{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1963-05-08_5_StR_434_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-05-08","aktenzeichen":"5 StR 434/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 sth 434/63 2183 075\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Werner (SD ::: zu\ndort geboren an il >>,\n\nzur Zeit in anderer Säche in Strafhaft,\nwegen räuberischer Erpressung wa.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22.0ktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstect\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Lanägsrichts in Bsrlin vom 8.Mai 1963\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem\n\nBeschwerdeführar zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI. Verfahrensrüzen,\n\n1. Die Rüge, die Strafkammer sei nicht ordnungsmäßig\nesetzt gewesen, kann nicht durchgreifen. Bei der Entcheidung über die Verteilung des Vorsitzes in den einzelnen\n'ammern hätte das Direktorium Landgserichtsdirektor Klamroth\nwr dann nicht den Vorsitz in der 4.Großen Strafkammer über-\n‚ragen dürfen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar\n‚ewesen wäre, daß er für längere Zeit ausfallen würde,\nıngesichts der ersten Beurlaubung ab 7.Januar 1963 kann\nıber keine Rede davon sein, daß die Behinderung des Vorsitzenden bereits bekannt gewesen sei, als über die Vorsitzrerteilung entschieden wurde. Da Landgerichtsdirektor Ki\nim Laufe des Geschäftsjahres nur für verhältnismäßig kurze\nZeiträume, nämlich vom 7.Januar bis 10.März und vom 21.Mai\nois 14.Juni 1963, ausfiel, war auch für eine Maßnahme nach\n»8 62 Abs.2, 63 Abs.2 GVG kein Raum (vgl. BGHZ 16,254).\nSoweit er infolge eines Augenleidens darüber hinaus an\neinzelnen Tagen, und zwar am 6. und 9.Mai 1963, verhindert\nwar, den Vorsitz der Strafkammer zu übernehmen, ist vorschriftsmäßig nach § 66 Abz.1 GVG verfahren worden.\n\n2. Auch die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die\nStrafkammer war nicht genötigt, darüber, ob die Zeugin Fe\nfähig war, den Angeklagten wiederzuerkennen, einen medizi-\n\nnischen Sachverständigen zu hören.\n\nII. Sachrügen.\n\nAuch die Sachrüge vermag der Revision nicht zum Erfolg\nzu verhelfen. Die Zeugin Pf nat zwar bekundet, daß der\nTäter, den sie bei der wied:rholten Gegenüberstellung an\nseiner Stimme und dem vor düs Gesicht gebundenen bräunlichkarierten Schal zweifelsfrci wiedererkannt habe, ihrer\nMeinung nach stärkere oder buschigere Augenbrauen gehabt\n\nhabe als der Angeklagte. Wie der Zusammenhang ergibt, hat\ndie Strafkammer diese Bekundung jedoch dahin verstanden,\ndaß die Zeugin auf diese Wcise zum Ausdruck bringen wollte,\nsich hinsichtlich der Augenbrauen geirrt zu haben. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.\n\nAuf das weitere Vorbringen der Revision, das, soweit\nes sich nicht unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richtet, offensichtlich unbegründet ist, braucht\nnicht eingegangen zu werden. Daß im Gegensatz zu den\nGründen die Begehung einer schweren räuberischen Erpressung\nim entscheidenden Teil des Urteils nicht zum Ausdruck\ngebracht ist, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-08/5-str-434-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-08/5-str-434-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.655954+00:00"}}