{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-05-14_5_StR_137_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-05-14","aktenzeichen":"5 StR 137/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR_157/6\n\n2182 032\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkmeister Hans A w aus SCREEEEEEEND\ndort geboren an EEE 19:0,\n\nwegen Fremdabtreibung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nSchmidt\nSienmer\nDr.Börker\nKersting\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten A wira\ndas Urteil des Landgerichts in Göttingen vom\n5.Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht\nin Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründesg\n\nDie Revision des Angeklagten Affpäringt aus\nsachlichrechtlichen Gründen in vollem Umfange durch.\n\nDas Landgericht stützt den Schuldspruch vor allem\ndarauf, daß nur der Angeklagte - und zwar ohne Hilfe\nDritter -— die Frucht bei Christa Sgeahgetrieben habe\nund deshalb für deren Tod allein verantwortlich sei. Die\nBehauptung des Beschwerdeführers, er habe nach dem\n4. Juli 1960 keinen unmittelbaren Eingriff mehr vorgenommen, wird in einem Teil der Urteilsgründe als widerlegt behandelt; dort wird \"dem Angeklagten nicht geglaubt, daß die Verstorbene selbst oder aber ein Dritter\nnoch kurz vor dem Fruchtabgang einen Eingriff vorgenommen\" hätte (UA S.6).\n\n Indessen zeigen die Darlegungen an anderer Stelle,\ndaß der Tatrichter insoweit keine sichere Überzeugung\ngewonnen hat. Er begründet nämlich die Freisprüche der\nbeiden Mitangeklagten u.a. wie folgts\n\n\"Endlich konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Angeklagte\nIlse SB die Frucht beseitigt hat und\ndeshalb am 10. August 1960 falsche Angaben\nmachte, um sich selbst vor Strafverfolgung\nzu schützen\" (UA S.11).\n\n\"Auch die Angeklagte Waltraud SC kann\nals Täterin für die Beseitigung der Frucht\nnicht ausgeschlossen werden; die Angeklagte\nIlse Sg hat vor der Strafkammer einen\nentsprechenden Verdacht geäußert\" (UA S.12).\n\nDiese Ausführungen betreffen zwar nur die Mitangeklagten, berühren jedoch auch die Frage nach der\nSchuld des Beschwerdeführers. Entweder war dieser\n- ohne daß ein vernünftiger Zweifel bestehen konnte -\nfür Fruchtabgang und Tod (allein) verantwortlich, oder\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nes ließ sich insoweit die Täterschaft oder Teilnahme\nDritter nicht sicher ausschließen. Im letzten Falle\nmußte der Tatrichter seine eigenen Zweifel zugunsten des\nBeschwerdeführers berücksichtigen, auch wenn dieser dann\nu.U. nur wegen versuchter Abtreibung und keiner der\nAngeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden\nkonnte.\n\nDie dargelegten Bedenken sind übrigens nicht deshalb bedeutungslos, weil der Angeklagte zugegeben hat,\n\"Massagen des Unterleibes bis kurz vor der Fehlgeburt\nbei Christa SiWrorgenommen zu haben\" (UA 8.7). Denn\ndiese Massagen waren nur \"in Verbindung mit direkten\nEingriffen in die Geschlechtsorgane zur Verursachung\neines Fruchtabgangs geeignet\"(UA S.7).\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers war daher,\nentsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts, in\nvollem Umfange aufzuheben.\n\nGemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein\nzu demselben Land gehörendes benachbartes Gericht\ngleicher Ordnung zurückverwiesen worden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-14/5-str-137-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-14/5-str-137-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.916169+00:00"}}