechts gestützte Revision des Angeklagten ist nur zum\nTeil begründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Der Vorfall, bei dem der hinter der Kellertür\nstehende Angeklagte der 10Ojährigen Hildegard DENE\nsein entblößtes Glied zeigte und sie aufforderte, zu ihm\nzu kommen, ist zwar im Eröffnungsbeschluß nicht erwähnt\n(B1.38 d.A.). Die Jugendschutzkammer war aber nicht gehindert,\nden Angeklagten auch wegen dieser Handlung zu verurteilen,\nohne dass es hierzu einer Nachtragsanklage und eines Einbeziehungsbeschlusses gemäß § 266 Abs.1 StPO bedurfte.\n\nDenn wenn der Tatrichter, wie hier, mit rechtlich zutreffender Begründung eine fortgesetzte Handlung annimmt,\nmuß er im Gegenteil auch solche Einzelfälle der Fortsetzungstat in die Verhandlung und Entscheidung einbeziehen, die\nerst in der Hauptverhandlung zutage treten. Denn Gegenstand\nder Urteilsfindung im Sinne des § 264 StPO ist die \"Tat\" in\nihrer ganzen Ausdehnung. Dieser Grundsatz gilt auch dann,\nwenn im Eröffnungsbeschluß die Tat als eine Mehrheit von\nHandlungen gekennzeichnet ist und das Gericht sie erst auf\nGrund der Hauptverhandlung als eine fortgesetzte Handlung\nwürdigt. Das folgt gleicherweise aus der Vorschrift des\n\n§ 264 StPO, nach der der Verurteilung die im Eröffnungsbeschluß bezeichnete Tat zugrunde zu legen ist, wie sie\nsich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. .\n\n2. Die Aufklärungsrügen sind nicht formgerecht erhoben.\nDie Revision gibt nicht an, welche Beweismittel die\nJugendschutzkammer zu der von dem Angeklagten vermißten\nweiteren Aufklärung noch hätte benutzen sollen\n(BGHSt 2,168).\n\n- 4 -\n\nII. Sachrügen.\n\n1. In den ersten drei Einzelakten ist der Tatbestand\neines vollendeten und versuchten Sittlichkeitsverbrechens .\nnach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB fehlerfrei dargetan.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der\nzu dem ersten und dritten Vorfall mitgeteilte Sachverhalt\nauch die Annahme, daß die zur Tatzeit 10- und 11jährige\nHildegard DEE das unzüchtige Treiben des Angeklagten\ngeflissentlich beobachtet hat. Diese Überzeugung des Tatrichters wird zur Genüge durch die Darlegungen des Urteils\nbelegt, nach denen das Määchen den unzüchtigen Vorgang\njeweils bis in die Einzelheiten erlebnisgetreu zu\nbeschreiben wußte.\n\nDie Jugendschutzkamner hat ohne Rechtsirrtum bei dem\ndritten Vorfall auch darin eine unzüchtige Handlung gefunden,\ndaß der Angeklagte nach den vorangegangenen Schamlosigkeiten\nden Mund des Kindes zur Befriedigung seiner Geschlechtslust\nmit seiner ‚Zunge ableckte. Dies bedurfte angesichts der\nfestgestellten Begleitumstände, unter denen der Angeklagte\nder knapp Elfjährigen derartige \"Zungeriküsse\" gab, keiner\nweiteren Begründung (vgl.dazu OGHSt 2,331,333 und die\nBEHSt 18,169 angeführten Entscheidungen).\n\nAuch das weitere Revisionsvorbringen zu den ersten drei\nTeilhandlungen, das sich unzulässig gegen die- tatsächlichen\nFeststellungen des Urteils und die ihnen zugrunde liegende\nBeweiswürdigung richtet, kann nicht durchgreifen.\n\n2. Mit Recht rügt jedoch die’ Revision, daß die Jugendschutzkammer auch das Tun des Angeklagten im vierten\nEinzelfall (UA 5.6,13) als Versuch eines Verbrechens nach\n§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB gewürdigt hat. Durch seine Äußerung\ngegenüber Hildegard Dostanovic, daß sie noch nie die Hose\nheruntergezogen habe, obwohl sie sich doch so häufig\n\name\n\n-5-\n\ngesehen hätten (oder sie schon so oft bei ihm gewesen\n\nsei), hat der Angeklagte zwar auf ihren Willen einwirken\nwollen. Eine solche Handlungsweise ist indessen nicht ohne\nweiteres schon ein Anfang der Ausführung des bezeichneten\nVerbrechens. Im Gegensatz zu BGHSt 6,302 hat der Angeklagte\nhier nicht das Kind dazu bsstimmen wollen, an einer dafür\ngeeigneten Stelle seinem Ansinnen unmittelbar anschließend\nnachzukommen. Er hat mit Hildegard auch keine Verabredung\nfür einen späteren Zeitpunkt getroffen, um das Kind dann\ndurch weitere Willenseinwirkung zur Verübung der unzüchtigen\nHandlung zu veranlassen. Vielmehr wollte er sie nur ganz\nallgemein geneigt machen, \"bei der nächsten Begegnung mit\nihm\" ihre Hose auszuziehen (UA S.13). Bei dieser Sachlage\nwar die in der Äußerung des Angeklagten liegende Einwirkung\nauf den Willen des Mädchens in Bezug auf den Tatbestand\n\ndes § 176 Abs.i Nr.3 StGB nur eine Vorbereitungshandlung.\n\nDas Verhalten des Angeklagten erfüllt aber den Tatbestand einer Beleidigung des Kindes gemäß § 1§ 5 StGB.\nDen zur Verfolgung dieser Beleidigung erforderlichen\nStrafantrag haben die Eltern als gesetzliche Vertreter des\nKindes form- und fristgerecht gestellt (B1.5 d.A,). Die\nBeleidigung steht zu dem fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechen, das nach richtiger Würdigung nur die drei ersten\nVorfälle umfaßt, im Verhältnis der Tatmehrheit.\n\nDa die Feststellungen des Urteils erschöpfend sind\nund eine abschließende rechtliche Beurteilung ermöglichen,\nist in sinngemäßer Anwenäung des § 354 Abs.1 StPO das\nUrteil im Schuldspruch geändert worden. Verfahrensrechtliche\nBedenken stehen dem nicht entgegen, da ausweislich der\nSitzungsniederschrift der Anseklagte auf die Möglichkeit,\ndaß der letzte Vorfall als Beleidigung gewertet werden\nkönne, gem.§ 265 Abs.1 StPO hingewiesen worden ist und\nGelegenheit erhalten hat, sich auch in dieser Richtung\nzu verteidigen (HA Bl.53-Rückseite).\n\n-6-\n\nDer Strafausspruch ist jedoch aufzuheben, da das\nLandgericht nunmehr für jede der beiden Taten eine\nEinzelstrafe festsetzen und eine Gesamtstrafe bilden\n‚muß.\nDie Intscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nEs empfiehlt sich in der Hauptverhandlung die\nFeststellungen zum (geänderten) Schuld spruch zu\nverlesen. Sie müssen jedoch in den Gründen des zukünftigen\nUrteils über den. Strafausspruch nicht wiederholt, sondern\n\"können dort als bekannt vorausgesetzt werden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-21/5-str-173-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-21/5-str-173-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.234439+00:00"}}