{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-05-14_5_StR_124_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-05-14","aktenzeichen":"5 StR 124/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 124/63\n\n2182 020\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Franz K ED zu: vB Kreis EEE:\ngeboren am EEE 1910 in zB (Oberschlesien),\n\nwegen Verführung eines männlichen Jugendlichen zur\ngleichgeschlechtlichen Unzucht und wegen Unzucht\n\nmit einem Manne\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.Mai 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundssrichter\n\nSchmidt\nSiemer\nDr.Börker\nKersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr us\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kin\nwird das Urteil des Landgerichts in Göttingen\nvom 17.Dezember 1962, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an düs Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nWie die Revisicn mit Recht rügt, erschöpft die\nWahrunterstellung nicht das Beweisthema. Dieses ging\nnicht nur dahin, daß Feldhahn früher mehrfach die -\nUnwahrheit gesagt habe, sondern enthielt auch die\nBehauptung, daß er dies \"in einer Art und Weise,\ndie ihn unglaubwürdig erscheinen läßt\", getan habe.\nGerade auf diesen, allerdings nicht näher erläuterten Teil des Beweisamtrages kam es dem Verteidiger\nerkennbarerweise an. Ihm ist auch zuzugeben, daß dieser\nPunkt für die Waährheitsfindung wichtig sein konnte.\nDarum durfte sich das Landgericht hier schon mit\nRücksicht auf seine Aufklärungspflicht nicht damit\nbegnügen, \"die behaupteten Tatsachen! als wahr zu\nunterstellen. Ehe es das tat, mußte es den Antrag so\nergänzen lassen, daß sein Inhalt in allen tatsächlichen Einzelheiten, die für die Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit FEED vedsutsam sein konnten,\nfeststand. Der Wahrheitsermittlung dienlicher wäre\nes freilich gewesen, einfach die Vorstrafakten\nFORD von der Staatsanwaltschaft oder dem Jugendgericht in Göttingen herbeiholen zu lassen und aus\nihnen die in Betracht kommenden Schriftstücke zu\nverlesen,\n\nSchon wegen dieses verfahrensrechtlichen\nVerstoßes muß das Urteil aufgehoben werden, Der\nSenat braucht daher nicht zu prüfen, ob rechtliche\nBedenken dagegen bestehen, daß das Landgericht neben\ndem Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB ein selbständiges\nfortgesetztes Vergehen nach § 175 StGB annimmt\n(vgl. BGH NIW 1962,1628). Ebenso kann unerörtert\nbleiben, ob die Strafkammer den Gesamtvorsatz der\n\nUnzucht mit einem Manne nach § 175 StGB genügend begründet (BGHSt 1,313,315; 2,163,164,167). Durch seine\nBejahung wäre der Angeklagte beschwert, wenn einzelne\nHandlungen, als selbständige Vergehen gegen § 175 StGB\nbetrachtet, verjährt wären.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-14/5-str-124-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-14/5-str-124-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.858229+00:00"}}