{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-05-21_5_StR_166_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-05-21","aktenzeichen":"5 StR 166/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _166/63 2183 041\n\nIn Namen des Vo Iikeo9\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Straßenbauarbeiter Karl-Heinz R EEEEEEEEEEEEEEEEEEEETD\naus WERD,\ngeboren am Mm 1923 in rm\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Verführung eines männlichen Jusendlichen zur gleichgeschlechtlichen Urzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21.Mai 1963, an der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Prof,Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bunäesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des An.scklagten gegen das\nUrteil des Landg.richts in Osnabrück vom\n18.Januar 19653 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe ee\n\n1. Der Schuldspruch, den die Revision nur mit der\nallgemeinen Sachrüge. angreift, wird von den Feststellungen getragen,\n\n2. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafe\nsind unbegründet.\n\na) Daß die jctzt abgeurteilte Tat zeitlich vor der\nzweiten Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit\nKindern lag, hat das Landsericht bei der Versagung mil-.\ndernder Umstände nicht übersehen. Denn es erwähnt dabei\nausdrücklich, daß die Strafe von zwanzig Monaten Gefängnis\nwegen Unzucht mit Kindern \"inzwischen\", das heißt nach\nder jetzt abgeurteilten Tat verhängt worden ist. Etwas\nanderes folgt auch nicht daraus, daß es im nächsten Satze\nheißt, trotz zweier einschlägiger \"Vorstrafen\" sei die\nSicherungsverwahrung nicht angeoränet worden. Das ist nur\nein ungenauer Ausdruck. Dies gilt auch für die einleitende\nBemerkung der Urteilsgründe, der Angeklagte sei \"zwanzigmal,\ndarunter zweimal einschlägig, vorbestraft\",\n\nb) Obwohl die zweite Verurteilung wegen Unzucht mit\nKindern der jetzt abgeurteilten Tat nicht vorausging,\nsondern ihr folgte, war es rechtlich zulässig, sie als\nGrund für die Ablehnung mildernder Umstände mit heranzuziehen,\n\nc) Es mußte nicht aus Rechtsgründen strafmildernd\nwirken, daß Joseph BD schon cinige Zeit vorher von\neinem anderen Manne in ähnlicher Weise mißbraucht worden\nwar. Der zehnjährige Junge bedurfte darum keines geringeren,\nsondern eher eines noch größeren strafrechtlichen Schutzes\nals vorher. In den Strafzumessungsgründen brauchte nicht\nausdrücklich erwähnt zu werden, daß sich der Angeklagte\nan Joseph Bee nur einmal vergriffen hat,\n\n3. Eine Gesamtstrafe nach § 79 StGB ist nicht gebildet worden. Das ist jedoch im vorliegenden Falle kein\nGrund, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen\n\n- 3.\n\n(vgl. BGHSt 12,1,10). Di: Strafkammer hat erkennbarerweise\nerst in der Hauptverhandlung vom Anscklagten gehört, daß\n\ner inzwischen vom Landgericht in Münster zu \"zwanzig\nMonaten Gefängnis!\" verurteilt worden war. Die Akten darüber\nlagen ihr nicht vor. Siv konnte sich daher nicht ohne Verzögerung in zuverlässiger Weise vom Inhalt des Urteils,\nnach dem es sich um eine Gesamtstrafe von einem Jahr und\nacht Monaten Gefängnis handelt, und von den einzubeziehenden Einzelstrafen unterrichten. Die Gesamtstrafe wird\nnunmehr im Beschlußverfaliren nach den §§ 460, 462 StPO\n\nzu bilden sein.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-21/5-str-166-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-21/5-str-166-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.216161+00:00"}}