{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-05-21_5_StR_139_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-05-21","aktenzeichen":"5 StR 139/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 139/63\n\nIn der .Strafsache.\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Helmut H ee) 5\naus How,\n\ngeboren am NEED 1915 in CD Kreis Hamm, -\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Gewaltunzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nEundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr EEE ;ei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 8.November 1962 wird\nverworfen; jedoch wird das Urteil im Schuldspruch\ndahin berichtigt, daß der Angeklagte nur wegen\nversuchter Notzucht verurteilt wird.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n€\nIm Namen des Volkes 167 070\n\n-2-\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der\nUnterbringung in einer Heil-und Pflegeanstalt nebst den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\n-\" Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\n‘der Angeklagte Revision eingelegt, der Angeklagte mit dem\nZiele seiner Freisprechung, die Staatsanwaltschaft mit\ndem Ziele der Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrechers und der Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nI. Revision des Angeklagten.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist\nin der Hauptsache unbesründet und führt lediglich zu einer\nBerichtigung des Schuldspruchs.\n\n1. Verfahrensrügen:\n\na) Die unter dem Gesichtspunkt des § 338 Nr.3 StPO\nerhobene Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg, weil die\nAblehnungsgesuche in Bezug auf jeden der beiden abgelehnten\nRichter nicht ne hr erklärten, als daß er an früheren,\nfür den Gesuchsteller ungünstigen Entscheidungen teilgenommen habe. Die Besorgnis der Befangenheit ist weder\ngegenüber jedem der beiden abgelehnten Richter im Hinblick\nauf seinen besonderen Anteil an diesen Entscheidungen oder\nsein Verhalten gegenüber dem Angeklagten näher dargelegt\nnoch glaubhaft gemacht. Mit der bloßen Beteiligung eines\n‚Richters an Entscheidungen im Vorverfahren läßt sich aber\ndie Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht.\n\n. begründen (BGESt 15,40,46). Das ergibt sich von selbst aus\nder Vorschrift des § 354 Abs.2 StPO, wonach aufgehobene\nStrafsachen durch das Revisionsgericht in der Regel wieder\nan die Gerichte zurückzuverweisen sind, deren Urteile\naufgehoben wurden.\n\n-4-\n\nFür den Beschwerdeführer kann auch dann nichts anderes\ngelten, wenn bei Stellung der Gesuche seine Zurechnungsfähig.\nkeit erheblich herabgesetzt war, da es darauf ankommt, ob\ndie Umstände dem Angeklagten von seinem Standpunkt aus bei\nverständige: Würdigung begründeten Anlaß\ngaben, an der Unparteilichkeit der an den Vorentscheidungen\nbeteiligten Richter zu zweifeln (BGHSt 1,34; BGH JR 1957,68),\n\nSoweit der Angeklagte weiterhin den Gerichtsassessor\nvw abgelehnt hat, bedurfte es keines Beschlusses, da\ndieser Richter weder an ds: Urteil noch an der Entscheidung\nüber das Ablehnungsgesuch mitgewirkt hat. |\n\nb) Soweit die kevision rügt, das Landgericht habe durch\ndie Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags, Prof.Dr,.\nDubitscher als weiteren Sachverständigen heranzuziehen, den\nBeschwerdeführer unzulässig in der Verteidigung beschränkt,\ngeht ihr Angriff fehl. Auf Grund des § 338 Nr.8 kann nur eine\nsolche Beschränkung der Verteidigung gerügt werden, die auf\neinem Beschluß des erkennenden Gerichts beruht (BGH 3 StR\n596/54 vom 10.Jamuar 1955).\n\nDie Jugendkammer hat auch nicht der Vorschrift des -\n§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO zuwidergehandelt. Die Anhörung\nweiterer Sachverständiger steht grundsätzlich im Ermessen\ndes Gerichts. Den ihr hiernach zur Verfügung stehenden\nRahmen hat die Jugendkammer nicht überschritten. In dem von\nder Revision angeführten Falle (NJW 1952,633 = IM Nr.2 zu\n§ 244 Abs.4 StPO), in dem die Strafkamner, ohne die von dem\närztlichen Sachverständigen angenommene Hirnverletzung des\nAngeklagten (durch einen Hammerschlag auf den, Hinterkopf)\nüberhaupt zu erwähnen, die Voraussetzungen des § 51 Abs.2. StPO\nverneint hatte, hat der Bundesgerichtshof zur Beurteilung\neines hirnverletzten Angeklagten die Zuziehung eines Hirnfacharztes nur für den Regelfall als geboten erachtet. Der\nhier zu entscheidende Fall liegt völlig anders. Im übrigen\nkommt es im Einzelfall nickt auf die Bezeichnung an, die der\nSachverständige führt, sondern darauf, über welche besonderen\n\n-5.-\n\ngun\n\n- 5\n\nErfahrungen, Kenntnisse und Forsckungsmittel er tatsächlich\nverfügt (BGH 5 StR 203/57 vom 1.Oktober 1957 und\n\n5 StR 576/59 vom 19.Januar 1960). Das Landgericht konnte\n\ndie von ihm zugezogenen Gutachter ohne kachtsfehler als\nhinreichend sachkundiz ansehen, zumal der Beschwerdeführer\nnicht eine Hirnverletzung erlitten, sondern infolge einer\nInfektionskrankheit (Fleckfieber) eine organische Hirnschädigung davongetragen hat. Medizinalrat Dr.Schmitz ist Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und verfügt nicht nur\nals Psychiater, sondern auch als Hirnfacharzt über besondere\nSachkunde und auch über praktische Erfahrungen auf dem\nGebiet der Gehirnentzüniung (Tncephalitis) nach Fleckfieber.\nEr hat von 1946 bis 1950 4 1/2 Jahre lang auf der\nneurologisch-psychiatrischen. Abteilung einer Universitätsklinik und dann 14 Monate lanıs in einem Hirmnverletztenkrankenhaus gearbeitet und ist seit über. 9 Jahren leitender\nArzt der psychiatrischen Männerklinik in Wunstorf. Ebenso‘\nhat der weiterhin gehörte Sachverständige Obermedizinalrat\nDr.Bonk auf Grund der Behandlung zahlreicher Fleckfieberkranker während des Krieges besondere Kenntnisse und\nErfahrungen auf dem für die Beurteilung des Beschwerdeführers maßgeblichen Gebiet (UA S.27 und 21).\n\nDie Jugendkammer hat. endlich auch selbständig geprüft,\nob dem von dem Beschwerdeführer als Obergutachter benannten\nSachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung\nstünden. Ebenso wie sie es schon in der Hauptverhandlung\nbei Bescheidung des ähnlich lautenden Hauptbeweisamtrages\nunter Hinweis auf die im Vorverfahren eingeholte Auskunft\ndes Niedersächsischen Landeskrankenhauses Wunstorf getan\nhatte, hat sie die Frage auch im Urteil verneint. Sie hat\ndabei der Verteidigung auch nicht unzulässig die Beweislast\naufgebürdet, sondern ledislich fastzestellt, daß auch die\nVerteidigung nichts Gegenteiliges zu behaupten wußte\n(UA S.27 £). '\n\n-6-\n\nec) Unbegründet ist weiter die im gleichen Zusammenhang\ngemäß § 244 Abs.2 StPO erhobene Aufklärungsrüge. Die Jugendkammer war auch nickt auf Grund ikrer Aufklärungspflicht von\nAmts wegen genötigt, einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen. Zwischen den g:»hörten Sachverständigen, die bei\nErstattung ihrer Gutachten außer der Hirnschädigung des\nBeschwerdeführers auch den Msdikamentenmißbrauch berücksichtigt haben, bestanden Widersprüche nur über die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB (JA S.20 ff). Hierbei hat die Jugendkammer zugunsten des Angeklagten entschieden. Er ist also\nnicht beschwert.\n\nDas Urteil hat insoweit auch keinen Zweifel des Tatrichters offengelassen. Die zu Beginn der Ausführungen\nüber die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemachte\nBemerkung UA S.20 (Der Angeklagte war trotz vorhandener\nEinsichtsfähigkeit \"infolge einer krankhaften Störung der\nGeistestätigkeit im Sinne von § 51 Abs.2 StGB außerstande,\nnach dieser Einsicht zu handeln\") soll lediglich besagen,\ndaß das Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war, wie\ndie nachfolgenden,eingehenden Ausführungen völlig eindeutig\nergeben.\n\nd) Ebensowenig greift die Rüge durch, das Landgericht\nhabe gegen die Vorschrift Ges § 136a StPO verstoßen; in der\nHauptverhandlung sei die Freiheit der Willensentschließung\nund der Willensbetätigung des Beschwerdeführers durch\nErmüdung beeinträchtigt worden. Die Sitzung hat zufolge der\nSitzungsniederschrift vom 2.November 1962 am ersten Verhandlungstage von 8.30 bis 16.30 (nicht 17.30) Uhr gedauert\nund ist nach Angabe der Revision selbst durch eine einstündige\nMittagspause unterbrochen worden, während am zweiten\nSitzungstage (6 Tage später) von 10.00 bis 18.30 Uhr mit\neiner Unterbrechung von 35 Minuten wegen der Mittagspause\nverhandelt worden ist. Eine Verhandlungsdauer von 7 bis\n8 Stunden je Tag übersteigt weder in allgemeinen noch im\nBlick auf den nicht völlig normalen Gesundheitszustand\neines Angeklagten das menschliche Aufnahmevermögen.\n\n- 7 -\n\n-7-\n\nDie Verfahrensbeteilisten haben nach ihren dienstlichen Äußerungen trotz besonderen Augenmerks bei dem\nAngeklagten weder am ersten Verhandlungstage vor dem\nUnterbrechungsamtrag noch am zweiten Verhandlungstage bis\nzum Schluß der Verhandlung Anzeichen von Ermüdung bemerkt.\nNach ihrem Eindruck ist der Angeklagte von Beginn bis Ende\nder Verhandlung voll wach gewesen, wie sich aus seiner\nBeteiligung ergeben habe. Nach dem Eintreten von Ermüdungserscheinungen bei ihm ist am arsten Verhandlungstage auf\nAntrag der Verteidigerin die Verhandlung unterbrochen\nworden. Wenn noch nach Stellung des Antrags, aber vor der\ntatsächlichen Unterbrechung ein von der Verteidigung angekündigter Antrag auf Ladung der Teilnehmer an der (zur\nIdentifizierung des Täters) vor der Kriminalpolizei durchgeführten Sprechprobe erörtert worden ist, so hat die\nVerteidigerin dieser Brörterung nicht widersprochen, aber\nauch in der Zeit bis zur Fortsetzung der Hauptverhandlung\n6 Tage später und während des zweiten Verhandlungstages\nselbst einen Beweisamtrag zu jenem Thema nicht gestellt.\n\n2. Sachrügen:\n\na) Auf Grund der ärztlichen Gutachten hat das Landgericht festgestellt, daß bei dem Beschwerdeführer von\neiner völligen Ausschaltung des Einsichts-und Hemmungs-\n'vermögens mit der Rechtsfolge der Zurechnungsunfähilgkeit\nim Sinne des § 51 Abs.1 StGB nicht die Rede sein kann\n(UA S.26 £f). Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Prüfung,\nob § 330a StGB anzuwenden ist.\n\nb) Die Feststellungen der Jugendkammer zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Meta Ssund zur Richtigkeit ihrer Aussage sind tatsächlicher Natur und der\nNachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich\nnicht zugänglich. Sie sind aber auch nicht durch Rechtsfehler beeinflußt, verstoßen insbesondere nicht gegen die\n\n8 —\n\n-8-\n\nDenkgesetze. Auch wenn die Kriminalpolizei der Zeugin die\nErgebnisse der Identifizi.rungsmaßnshmen nicht vorenthalten\nhat, zwingt das nicht zu dem Schluß, daß die Zeugin nur\noder doch wahrscheinlich aus diesem Grunde in der Hauptverhandlung ein sicheres Auftreten an den Tag gelegt und den\nAngeklagten mit Bestinmtheit als den Täter bezeichnet hat.\nDie Feststellungen der Jugendkammer enthalten im übrigen\nkeine Widersprüche, noch verletzen sie den Grundsatz, daß\nim Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.\n\nc) Rechtlich anfechtbar ist dagegen, wie die auf Grund\nder allgemeinen Sachrüge im übrigen vorzunehmende Nachprüfung ergibt, daß das Landgericht in Tateinheit mit der\nversuchten Notzucht eine Nötigung zur Unzucht annimmt. Da\ndas Vorgehen des Angeklagten darauf gerichtet war, die noch\nnicht ganz 16jährige Zeugin zur Duldung des außerehelichen\nBeischlafs zu zwingen (§§ 177 Abs.1, 43 StGB), sollten die\nihr abgenötigten unzüchtigen Handlungen wie das Entkleiden\nund die unzüchtige Berührung (§ 176 Abs.1 Nr.1 StGB)\nlediglich den Vollzug des Geschlechtsverkehrs vorbereiten\nund mitverwirklichen. Die nittels Gewalt verübte Notzucht\nschließt notwendig die gewaltsam: Vornahme unzüchtiger\nHandlungen ein. In einen solchen Falle ist nicht unter\nAnnahme von Tateinheit (§ 73 StGB) wesen beider Verbrechen\nschuldigzusprechen. Vi«:lmehr ist nur das engere (speziellere)\nGesetz, hier der § 177 StGB, anzuwenien (BGHSt 1,152,153 f).\n\nDer Rechtsfehler führt nicht zur Aufhetung des angefochtenen Urteils. Vielmehr kann der Senat in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch, wie\ngeschehen, berichtigen.\n\nDer Strafausspruch ist durch die unrichtige Fassung\ndes Schuldspruchs ersichtlich nicht beeinträchtigt worden.\n\n-9.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie zulässig auf den Strafausspruch einschließlich der\nAnordnung der Unterbringun, des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Tie Jugendkammer durfte von der\nVerurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheits-\n\nverbrechers und der Anordnung der Sicherungsverwahrung\n\nnicht mit der Begründung absehen, daß der Angeklagte, der\nwegen seiner Kriegsbeschädisungen und seiner subjektiven\nBeschwerden schon in der Untersuchungshaft größte Schwierigkeiten bereite, in einer Heil-oder Pflegeanstalt \"am\n\nbesten\" aufgehoben sei.\n\nWie die Urteilsgründe ergeben, liegen bei dem Angeklagten\ndie förmlichen Voraussetzungen für die Anwendung des\n§ 20a Abs.1 StGB vor. Auf dieser Grundlage war zu prüfen,\nob auch die sachlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung aus dieser Vorschrift gegeven sind. Insoweit kommt die\nJugendkammer bei der Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten zu dem Ergebnis, daß die Tatumstände, seine \"rohe und\ngefühllose Gesinnung ..., sein Hang zu sexuellen Verbrechen,\nder in dem wiederholten Rückfall zum Ausdruck kommt\", ihn\nals \"gefährlichen Sittlichkeitsverbrecher\" kennzeichnen,\nvon dem mit Wahrscheinlichkeit erhetliche weitere Straftaten, insbesondere Notzuchtverbrechen und Gewaltunzucht, .\nzu erwarten sind (UA S.28/29).\n\n: Der auf Grund dieser Umstände naheliegenden Wertung\ndes Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers\nsteht nicht ohne weiteres entgegen, daß \"in der Lebenslinie des Angeklagten ab 1950 offensichtlich ein deutlicher...\nBruch eingetreten ist\" (UA S.23)-und der ‘Angeklagte\n\"infolge seines Geisteszustandes\" gefährlich ist (UA S.29).\nFür den Begriff des Gewohnh.itsverbrechers ist es unerheblich, worauf der Hang zum Verbrechen beruht; maßgebend ist\nlediglich, daß der Hang vorhanden ist und die Verfehlungen\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ndes Täters darauf beruben. Es macht keinen Unterschied,\n\not er angeboren oder durch irgendwelche Umstände erworben\noder gesteigert worden ist. Gewohnheitsverbrecher kann\ninsbesondere derjenige sein, bei dem ein angeborener Hang\ndurch ein unverschuld«tcs Leiden verstärkt worden ist\n\n(RGSt 69,129,130/131: vgl.auch RGSt 73,276), oder bei dem\nder Hang (schlechthin) auf einem Nervenleiden beruht\n\n(BGH 3.StR 169/53 vom 21.Mai 1953). Die Verurteilung des\nAngeklagten auf Grund des § 20a StGB ist also nicht deshalb\nausgeschlossen, weil seine Lebensführung erst in der Zeit\nnach seiner Erkrankung an Fleckfieber mit anschließender\nGehirnentzündung (Encephalitis) grobe Auffälligkeiten in\nder Form von sexuellen Gewalttätigkeiten aufweist, und\n\nzwar um so weniger, als nach den weiteren Feststellungen\ndes Urteils bei ihm \"gewisse psychopathische Wesenszüge\nschon immer anlagemäßig vorhanden waren\" (UA S.23). Von\nBedeutung kann hierbei sein, wie der Angeklagte sich in den\nbisher außer Betracht gelassenen Jahren 1945 bis 1950\nverhalten hat und welche jründe im Jahre 1955 zur Scheidung\nder Ehe (UA S.2) geführt haben.\n\nEbensowenig steht der Charakterisierung des Angeklagten\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrechers entgegen, daß die\nJugendkammer den bei. ihm in Erscheinung getretenen psychischen\nEigenarten \"Krankheitswert\" im Sinne des § 51 Abs.2 StGB\nbeigemessen hat. Verringerte Zurechnungsfähigkeit wird die\nEigenschaft als Gewohnheitsverbrecher häufig sogar begünstigen. Der Tatrichter ist in solchen Fällen lediglich\ngezwungen, bei der Strafzumessung sorgfältig abzuwägen, wie\n. weit er dem strafschärfenden Gedanken des § 20a StGB folgen\ndarf, ohne gegen den aus § 51 Abs.2 StGB entspringenden\nGedanken der Strafmilderung zu verst\"ßen (BGH IM Nr.3 und\n14a zu § 20a StGB, auch angeführt von Dallinger MDR 1951,\n403; BGH IM Nr.16 aaO = NIW 1957,193218), Dabei wird zu\nbedenken sein, inwieweit dic erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters entscheidend auf Umstände zurückzuführen ist, für die er nicht verantwortlich gemacht werden\nkann (BGH 4 StR 16/62 vom 16.Närz 1962).\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nDa wegen der bestehenden Bedenken das Urteil im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Unterbringung\nin einer Heil-nder Fflegvanstalt aufzuheben ist, braucht\nauf die weiteren Einweudungen der Revision gegen die Strafzumessung nicht eingegangen zu werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen,\ndie der nunmehr im Schuldspruch rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegenden Teststellungen zu verlesen. Sie\nbrauchen jedoch in die Gründe des neuen Urteils nicht _\naufgenommen zu werden, sondern können als bekannt vorausgesetzt werden.\n\nWenn das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung\nzu der Überzeugung kommen sollte, daß der vermindert\nzurechnungsfähige Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, so wirä sie bei der Frage, ob er in einer\nHeil-oder (nicht \"und\") Pflegeanstalt oder in Sicherungsverwahrung unterzubringen ist, nach den Grundsätzen von\nBGHSt 5,312 zu entscheiden haben.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-21/5-str-139-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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