{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-05-14_5_StR_118_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-05-14","aktenzeichen":"5 StR 118/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 118/63\n\nIm Namen des VolkesZ184 014\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Gerhard P EEEEEEEE>\n\nsus SCEEEEEEEEEEED Kreis SCHE,\ndort geboren am EEE 1956,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofsin der\nSitzung vom 14.Mai 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Staatsamwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom\n21.Dezember 1962 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der\nLandeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- DD m\n\nGründes\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die der.\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten hat, ist unbegründet.\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils,\ndurch das die Strafkummer den Angeklagten von der Anklage der Beihilfe zum Betrug freigesprochen hat, hat\nkeinen Rechtsfehler zutage gefördert, der zur Aufhebung\ndes Urteils führen könnte.\n\nSoweit das Landgericht in den Urteilsgründen sagt\n(DA S.5 unten/6 oben), der Angeklagte habe zwar falsche\nAngaben in den Kaufanträgen gemacht, \"aber nicht jede.\nschriftliche oder münd!iche Lüge sei eine Täuschungshandlung im Sinne des § 265 StGB\", könnten diese. Aus-\n. führungen allerdings den Eindruck erwecken, die Strafkammer habe zu Unrecht schon eine Täuschungshandlung\nverneint. Diese - wie auch die Revision nicht verkennt -\nwohl \"lißverständliche Fassung ist jedoch nicht entscheidend. Denn freigesprochen hat die Strafkammer den\nAngeklagten deshalb, weil sie den Schädigungsvorsatz\n- richtiger die Kenntnis des Angeklagten von dem Vorsatz\nseines Bruders - nicht für bewiesen hielt. Denn er sei\n- 50 wird in den Urteilsgründen ausgeführt - fest davon\nüberzeugt gewesen, sein 3ruder werde in der Lage sein,\n‘ die übernommenen Abzahlungsverpflichtungen zu erfüllen,\n\nZu Unrecht meint die Revision zu diesem Punkte, das\n_ Tandgericht habe übersehen, daß die geschädigten Kredit-\n. Institute schon dadurch. einen, Schaden erlitten hätten,\n\n.. daß sie dem Bruder des Angeklagten Darlehen gewährten,\nauf die dieser keinen Anspruch hatte. Wenn aber der\nrechtswiärige Vermögensvorteil des Bruders darin liege,\ndaß er sich Darlehen. verschaffte, auf die er keinen\nAnspruch hatte, dann liege der entsprechende Schaden\nschon in der Darlehensgewährung, nicht erst darin, daß\ndie Darlehen später nicht oder nicht völlig zurückgezahlt\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nwurden. Es hätte daher, um das Verhalten des Angeklagten\nzu beurteilen, auch nicht nur geprüft werden müssen, ob\ner damit rechnete, sein Bruder werde den Wechselverpflichtungen nachkommen, sondern auch, ob er zumindest in Kauf nahm, daß die um Darlehen angegangenen\nKreditinstitute seinem Bruder Darlehen gewährten, die sie\nbei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht gewährt hätten,\n\nDem ist der Generalbundesanwalt mit Recht entgegengetreten. Die Frage, ob die Kreditinstitute die Darlehen\nnicht gewährt hätten, wenn sie die wahre Sachlage gekannt\nhätten, betrifft nicht das Tatbestandsmerkmal der Schädigung, sondern der Täuschung. Sie ergibt sich aus den\nUrteilsgründen sowohl für den Bruder des Angeklagten als\nauch - was seine Kenntnis angeht - für den Angeklagten,\nEin Vorgang, der den Wert des Gesamtvermögens des Verfügenden nicht vermindert, wird aber nicht schon dadurch\nzu einer Vermögensbeschädigung, daß er auf Täuschung\nberuht (BGH NJW 1952,1062; 1962,309). Besteht nun die\nVermögensverfügung des Getäuschten in einer Darlehenshingabe, dann kommt es darauf an, ob die sich aus dem\nDarlehensvertrag ergebenden Gegenansprüche auf Rückzahlung des Darlehens wirtschaftlich sicher und deshalb\ndem Gegenstand des Darlehens gleichwertig sind (RGSt 74,\n129,130; RG JW 1934,40 und HRR 1937,281).\n\nDie Revision weist nun zwar mit Recht darauf hin,\ndaß die Kreditinstitute in diesem Sinne durch die Darlehenshingabe geschädigt wurden, weil Arnold Pie\nschon bei Abschluß der Verträge seine schlechte wirtschaftliche Lage kannte, die im Jahre 1961 zum Zusammenbruch seines Betriebes führte (UA S.8). Im Hinblick auf den\nBruder des Angeklagten ist somit nicht nur die Täuschungshandlung, sondern auch die Vermögensbeschädigung vom\nLandgericht nach der äußeren und inneren Tatseite festgestellt worden. Denn die Kreditinstitute erhielten\nwegen seiner mangelnden Zahlungsfähigkeit für das von\n\n-4,»-\n\nhnen hingegebene Geld nur eine minderwertige Gegenorderung. Daß sein Bruder schon damals zahlungsunfähig\n\ngr, hat der Angeklagte jedoch nicht gewußt oder im\n\ninne des bedingten Vorsatzes nicht für möglich gehalten,\nedenfalls_ - das ergeben die Darlegungen der Strafkamner -\nar seine dahingehende Einlassung nicht zu widerlegen.\n‚anach ist der Angeklagte davon ausgegangen, sein Bruder\nei zur fristgerechten Einlösung der Wechsel willens\n\nnd in der Lage. Der Angsklagte hat somit entgegen der\nfeinung der Revision nicht lediglich die nachträgliche\niedergutmachung eines bereits eingetretenen Vermögens-\nıchadens für möglich gehalten; er hat vielmehr eine\nrtermögensbeschädigung der Kreditinstitute gar nicht ins\nge gefaßt. Sie erhielten nach seiner irrigen Vorstellung\nsegen seinen Bruder einen dem Wert des hingegebenen\nJarlehens völlig gleichwertigen Gegenanspruch,.\n\nDie Voraussetzungen, unter denen in besonders\nselagerten Fällen trotz Wertgleichheit von Leistung und\nsegenleistung ein Vermögensschaden vorliegen kann\n(BGHSt 165321), kommen hier nicht in Betracht.\n\nOhne Erfolg weist die Revision darauf hin, daß die\n{reditinstitute Darlehen \"ohne Rücksicht auf die Bonität\nles Käufers nur gegen Sicherungsübereignung des Fahrzeugs\ngeben\". Da nach der Annahme des Angeklagten die Ansprüche\nler Darlehensgeber mit Rücksicht auf die Vermögenslage\nseines Bruders zunächst auch ohne die vereinbarten\nSicherungen wirtschaftlich völlig sicher waren, würde\nes die Verurteilung des Angeklagten nicht rechtfertigen\nkönnen, wenn er gewußt oder damit gerechnet hätte, daß\nsein Bruder eine vertraglich zugesicherte Sicherheit\nnicht gewährte (RGSt 74,129,130). Auf diese Frage könnte\n\n-5.-\n\nes nur ankommen, wenn nach der Vorstellung des Angeklagten die durch den Darlehensvertrag begründeten\nRückzahlungsansprüche der Darlehensgeber, für sich\nbetrachtet, dem Wert des Darlehens nicht entsprochen\nhätten, vielmehr erst die vereinbarten Sicherheiten die\nGegenleistung des Darlehensnehmers vollwertig gemacht\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-14/5-str-118-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-14/5-str-118-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.814706+00:00"}}