{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-05-14_5_StR_121_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-05-14","aktenzeichen":"5 StR 121/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 121/63 2184 077\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneider Stanislaw B GERD\n(alias Dipl.-Ing. Stanislew W iD ) au: HE\n\ngeboren am EEE 1907 (oder an EEE 1912)\n\nin LCD (volnischer Staatsangehöriger),\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Mai 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof. Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beiu Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 30.November 1962\n\nl. im Schuldspruch wegen Betruges dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung wegfällt;\n\n2. im Strafausspruch wegen Betruges und im\nGesamtstrafausspruch mit den jeweiligen\nFeststellung:n hierzu aufgehoben.\n\n- 2 -\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange Ger Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n\"= Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten\nhaben keinen Erfolg.\n\n- 1.: Abwegig ist die Rüge, das Landgericht habe gegen\n§§ 249 StPO und zugleich gegen die ihm nach § 244 Abs.2\nStPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, indem es\n\"Auszüge aus dem Personenstandsregister der Gemeinden\nOhrum und Halchter\" verlesen habe; diese Auszüge seien\nnicht unmittelbar aus den Personenstandsregistern gefertigt worden, es hardele sich vielmehr lediglich um\nnichtbeglaubigte Abscıriften.,\n\na) Nach § 249 StPO können nicht nur Urkunden,\nsondern auch \"andere als Beweismittel dienende Schriftstücke\" verlesen werden. Grundsätzlich sind selbst.\neinfache Abschriften von dieser Verlesung nicht ausgeschlossen (vgl. u.a. Löwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl.\nAnm.7 zu § 249). Daß der zweite Satz dieser Vorschrift\nu.8. Auszüge aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern erwähnt, besagt nichts hiergegen. Denn damit\nsoll nur der allgemeine Grundsatz von der Zulässigkeit\ndes Urkundenbeweises durch Beispiele erläutert werden.\nJedenfalls verbietet sich der Schluß, daß einfache\nAbschriften aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern dem Urkundenbeweis nicht zugänglich seien,\nHiervon abgesehen, ist die Richtigkeit der Abschrift\nder Gemeindeverwaltung Ohrum durch das Städtische\nOrdnungsamt (Nebenstelle Buchholz) der \"Hauptstadt\nHannover\" am 10.August 1950. bescheinigt worden (Hülle B1.3\nder Beiakten 7 Ls 41/50), und im anderen Falle handelt es\nsich um das Originalschreiben des Gemeindedirektors der\nGemeinde Halchter an die LKP-Außenstelle in Hildesheim.\n\nb) Deshalb brauchte sich dem Landgericht auch nicht\ndie Notwendigkeit aufzudrängen, von Amts wegen \"die\nSammellisten beizuziehen\". Das um so weniger, als der\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nAngeklagte und sein Verteidiger die Verlesung der genannten Urkunden unwidersprochen hingenommen hatten,\n\n2. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, der\nZeuge Chrzanowski sei unter Verstoß gegen § 60 Nr.3 StPO\nvereidigt worden. Die vom Beschwerdeführer selbst angeführten Urteilsgründe (UA 5.18) ergeben zweifelsfrei,\ndaß gegen den Zeugen kein Beteiligungsverdacht bestand.\nSoweit die Revision dies in Abweichung von den Feststellungen mit neuen tatsächlichen Behauptungen in\nZweifel ziehen will, ist sie unzulässig.\n\n3. Das gilt auch für das Vorbringen, mit dem Verletzung des § 261 StPO gerügt wird.\n\nZu Unrecht erblickt die Revision einen Verfahrensmangel darin, daß die schriftlichen Entscheidungsgründe\nsich nicht mit sämtlichen Zeugenaussagen befassen und\nnicht alle in der Hauptverhandlung hervorgetretenen\nBeweisumstände erörtern. Eine solche verfahrensrechtliche Pflicht, im Urteil alles zu erörtern, was\nGegenstand der Verhandlung war, besteht nicht (vgl.\nLöwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl. § 261 Anm.4a S.671;\n\nBGH in 5 StR 524/54 vom 18.Januar 1955).\n\n4. Das übrige Verfahrensvorbringen ist entweder\noffensichtlich unbegründet oder unzulässig, weil es sich\ngegen die Beweiswürdigung als solche, insbesondere gegen\nmögliche - und damit im Revisionsrechtszuge unangreifbare -\nFolgerungen des Tatrichters wendet.\n\nII.\n\n1. Das gilt auch für das Einzelvorbringen zur Sachrüge in den Schriftsätzen vom 2. und 8.Mai 1963.\n\n2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nergab folgendes:\n\na) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist\nrechtlich bedenkenfrei.\n\nni\nfa\n\nvo\nwo\n\nli\n\nsc\nma\nVe\n\nge\n\nBe\n\nAu\nwa\nVe\nEn\ner.\nsi:\nbe:\nau:\nVe:\nEn\nzu\nEi:\n\nDr\n\nis\nAb:\nge:\n\nUm.\nen\ner:\n\n-5-\n\nb) Das gilt auch für den Schuldspruch wegen Betruges,\ncht jedoch für die tateinheitliche Verurteilung wegen\nIscher eidesstattlicher Versicherung.\n\nIm Rechtssinne ist die eidesstattliche Versicherung\nm 22.0ktober 1953 nicht vor dem Amtsgericht \"abgegeben\"\nrden. Das Amtsgericht war zwar zur Abnahme eidesstattcher Versicherungen allgemein zuständig, bei ihm\nhwebte jedoch kein Verfahren, in dem eine Glaubhaftchung zu erfolgen hattz und in dem die eidesstattliche\nrsicherung irgendwelcke rechtliche Bedeutung hätte\nwinnen können. Das Amtsgericht ist vielmehr nur zur\nurkundung der Erklärung herangezogen worden.\n\n\"Abgegeben\" war sie erst mit dem Eingang der ersten\nsfertigung bei der Entschädigungsbehörde. Diese Stelle\nr jedoch für die Entgegennahme einer eidesstattlichen\nrsicherung nicht zuständig. Nach § 93 des für das\ntschädigungsverfahren damals maßgebenden Bundesgänzungsgesetzes vom 18.September 1953 (BGBl I 1387 ff)\nnd \"für die Beweiserhebung durch die Entschädigungshörden §§ 355 ff der ZPO\" anzuwenden; \"eine Beeidigung\nrch die Entschädigungsbehörde findet nicht statt\". Die\nreidigung des Berechtigten war nur auf Ersuchen der\ntschädigungsbehörde nach dem Ermessen des dazu ansprechenden Amtsgerichtes möglich (§ 93 Abs.3 b BEG 1953).\nne allgemeine Zuständigkeit (- wie sie beispielsweise\n24a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung\ntionalsozialistischen Unrechts für Angehörige des\nfentlichen Dienstes den Polizeiausschüssen einräumt -)\nt nach dem BEG 1953 den Entschädigungsbehörden für die\nnahme von eidesstattlichen Versicherungen nicht zubilligt worden.\n\nEin Verstoß gegen § 156 StGB liegt unter diesen\nständen nicht vor. Insoweit ist das Urteil daher in\ntsprechender Anwendung des § 354 Abs.1l StPO durch den\nkennenden Senat geändert worden.\n\nÜber die Einzelstrafe wegen Betruges und über die\nGesamtstrafe wird das Landgericht nochmals verhandeln\nund entscheiden müssen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-14/5-str-121-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-14/5-str-121-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.837238+00:00"}}