{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-05-14_5_StR_135_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-05-14","aktenzeichen":"5 StR 135/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 135/63\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Raı? I ED zu: ou,\ndort geboren am nn) 1937,\n\nwegen Unzucht mit einem KXinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.Mai 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 10.Januar 1963\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründere\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\nDer Revision ist darin zu folgen, daß der Ver-\n\n. teidiger mit dem in der Hauptverhandlung gestellten\nBeweisamtrag beweisen wollte, daß das Kind Marion\nEB unnöglich an 19,April 1962 vom Angeklagten mit\nGonorrhoe infiziert worden sein könne. Zu Unrecht meint\naber die Revision, das Landgericht sei im Widerspruch zu\nder Wahrunterstellung auf den Beweisamtrag zu dem Ergebnis- gelangt, die bei dem Kinde festgestellte Geschlechtskrankheit sei eine Folge der unzüchtigen Handlungen vom\n19.April 1962. Die Strafkammer hat diese Frage vielmehr\noffengelassen und lediglich, ohne hieraus Folgerungen zu\nUngunsten des Angeklagten zu ziehen, eine Schmierinfektion\nnicht ausgeschlossen. Allerdings hatte der Verteidiger\n\nin dem Beweisamtrag auch behauptet, daß die Großmutter\ndes Kindes schon am 19.April 1962 erstmals Ausfluß bei\ndem Kinde festgestellt hatte. Diese Behauptung ist in dem\nablehnenden Beschluß ebenfalls als wahr unterstellt.\nDarauf, ob es hierzu im Widerspruch steht, wenn es in den\nUrteilsgründen heißt, die Graßmutter habe \"einige Tage\nspäter\" im Schlüpfer des Kindes Blut gefunden, kommt es\nnicht an. Auch hieraus sind keine Schlüsse zum Nachteil\ndes Angeklagten gezogen worden.\n\nSoweit der Verteidiger unter Beweis gestellt hatte,\ndie Scheide des Kindes habe keine Verletzungen gehabt,\nist als wahr unterstellt worden, daß zur Zeit der Unter-\n: Suchung durch die beiden Ärzte keine Verletzungen festzustellen waren. Falls das nicht dem Sinne des Beweisamtrages entsprochen haben sollte, weil hierdurch frühere\n. Verletzungen nicht ausgeschlossen worden sind, so wäre\nes Sache der Verteidigung gewesen, nach Bekanntgabe des\n\n- 3 .-\n\nBeschlusses Gegenvorstellungen zu machen. Im übrigen sind\nim Urteil auch insoweit keine Feststellungen zum Nachteil\ndes Beschwerdeführers getroffen worden.\n\nIm Beweisamtrag hatte der Verteidiger die Ärztin\nDr.Elben und den Arzt Dr.Fischer dafür als Zeugen benannt,\ndaß Marion AED unmöglich am 19.April 1962 infiziert\nworden sein könne, weil Gie Inkubationszeit beim Tripper\nmehr als 12 Stunden betr«age, daß Blutungen bei Tripper\nregelmäßig ausgeschlossen seien und daß ferner die Einführung des Fingers in die Scheide des Kindes nicht möglich\nsei. Mit Recht ist das Landgericht zu diesen Punkten davon\nausgegangen, daß es sich hier nicht um Zeugenvernehmungen,\nsondern um die Erstattung eines Gutachtens handelt. Das\nGericht hat daher diesen Teil des Beweisamtrages dahingehend beschieden, daß es nach Anhörung der Sachverständigen Dr.Elben selbst die erforderliche Sachkunde besitze\nund sich ein weiterer Sachverständiger daher erübrige.\n\nDie Revision behauptet, däs Gericht habe zu diesem Punkte\nseine Aufklärungspflicht verletzt, weil es in Wirklichkeit\nüberhaupt keinen Sachverständigen vernommen habe. Die\nÄrztin Dr.Elben habe ausweislich der Sitzungsniederschrift\nkeine Aussage gemacht, sondern nur erklärt, sie verweigere\ndie Aussage. Hierbei übersieht die Revision jedoch, daß\nFrau Dr.Elben zwar als Zeugin die Aussage verweigert hat,\nspäter jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift noch-\n‚mals vorgerufen worden ist und als Fachärztin ein Gutachten erstattet hat.\n\nSchließlich hat die Jugendschutzkammer die ihr durch\n§ 244 Abs.2 StPO auferlegte Pflicht, den Sachverhalt von\nAmts wegen aufzuklären, auch nicht dadurch verletzt, daß\nsie davon abgesehen hat, Marion AED ais zeugin zu\nhören. Das Kind war zur Zeit der Hauptverhandlung knapp\nviereinhalb Jahre alt, Es sei - so heißt es in den UrteilsS-\ngründen -— unmöglich, daß es sic#Ghna neun Monate nach\n\n-A-\n\nder Tat zuverlässig an den Vorfall erinnern könne.\n\nSelbst wenn das Kind sich noch an einige Tatsachen ET-\ninnern sollte, so könne von einer Vernehmung Abstand\ngenommen werden, da nicht zu vrwarten sei, daß die\n\nAussage des Kindes eine andere oder sicherere sein würde\nals die des mittelbaren sachverständigen Zeugen Dr. AS\n(Kleinknecht/Müller, Komn. zur StPO 4.Aufl.1958 § 250 Anm. 2a).\nDiese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, zumal\n\nDr ABER schon in seirem schriftlichen Gutachten auf\n\ndie Möglichkeit des Naclıılassens der Erinnerungsfähigkeit\nhingewiesen hatte. Unter diesen Umständen brauchte sich\ndie Jugendschutzkammer von der Vernehmung des Kindes in\nder Hauptverhandlung eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu versprechen und konnte die Bekundung\ndes Dr .AEEEM, die noch durch die Bekundungen der\nKriminalmeisterin SB und der Großmutter des Kindes\nunterstützt wurde, für die Wahrheitsfindung als ausreichend\nansehen. Auch hatten der Angeklagte und sein Verteidiger\nnicht beantragt, das Kind als Zeugin zu vernehmen. Daß\ngegen die Vernehmung mittzlbarer Zeugen keine Bedenken\nbestehen, hat das Landgericht zutreffend dargetan.\n\nRichtig ist, daß in den Urteilsgründen nicht festgestellt worden ist, wann Dr.Ammmmn das Kind vernommen\nhat. Daraus ergibt sich jedoch kein Rechtsfehler. Diese\nTatsache kann in der Hauptverhandlung dennoch erörtert\nworden sein. Was die Revision noch in diesem Zusammenhange unter Hinweis auf BGH NJW 1963,401 in einem weiteren Schriftsatze vorgetragen hat, liegt neben der\nSache. Die Revision übersieht, daß Dr. AM nicht nur\nals Sachverständiger, sondern auch als Zeuge vernommen\nworden ist,\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich Rechtsfehler nicht ergeben. Das Rechtsmittel war daher zu verwerfen. | |\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-14/5-str-135-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-14/5-str-135-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.895623+00:00"}}